RRB Nr. 283/2010
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Truttikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
3. März 2010Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010
283. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Truttikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Truttikon haben am 29. November 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen An- passungen an die Kantonsverfassung, das Gesetz über die politischen Rechte sowie an die neue Volksschulgesetzgebung. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Trutti- kon am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.
II. Mitteilung an die Primarschulpflege Truttikon, Gemeindeverwal- tung, Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon, den Bezirksrat Andelfingen, Bezirksgebäude, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Bil- dungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi