RRB Nr. 284/2020
Gemeindewesen, Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule Erlenbach Herrliberg, neue Statuten, Genehmigung
25. März 2020Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule Erlenbach Herrliberg, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2020
284. Gemeindewesen (Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule Erlenbach Herrliberg)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) können sich Ge- meinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungs- rates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Erlenbach und Herrliberg bilden seit 2005 einen Zweckverband für die Schaffung und Führung einer gemein- samen Sekundarschule (RRB Nr. 670/2005). Anlässlich der Urnenab- stimmung vom 17. November 2019 haben die Stimmberechtigten der Ver- bandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Be- zirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Gemeinsame Sekundarschule Erlenbach Herrliberg enthalten die not- wendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Ein- führung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2021) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 11. Juni 2014.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 8 der Statuten stehen den Stimmberechtigten des Ver- bandsgebiets unter anderem die Festsetzung des Budgets und die Geneh- migung der Jahresrechnung zu. Gemäss Art. 7 der Statuten stimmen die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets an der Urne. Im Ergebnis hätten die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets jährlich an einer Urnenab- stimmung sowohl das Budget festzusetzen als auch in einer weiteren Urnen- abstimmung die Jahresrechnung zu genehmigen, was weder dem Rege- lungszweck noch den Anforderungen eines praktischen und verwaltungs- ökonomisch angemessenen Verfahrens entsprechen würde. Ziff. 4 und 5 von Art. 8 der Statuten sind daher so auszulegen, dass über die Festset- zung des Budgets und die Genehmigung der Jahresrechnung die Stimm- berechtigten der Verbandsgemeinden in ihren Gemeindeversammlungen abstimmen (alljährliche Budget- und Rechnungsversammlungen beider Gemeinden).
b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbe- schluss über die in Erwägung 3 angebrachte Bemerkung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Gemeinsame Sekundarschule Er- lenbach Herrliberg werden im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Gemeinsame Sekundarschule Erlenbach Herrliberg, Gemeindeverwaltung Herrliberg, Forchstrasse 9, Postfach, 8704 Herrliberg (E), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Herrliberg, Gemeinderatskanzlei, Forchstrasse 9, Postfach, 8704 Herrliberg, – Erlenbach, Seestrasse 59, 8703 Erlenbach, – den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, – die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli