RRB Nr. 281/2021
Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, betreffend Bundesversprechen vom RAV nicht umgesetzt?, Beantwortung
24. März 2021Deutsch6 min
Source zh.ch
Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, betreffend Bundesversprechen vom RAV nicht umgesetzt?, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 9/2021
Sitzung vom 24. März 2021
281. Anfrage (Bundesversprechen vom RAV nicht umgesetzt?) Kantonsrat Pierre Dalcher, Schlieren, hat am 11. Januar 2021 folgende Anfrage eingereicht: Am 25. März 2020 präsentierte Wirtschaftsminister Guy Parmelin an einer Pressekonferenz zahlreiche Massnahmen, die Arbeitslose und Arbeitsämter in der Krisenzeit entlasten sollen. Unter anderem müssen Stellensuchende bis auf weiteres nicht mehr beweisen, dass sie sich um Arbeit bemühen müssen. Nach den Zeitschriften ist in der Covid-19- Verordnung festgehalten, dass der Nachweis erst wieder fällig ist, wenn die besondere Lage aufgehoben wird. Wie zu lesen war, wurde vor allem die Massnahme «Beweispflicht der Bemühung für eine Arbeitsstelle» weiterhin vom RAV verlangt, nach den Zeitungsberichten auch im Kanton Zürich. Die obige Schilderung zeichnet eine grosse Diskrepanz zwischen Bund und Kantonen auf. In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat gebeten folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie kann eine solche Diskrepanz zwischen der Aussage des Bundes- rates und der Ausführung der RAV-Stellen entstehen?
2. Wie interpretiert der Regierungsrat die angesprochene Covid-19-Ver- ordnung des Bundes?
3. Sind die Ausführungen der RAV-Stellen des Kantons Zürich mit der Bundesverordnung deckungsgleich?
4. Wenn die Aussagen in den Zeitschriften stimmen, handeln die RAV- Stellen nach der Bundesverordnung?
5. Stimmt es, dass das RAV die Angebote ab Frühling durch Schliessung der RAV-Stellen einschränkte, z. B. PC-Arbeitsplätze?
6. Wenn ja, welche Alternativen an PC-Arbeitsplätzen wurden vom RAV angeboten für die Zeit, als die RAV-Stellen geschlossen wurden? Wenn keine, warum nicht?
7. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Stellensuchenden der stark betroffenen Branchen, die einer behördlichen Arbeitseinschränkung unterliegen, eine spezielle Behandlung gewährt werden soll? Wenn nein, wieso nicht?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Am 25. März 2020 hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departe- ments für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Bundesrat Guy Parmelin, anlässlich einer Medienkonferenz u. a. zu den Änderungen der Covid- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) ausgeführt, dass arbeitslose Personen vorübergehend nicht mehr nachweisen müssen, dass sie sich um Stellen beworben haben. Aus diesem Satz konnte geschlos- sen werden, dass Arbeitslose gänzlich von der Stellensuchpflicht befreit sind. Die unmittelbar darauffolgenden Ausführungen auf Französisch waren klarer. Es ging nicht darum, die Versicherten von der Stellensuch- pflicht zu entbinden, sondern darum, dass sie den Nachweis nicht mehr (sofort) erbringen mussten. Klar und eindeutig war der Wortlaut der ge- änderten Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung selber. Der neu eingefügte Art. 8d lautete im Wortlaut wie folgt: «In Abweichung von Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeits- bemühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der Covid-19-Ver- ordnung 2 vom 13. März 2020 einreichen.» Mit anderen Worten musste der Nachweis der Arbeitsbemühungen während der ausserordentlichen Lage nicht eingereicht werden, sondern erst einen Monat nach deren Auf- hebung. Die geänderte Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung trat am 26. März 2020 in Kraft. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ver- öffentlichte am 28. März 2020 ein Merkblatt, das ebenfalls darauf hin- wies, dass die Stellensuchpflicht nach wie vor bestehe und der Nachweis über die Suchbemühungen erst nach Aufhebung der ausserordentlichen Lage erbracht werden müsse. Auch wenn anlässlich der Medienkonfe- renz die mündlichen Ausführungen zu Missverständnissen geführt ha- ben, bestand nie eine Differenz zwischen den rechtlichen Grundlagen des Bundes und dem kantonalen Vollzug. Am 20. Mai 2020 hob der Bun- desrat Art. 8d der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung auf. Daraufhin ordnete das Seco am 1. Juni 2020 an, dass für versicherte Per- sonen, die bereits am 1. März 2020 arbeitslos waren oder sich erst nach dem 1. März 2020 als arbeitslos gemeldet haben, der Zeitraum ab 1. März 2020 bis Ende August 2020 als einzige Kontrollperiode gelte. Damit räumte das Seco den kantonalen Vollzugsstellen mit Bezug auf die An- zahl der zu erbringenden Arbeitsbemühungen einen gewissen Ermes- sensspielraum ein.
Zu Fragen 3 und 4: Der Nachweis der Arbeitsbemühungen dient nicht nur der Kontrolle, sondern bildet auch die Grundlage für die Beratungsgespräche der Re- gionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Um den Stellensuchen- den regelmässig eine Rückmeldung zu ihren Arbeitsbemühungen zu geben und sicherzustellen, dass die Pflicht zur Stellensuche nicht verges- sen ging, luden die RAV des Kantons Zürich die Stellensuchenden ein, freiwillig weiterhin ihre persönlichen Arbeitsbemühungen monatlich ein- zureichen. Wenn Stellensuchende dieser Empfehlung nicht folgten, ent- standen ihnen daraus keine Nachteile. Das Vorgehen der RAV stimmte damit jederzeit mit den gesetzlichen Vorgaben des Bundes überein. Zu Fragen 5 und 6: Im Frühjahr 2020 waren die RAV für den Publikumsverkehr vorüber- gehend geschlossen. Dies gilt wiederum seit dem 18. Januar 2021. Anmelde- und Beratungsgespräche fanden bzw. finden per Telefon und neu auch per Videokonferenz statt. Diese Massnahme stellt sicher, dass die ver- schärften Vorgaben zur Eindämmung des Coronavirus umgesetzt sowie Stellensuchende und Mitarbeitende der RAV bestmöglich geschützt wer- den. Während der Schliessungsphasen ist für Stellensuchende die Nut- zung der PC-Arbeitsplätze vor Ort in den RAV nicht möglich. Alterna- tiven dazu werden von den RAV keine angeboten. Zu Frage 7: Die Stellensuche in Branchen, die von den behördlichen Schliessungs- massnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, ist sehr anspruchsvoll. Von März 2020 bis Ende August 2020 bestand generell eine Reduktion auf monatlich fünf bis sechs Arbeitsbemühungen und für Branchen, die während der ausserordentlichen Lage schliessen mussten, ein vollständi- ger Erlass. Allerdings fanden in dieser Zeit durch die Ausweitung des Such- bereichs auch viele Stellensuchende eine neue Stelle in Branchen, die während der Coronapandemie einen Aufschwung verzeichnen. Zurzeit ist für Stellensuchende in den besonders betroffenen Branchen – jeweils abgestimmt auf den individuellen Einzelfall – eine Reduktion bis zur Hälfte der erwarteten Arbeitsbemühungen möglich. Entscheidend ist das Ziel der RAV, bei allen Stellensuchenden die Dauer der Arbeitslosig- keit möglichst kurz zu halten und die passenden Massnahmen individuell zu wählen. Die Eingliederungsbemühungen der RAV werden auch unter den Coronabedingungen aufrechterhalten. So sind die Arbeitsmarkt- lichen Massnahmen (AMM), die Dienstleistungen der Interinstitutio- nellen Zusammenarbeit sowie die Mentorings weiterhin unverändert ver- fügbar. Aufgrund des Verbots zur Durchführung von Präsenzkursen kön- nen AMM-Kurse zurzeit nur im Distanz- oder Onlineformat bewilligt werden. Von diesem Präsenzkursverbot ausgenommen sind gewisse be-
rufliche Kurse, u. a. diejenigen, die zu einer Validierung früherer Lern- erfahrungen oder zu einem Zertifikat bzw. Attest einer Branche oder eines Berufsverbandes führen. Zu jedem individuellen Kursgesuch für Ver- anstaltungen im Präsenzformat gehört zwingend ein Covid-19-Schutz- konzept des Kursanbieters.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli