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Entscheid

RRB Nr. 287/2012

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz, Gegenvorschlag, Beleuchtender Bericht

21. März 2012Deutsch2 min

Source zh.ch

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz, Gegenvorschlag, Beleuchtender Bericht

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. März 2012

287. Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG);

Erwägungen

Genehmigung des Beleuchtenden Berichts für die Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 Der Kantonsrat hat am 2. Mai 2011 dem neuen Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz zugestimmt (Hauptvorlage ohne Zukunfts- und Stützungsfonds). Gleichzeitig hat er auch einer Variante (mit Zukunfts- und Stützungsfonds) im Sinne von Art. 34 der Kantonsverfassung (KV) zugestimmt und beschlossen, dass für den Fall, dass gegen die Haupt- vorlage das Referendum ergriffen werden sollte, Hauptvorlage und Variante den Stimmberechtigten zur gleichzeitigen Abstimmung unter- breitet werden. Schliesslich hat er die Hauptvorlage gestützt auf Art. 37 KV für dringlich erklärt und auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Am 5. Juli 2011 haben Stimmberechtigte ein Referendum mit Ge- genvorschlag nach Art. 35 Abs. 1 KV eingereicht. Der Gegenvorschlag «Ja zum Schutz der PatientInnen und des Gesundheitspersonals!» will das SPFG um Bestimmungen zur Sicherstellung von Personalbestand und Anstellungsbedingungen in den Spitälern und Geburtshäusern mit kantonalem Leistungsauftrag ergänzen. Da ein Referendum mit Ge- genvorschlag von Stimmberechtigten die gleiche Wirkung zeitigt wie ein einfaches Referendum (Kommentar KV, Art. 35 N. 5), sind den Stimmberechtigen die Hauptvorlage, die Variante und der Gegenvor- schlag zur gleichzeitigen Abstimmung zu unterbreiten. Die Abfassung des Beleuchtenden Berichts wurde dem Regierungs- rat übertragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Hauptvorlage und zur Variante des Spitalplanungs- und -finan- zierungsgesetzes sowie zum Gegenvorschlag von Stimmberechtigten wird der Beleuchtende Bericht verabschiedet.

II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi