RRB Nr. 282/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Truttikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
3. März 2010Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010
282. Gemeindeordnung (Truttikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeinde- beschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Truttikon haben am 29. November 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen An- passungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die poli- tischen Rechte. Die Bestimmungen geben mit Ausnahme von Art. 14 Ziff. 3 GO zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind des- halb zu genehmigen.
3. Gemäss Art. 14 Ziff. 3 GO ist die Gemeindeversammlung zustän- dig für den Abschluss von Vereinbarungen bzw. Anschluss- und Zusam- menarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist. Dies bedeu- tet, dass der Gemeinderat für sämtliche Genehmigungen von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen zuständig ist, sofern keine hoheitlichen Befugnisse über- tragen werden (Art. 14 Ziff. 3 GO in Verbindung mit Art. 23 Ziff. 4 GO). Bei der Beurteilung der Zuständigkeit für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen ist der § 41 Abs. 3 Gemein- degesetz (GG) zugrunde liegende Grundsatz massgebend, wonach eine vollständige Übertragung von Ausgabenbefugnissen von der Gemeinde- versammlung an eine Behörde nicht zulässig ist. Eine Teilübertragung von Ausgabenbefugnissen an eine Behörde ist dann zulässig, wenn die demokratische Mitwirkung der Stimmberechtigten an der Gemeinde- versammlung in wichtigen Fällen gewahrt wird (vgl. H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 41 N. 1.4.2). Da im vorlie- genden Fall bei der Genehmigung von Anschluss- und Zusammen- arbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, die
Ausgaben zur Folge haben, aber bei denen keine hoheitlichen Befugnis- se übertragen werden, das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative ausgehöhlt wird, erweist sich die alleinige Zustän- digkeit des Gemeinderates für sämtliche Genehmigungen von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, sofern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, als gesetzes- und damit rechtswidrig. Um das Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative in wichtigen Fällen zu gewährleisten, sind hinsichtlich der Zuständigkeit der Ge- meindeversammlung für Genehmigungen von Anschluss- und Zusam- menarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, sofern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, bis zur Neu- fassung von Art. 14 Ziff. 3 GO subsidiär die finanziellen Befugnisse der Gemeindeversammlung gemäss Art. 15 Ziff. 3 GO in Verbindung mit Art. 24 Ziff. 3 GO massgebend. Die Gemeindeversammlung ist somit für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen zuständig, die neue einmalige Ausgaben ab Fr. 60 000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben ab Fr. 30 000 zur Folge haben und bei denen keine hoheit- lichen Befugnisse übergehen. Die Politische Gemeinde Truttikon ist zu verpflichten, Art. 14 Ziff. 3 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung so anzupassen, dass das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative bei der Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, die Ausgaben zur Folge haben, aber bei denen keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, in wichtigen Fällen gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Trutti- kon am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Truttikon wird verpflichtet, Art. 14 Ziff. 3 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung im Sinne der Erwägung 3 anzupassen.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Truttikon, Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon (E), den Bezirksrat Andelfingen, Bezirksgebäude, Schloss- gasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi