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Entscheid

RRB Nr. 28/2025

Investitionspriorisierung KEF 2026–2029, Festlegung Kriterien

15. Januar 2025Deutsch5 min

Source zh.ch

Investitionspriorisierung KEF 2026–2029, Festlegung Kriterien

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025

28. Investitionspriorisierung KEF 2026–2029, Festlegung Kriterien

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1413/2023 beauftragte der Regierungsrat die Finanz- direktion, Kriterien zur Priorisierung der Investitionsvorhaben zu er- arbeiten. Mit RRB Nr. 268/2024 wurden die entsprechenden Kriterien festgelegt. Die Direktionen und Organisationseinheiten haben mit den Ersteingaben zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028 ihre Vorhabenlisten aktualisiert und ihre Investitionsvor- haben priorisiert. Die Ergebnisse flossen in den KEF 2025–2028 ein. Im Hinblick auf die zweite Durchführung im Rahmen des KEF 2026–2029 sind die Kriterien aufgrund der bisherigen Erfahrungen zu schärfen.

2. Kriterien Die folgenden Tabellen zeigen einerseits die Voraussetzungen, unter denen auf eine Priorisierung verzichtet werden kann (Ziff. 2.1), und an- derseits die Kriterien, die für die Priorisierung von Investitionsvorhaben für den KEF 2026–2029 massgebend sind (Ziff. 2.2).

2.1 Verzicht auf Priorisierung a. Objektkredit ist bewilligt durch zuständige Stelle bis Investitionsvorhaben werden Regierungsrat (einschliesslich Überweisung an Kantons- in KEF aufgenommen und rat); bei selbstständig den Objektkredit beschliessenden nicht priorisiert. («eingeladenen») Einheiten: Objektkredit ist bewilligt durch zuständige Stelle bis Kantonsrat bzw. Stimm- berechtigte b. Investitionen sind im Zeitraum der KEF-Planung nötig Investitionsvorhaben werden zur Minimierung von Sicherheitsrisiken bezüglich Eigen- in KEF aufgenommen und tümerhaftung Infrastruktur nicht priorisiert. c. Vorhaben mit Nettoinvestition < 4 Mio. Franken Investitionsvorhaben werden in KEF aufgenommen und nicht priorisiert.

2.2 Priorisierungskriterien (für jene Vorhaben, die nicht unter Ziff. 2.1 fallen) K1 Priorität für Direktion (1) Hoch: max. 30% der Nettoinvestitionen pro Direktion (Bedeutung und (in der jeweiligen KEF-Periode) Dringlichkeit) (2) Mittel: max. 30% der Nettoinvestitionen pro Direktion (in der jeweiligen KEF-Periode) (3) Tief: mind. 30% der Nettoinvestitionen pro Direktion (in der jeweiligen KEF-Periode) K2 Notwendigkeit zur Erfüllung Erfüllung der öffentlichen Aufgabe ist ohne die Investition der öffentlichen Aufgabe (1) nicht möglich (2) mit Einschränkungen möglich (3) weiterhin möglich K3 Getätigte Ausgaben (1) grösser 10 Mio. Franken (2) 1–10 Mio. Franken (3) kleiner 1 Mio. Franken K4 Fortschritt des Vorhabens (1) Projektierungskredit ist bewilligt (2) Vorstudienkredit ist bewilligt (3) noch kein bewilligter Kredit / keine Ausgabebewilligung K5 Art des Vorhabens (1) Grossteil Instandsetzung/Werterhalt (Werterhalt oder Neubau) (2) Mind. zur Hälfte Instandsetzung/Werterhalt (3) Überwiegend Neubau/Wertvermehrung K6 Synergien (anwendbar auf (–1) Mehr als 50% Kostensteigerung bei separater Vorhaben mit > 50 Mio. Fran- Realisierung ken Nettoinvestitionen)

2.3 Zusätzliche Bestimmungen – Vorhaben der Leistungsgruppen Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, und Nr. 4610, Amt für Informatik, zugunsten anderer Direktionen werden in der Priorisierung durch das Immobilienamt bzw. das Amt für Informatik den empfangen- den Direktionen zugeordnet. Vorhaben, die für mehrere Organisationseinheiten erbracht werden, verbleiben in der Leistungsgruppe Nr. 8750 bzw. werden in der Leistungsgruppe Nr. 4610 sofern möglich auf die bestellenden Einheiten aufgeteilt. – Abhängigkeiten von Vorhaben untereinander sind dargestellt und die Vorhaben sind analog bewertet. – Nettobetrachtung: Einnahmen und Ausgaben sind für jedes Vorhaben auszuweisen, sodass die finanzielle Nettobelastung für jedes Vorhaben ersichtlich ist. – Jährlich wiederkehrende Investitionsausgaben sind gleichermassen wie einmalige Investitionsausgaben zu bewerten. Der auszuweisende Betrag entspricht dem Vierfachen der wiederkehrenden Ausgabe. – Die Vorhaben werden zwecks Nachführung der Veränderungen und Darstellung der Abhängigkeiten untereinander mit einer fortlaufenden Nummer («Vorhaben-ID») versehen. – Der Regierungsrat kann im Einzelfall von der Priorisierung abweichen.

Erläuterungen: Die Kriterien wurden zwischen der Baudirektion, der Bildungsdirektion, der Volkswirtschaftsdirektion und der Finanzdirek- tion vorbesprochen und danach von der Finanzdirektion allen Organi- sationseinheiten der Konsolidierungskreise 1–3 zum Mitbericht unter- breitet. Die Bereinigung des Mitberichts wurde im gleichen Kreis be- sprochen. Nach durchgeführter Priorisierung werden die Ergebnisse im gleichen Kreis vorbesprochen. Die Kriterien zum Verzicht auf Priorisierung sind in der Vorhaben- liste zur Erfassung differenziert aufzuzeigen: Zu Ziff. 2.1 lit. a ist der Stand des Vorhabens aufzuzeigen. Unzureichend sind unter anderem Be- schlüsse, solange die zuständige Instanz noch nicht beschlossen hat, Strategiebeschlüsse, Absichtserklärungen und Verträge sowie Ausgaben- bewilligungen in früheren Phasen als der tatsächlichen Umsetzung des Vorhabens. Zu Ziff. 2.1 lit. b ist aufzuzeigen, um welche Sicherheitsrisiken es sich handelt. Zwecks Priorisierung der Investitionen erfolgt für jedes Vorhaben pro Kriterium eine Bewertung mit ein bis drei Punkten. Für jedes Vor- haben wird durch Addition die Gesamtpunktezahl ermittelt, wobei eine geringere Punktezahl einer höheren Priorisierung entspricht. Die Krite- rien K1 und K2 werden durch die Direktionen und Organisationsein- heiten bewertet. Die Kriterien K3–K5 werden in der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, durch die Baudirektion, in der Leistungsgruppe Nr. 4610, Amt für Informatik, durch die Finanz- direktion und in den anderen Bereichen (einschliesslich Konsolidierungs- kreis 3) durch die Direktionen und Organisationseinheiten bewertet. K6 wird nur bei Vorhaben mit mehr als 50 Mio. Franken Nettoinvesti- tionen im Betrachtungszeitraum 2026–2037 angewendet. Wenn ein Vor- haben Synergien mit anderen Vorhaben aufweist und bei alleiniger Realisierung mehr als 50% teurer würde, wird ein Abzug von einem Punkt bzw. eine entsprechende Verbesserung in der Priorisierung vor- genommen. Die Bewertung erfolgt durch die Direktionen, wobei die Arbeitsgruppe Investitionspriorisierung, bestehend aus Vertretungen der Baudirektion, Bildungsdirektion, Volkswirtschaftsdirektion und Finanzdirektion, die korrekte Anwendung im Einzelfall sicherstellen und Doppelzählungen ausschliessen wird.

3. Zeitplan Der Zeitplan richtet sich nach dem Zeitplan zur Erstellung des KEF 2026–2029.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Finanzdirektion und die Baudirektion werden beauftragt, die Investitionspriorisierung unter Mitwirkung aller Organisationseinheiten der Konsolidierungskreise 1–3 umzusetzen.

II. Mitteilung an – die Geschäftsleitung des Kantonsrates, – die Finanzkontrolle, – die Ombudsstelle, – die Datenschutzbeauftragte, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, – das Forensische Institut Zürich, – die Universität Zürich, – die Zentralbibliothek Zürich, – die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, – die Zürcher Hochschule der Künste, – die Pädagogische Hochschule Zürich, – das Universitätsspital Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli