RRB Nr. 281/2020
Corona-Virus, Ausserordentliche Lage, Übertragung Kompetenzen auf Gemeindevorstände
20. März 2020Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2020
281. Ermächtigung der Gemeindevorstände zur Ergreifung von Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Anordnungen zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19); Notstandsmassnahmen gemäss Art. 72 der Kantons- verfassung
Erwägungen
1. Ausgangslage Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) haben der Bundesrat und der Regierungsrat verschiedene Massnahmen getroffen, die in zahlreichen Branchen dazu führen, dass die wirtschaftliche Leis- tungserbringung nicht mehr möglich ist. Diese Ausgangslage trifft die entsprechenden Unternehmen oder Selbstständigerwerbenden unver- mittelt und führt in einer allgemeinen Sicht dazu, dass ihre Einnahmen bzw. Erträge in einem stärkeren Ausmass zurückgehen als die Ausgaben bzw. Aufwände. Je länger diese Situation anhält, desto stärker sind die Liquidität der Unternehmen und die damit verbundenen Arbeitsplätze gefährdet.
2. Zielsetzung Der Bund, der Kanton Zürich und die Städte und Gemeinden im Kan- ton setzen primär die ordentlichen Instrumente ein, die für wirtschaftlich rezessive Lagen geschaffen wurden. Der Regierungsrat hat darüber hinaus am 18. März 2020 auf kantona- ler Ebene weitere Massnahmen beschlossen, damit die betroffenen Unter- nehmen bzw. Selbstständigerwerbenden und gegebenenfalls weitere noch zu definierende Personengruppen eine kürzere Zeitdauer der wirtschaft- lichen Einschränkungen überstehen (RRB Nr. 262/2020). Mit der nachfolgenden Kompetenzübertragung ermöglicht der Regie- rungsrat den Städten und Gemeinden, rasch ähnliche Massnahmen auch auf kommunaler Stufe zu ergreifen.
3. Rechtliche Grundlagen Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht, kann der Regierungsrat gemäss Art. 72 Abs. 1 der Kantonsver- fassung (KV, LS 101) auch ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen er- greifen und insbesondere Notverordnungen erlassen. Diese Bestimmung dient einerseits dem Schutz klassischer Polizeigüter (wie dem Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder dem Schutz der öffentlichen Gesundheit), anderseits aber auch der Abwehr von wirtschaftlichen und sozialen Notständen mit einer gewissen Intensität, die weitreichende Kon- sequenzen hätten und letztlich zu einer Gefährdung der klassischen Poli- zeigüter führen könnten. Dies erlaubt es dem Regierungsrat, gestützt auf Art. 72 KV Notstandsmassnahmen zur Unterstützung der Volkswirtschaft bzw. zum Erhalt der wirtschaftlichen Strukturen bis zum Abklingen der Coronavirus-Pandemie zu ergreifen. Bei der vorliegenden Notstandsmassnahme handelt es sich in erster Linie um die Übertragung von Kompetenzen, welche die gesetzlichen Zu- ständigkeiten der kommunalen Exekutiven überschreiten. Gemäss Art. 72 Abs. 2 KV sind Notverordnungen, nicht aber Notverfügungen zwingend dem Kantonsrat unverzüglich zur Genehmigung zu unterbreiten. Die vor- liegende Notstandsmassnahme soll jedoch – wie bereits RRB Nr. 262/ 2020 – freiwillig dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreitet werden. Die Genehmigung ist aber wiederum nicht konstitutiv, weshalb die so- fortige Wirksamkeit der Massnahme davon unberührt bleibt. Um die wirtschaftliche Lage zu beruhigen und unumkehrbare wirt- schaftliche Schäden zu vermeiden, muss die vorgesehene Massnahme so- fort wirksam und möglichst bald rechtskräftig werden. Aus diesen be- sonderen Gründen bzw. dieser besonderen Dringlichkeit ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, LS 175.2) und die Beschwerdefrist auf fünf Tage abzukürzen (§ 22 Abs. 3 VRG).
4. Massnahmen Nach §§ 15 bzw. 30 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) beschliessen die Gemeindeversammlungen bzw. die Gemeinde- parlamente über Geschäfte, die ihnen das kantonale oder das kommu- nale Recht zuweisen. Mit der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Be- kämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) hat der Bundesrat bis zum 19. April 2020 ein generelles Veranstaltungsverbot erlassen. Gemeindeversammlungen und Gemeindeparlamente können damit bis zum 19. April 2020 grundsätzlich nicht zusammenkommen und entscheiden. Gerade während dieser Zeit erfordern aber der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und insbesondere die Abwehr von wirtschaft- lichen und sozialen Notständen aufgrund der sich schnell verändernden Verhältnisse auch auf kommunaler Stufe rasche Entscheide.
So sind auch auf kommunaler Stufe schnell und unbürokratisch diverse Massnahmen erforderlich, unter anderem zur Liquiditätsversorgung von Unternehmen und Selbstständigerwerbenden, zu Steuerforderungen von Gemeinden, zu Schulden gegenüber Lieferanten und Forderungen der Städte und Gemeinden, zur Unterstützung von gemeinnützigen Organi- sationen aus den Kultur-, Sozial-, Sport-, Bildungs- und weiteren Bereichen oder zur ausserordentlichen Unterstützung von Selbstständigerwerben- den. Solche Entscheidungen müssen auch während des geltenden Veranstal- tungsverbots möglich bleiben. Für die Geltungsdauer der COVID-19- Verordnung 2 sind daher die Vorstände der Gemeinden zu ermächtigen, solche Entscheide in Abweichung zu den §§ 15 und 30 GG sowie zu den jeweiligen Gemeindeordnungen und kommunalen Erlassen anstelle der Gemeindeversammlungen und Gemeindeparlamente zu treffen.
5. Hotline für Anfragen der Gemeinden Für Fragen zu Massnahmen zur wirtschaftlichen Entlastung nach Ab- schnitt 4 steht den Städten und Gemeinden die Hotline zur Verfügung, welche die Finanzdirektion gemäss RRB Nr. Nr. 262/2020 einrichtet. Die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) ergänzt die be- stehende Hotline, indem sie eine sachverständige Person abordnet, um die Beratung zu unterstützen.
6. Weiteres Vorgehen Eine neue Beurteilung dieser Massnahme erfolgt, sobald dies notwen- dig erscheint. Die Direktion der Justiz und des Innern wird prüfen, ob bei Vorliegen eines weitergehenden Bedarfs zusätzliche Beschlüsse des Re- gierungsrates erforderlich sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Vorstände der Gemeinden werden ermächtigt, finanzielle Ent- scheide im Sinne von Abschnitt 4 der Erwägungen in Abweichung der Zu- ständigkeitsordnung nach §§ 15 bzw. 30 des Gemeindegesetzes sowie der jeweiligen Gemeindeordnungen und kommunalen Erlasse anstelle der Gemeindeversammlungen bzw. Gemeindeparlamente zu treffen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 19. April 2020.
II. Gegen Dispositiv I dieses Beschlusses kann innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
IV. Dieser Beschluss wird dem Kantonsrat zur Genehmigung unter- breitet. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VI. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktio- nen des Regierungsrates, die Staatskanzlei und die Verwaltungskommis- sion der obersten kantonalen Gerichte.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli