RRB Nr. 288/2012
Chemikalienverordnung, Teilrevision, Schreiben an das EDI
21. März 2012Deutsch18 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. März 2012
288. Teilrevision der Chemikalienverordnung (Anhörung)
Erwägungen
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 13. Dezem- ber 2011 das Anhörungsverfahren zur geplanten Teilrevision der Ver- ordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV, SR 813.11) und weiterer damit in Zusammenhang stehender Verordnungen eröffnet. Die ChemV regelt insbesondere die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen können, sowie die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können. Als die ChemV im August 2005 in Kraft trat, war sie weitgehend auf die entsprechenden europäischen Richtlinien abgestimmt. Seitdem hat sich aber das europäische Chemikalienrecht, insbesondere mit der In- kraftsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH- Verordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Ver- ordnung), erheblich verändert. Die CLP-Verordnung setzt europaweit das durch die Vereinten Nationen weltweit harmonisierte Kennzeichnungssystem für gefähr- liche Chemikalien um (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals, GHS). Das GHS erlaubt, Chemikalien nach einheitlichen Kriterien einzustufen und ihre Anwenderinnen und Anwender über die jeweiligen Gefahren mithilfe von standardisierten Symbolen und Sätzen auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblät- tern zu informieren. Hauptziele des GHS sind die Erleichterung des internationalen Handels mit Chemikalien und der Schutz der mensch- lichen Gesundheit und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen und Zu- bereitungen. Die Einführung des GHS bedingt verschiedene Anpas- sungen des schweizerischen Chemikalienrechts und insbesondere der ChemV. So müssen beispielsweise die Folgepflichten wie die Informa- tionspflichten, die Frage der Zulässigkeit der Selbstbedienung usw. ge- regelt und dabei der Gefährlichkeit der jeweiligen Chemikalien Rech- nung getragen werden.
Bei den in Zusammenhang mit der REACH-Verordnung stehenden Änderungen sind insbesondere die Übernahme der europäischen Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe und die Informationspflicht bei der gewerblichen Abgabe von Erzeugnissen, die solche Stoffe ent- halten, zu erwähnen. Zusätzlich zur ChemV werden auch die Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (VBP, SR 813.12), die Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stof- fe und Zubereitungen (SR 813.131.21), die Verordnung des EDI über die Chemikalienansprechperson (SR 813.113.11) und die Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B, SR 814.812.33) teilrevidiert und an das GHS angepasst. Ziel der durch das EDI vorgeschlagenen Anpassungen ist, die schwei- zerische Chemikaliengesetzgebung wieder mit dem europäischen Recht zu harmonisieren. Dadurch wird sichergestellt, dass der Schweiz durch die internationalen Entwicklungen keine technischen Handels- hemmnisse erwachsen und der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet bleibt. Die vorgeschlagenen Änderun- gen sind deshalb grundsätzlich zu begrüssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geplanten Teilrevisionen der Chemikalienverordnung, der Biozidpro- dukteverordnung und drei Verordnungen Ihres Departementes und äussern uns wie folgt:
1. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen die vorgeschlagenen Konkretisierungen, die im Zuge des Übergangs zum Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) nötig werden. Ebenfalls begrüssenswert ist die Festlegung und Neustrukturierung der Folgepflichten, die nach Gefährlichkeit der Chemikalien abgestuft sind. Im Rahmen der Anpas- sung der Folgepflichten sind unter anderem aber noch Präzisierungen zum Distanzverkehr mit Chemikalien erforderlich. Es ist festzuhalten, welche Chemikalien im Versandhandel an die breite Öffentlichkeit ab- gegeben werden dürfen und wie die Informations- und Sorgfaltspflich- ten in diesen Fällen wahrzunehmen sind.
Auch die Ausdehnung der Sachkenntnispflicht auf die Abgebenden besonders gefährlicher Chemikalien an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen und Verwender wird begrüsst. Damit die Wahrneh- mung der Informations- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Abneh- merinnen und Abnehmern entlang der ganzen Lieferkette sichergestellt ist, sind jedoch auch Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler von Chemikalien, deren Weitergabe oder Verwendung besonderen Folge- pflichten unterstehen, zum Erwerb von Sachkenntnis zu verpflichten. Zudem sollen aufgrund der Einführung des GHS und der Neugestal- tung der Folgepflichten Inhaberinnen und Inhaber von älteren Sach- kundenachweisen zu einer Weiterbildung verpflichtet werden. Leider werden mit der vorliegenden Revision auch keine Mindestanforderun- gen an die fachliche Ausbildung derjenigen Personen definiert, die mit der Selbstkontrolle von Chemikalien beauftragt sind. Für das Funktio- nieren des Systems der Selbstkontrolle sind ausreichende Fachkennt- nisse jedoch sehr wichtig. Da die Selbstkontrolle mit der Einführung des GHS noch anspruchsvoller wird, beantragen wir, diese Lücke im Rah- men der vorliegenden Revision zu schliessen. Weiter unterstützen wir die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Regelungen zur Meldepflicht. Deren Ausdehnung auf die sicherheits- datenblattpflichtigen Chemikalien ist sinnvoll, wobei nicht nachvoll- ziehbar ist, weshalb für die Meldepflicht nach wie vor eine Frist von drei Monaten eingeräumt wird. Da das Produkteregister Grundlage für Notfallauskünfte ist, sind wir der Ansicht, dass die Produkte spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens gemeldet werden müssten. Auch die Einführung von Informationspflichten bezüglich besonders besorgniserregender Stoffe ist im Zuge der Anpassung des schweize- rischen Chemikalienrechts an die Bestimmungen der europäischen Chemikalienverordnung (REACH) begrüssenswert. In der praktischen Durchführung der kantonalen Marktüberwachung wird für zahlreiche Produktgruppen eine Koordination mit den Kontrollorganen der ent- sprechenden sektoriellen Produktgesetzgebungen erforderlich sein. Gerne nehmen wir diesbezüglich Unterstützung des Bundes bei der Bereitstellung von Methoden und Analysenkapazitäten an. Schliesslich begrüssen wir die vorgeschlagenen Anpassungen der Biozidprodukteverordnung, der Verordnung des EDI über die Chemi- kalien-Ansprechperson und der Verordnung des EDI über die Fach- bewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmittel und verzichten diesbezüglich auf Bemerkungen.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen A. Chemikalienverordnung Art. 7 Abs. 2 und 2bis: Allgemeine Bestimmungen Antrag: Streichung von Art. 7 Abs. 2bis und Ergänzung von Art. 7 Abs. 2: «Ent- halten Gegenstände gefährliche Stoffe (gefährliche Inhaltsstoffe), als PBT geltende Stoffe, oder als vPVB geltende Stoffe oder Stoffe, die in Anhang 7 aufgeführt sind, so muss die Herstellerin zur Selbstkontrolle nach Artikel 26 USG und Artikel 5 ChemG beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Ge- genstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.» Nicht alle Stoffe, die in Anhang 7 aufgeführt sind, fallen auch unter den bisherigen Geltungsbereich von Art. 7 Abs. 2, der den Schutz der Umwelt regelt. So können insbesondere Stoffe gemäss Art. 57 Bst. f der VO (EG) 1907/2006 (REACH) nicht unter den bisherigen Art. 7 Abs. 2 subsumiert werden, sind aber aufgrund ihrer Eigenschaften auch prob- lematisch für die Umwelt. Abs. 2 ist entsprechend zu ergänzen. Zudem ist es sinnvoll, die neue begrüssenswerte Regelung von Art. 7 Abs. 2bis ebenfalls in Abs. 2 zu integrieren, womit auf einen neuen Abs. 2bis ver- zichtet werden kann. Art. 53: Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung Antrag 1: Ergänzung von Art. 53 Abs. 1: Es sei ausdrücklich auf die Entspre- chungen gemäss dem neuem Anhang 5 zu verweisen. Neu ersetzt Anhang 5 den Art. 53 Abs. 1quater, der gestrichen werden soll. Der Klarheit halber soll in Art. 53 Abs. 1 auf den neuen Anhang 5 verwiesen werden. Antrag 2: Die für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse seien durch die zuständigen Bundesbehörden gemäss Art. 53 Abs. 2 festzulegen. Die Anforderungen sollen dabei mindestens denjenigen des Anhangs II der REACH-Verordnung ent- sprechen. Das Sicherheitsdatenblatt ist das wichtigste Kommunikationsmittel entlang der Lieferkette. Seit Jahren ist die teils sehr mangelhafte Qua- lität von Sicherheitsdatenblättern bekannt, so fehlen häufig die wich- tigen Angaben zur Abgabe, Verwendung und Entsorgung der Produkte.
Die Vollzugsbehörden von Bund und Kantonen stellen bei Betriebs- kontrollen und im Rahmen der Überprüfung von Einstufungen und Kennzeichnungen immer wieder schwerwiegende Kenntnislücken bei den Verantwortlichen fest, was eine der Hauptursachen für nicht kon- forme Sicherheitsdatenblätter ist. Art. 54: Bereitstellungspflicht Antrag: Der bisherige Art. 54 (einschliesslich Titel) sei beizubehalten. Wir begrüssen grundsätzlich auch sprachliche Anpassungen des Schweizer Rechts an den Wortlaut der entsprechenden europäischen Rechtstexte. Wie auch in den Erläuterungen dargelegt, sind die Abge- benden entgegen des neuen Wortlauts («zur Verfügung stellen», bisher «abgeben») jedoch verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt aktiv zu über- mitteln (Bringschuld); dabei genügt die Bereitstellung des Sicherheits- datenblattes auf einer Website nicht. Da insbesondere Pflichten der Bürgerinnen und Bürger in den Gesetzestexten klar umschrieben wer- den und nicht mittels Auslegung ermittelt werden sollten, beantragen wir die Beibehaltung des bisherigen, eindeutigen Wortlauts. Auch die Anpassung in Art. 54 Abs. 4 Bst. c, wonach das Sicherheits- datenblatt auch – ohne weitere Voraussetzung – elektronisch abge- geben werden kann (bisher «im gegenseitigen Einvernehmen»), lehnen wir ab. Die Aushändigung des Sicherheitsdatenblattes in Papierform darf auch in der heutigen Zeit nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Abnehmerin oder der Abnehmer glaubhaft gemacht hat, dass er über keine elektronische Infrastruktur verfügt. Zudem kann das Einverständnis in der Praxis sehr einfach (auch stillschweigend) aus- gedrückt werden, indem z. B. eine besondere Empfangsadresse für die Sicherheitsdatenblätter angegeben wird. Art. 55: Aktualisierung Antrag: Änderung von Art. 55 Abs. 2 und 3: Der Ausdruck «zur Verfügung stellen» sei durch «abgeben» und der Ausdruck «zur Verfügung ge- stellt» sei durch «abgegeben» zu ersetzen. Siehe Begründung zu Art. 54 vorstehend. Art. 61: Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen Antrag: Änderung von Art. 61: «Die Herstellerin muss die in Artikel 52 genannten Stoffen und Zubereitungen spätestens nach der erstmaligen Abgabe oder der erstmaligen beruflichen oder gewerblichen Verwendung der Anmeldestelle melden.
Chemikalien, die sich auf dem Markt und in Verwendung befinden, müssen im Produkteregister der Anmeldestelle mit Angaben zu ihrer Zusammensetzung und ihren Eigenschaften vermerkt sein. Das Regis- ter dient in erster Linie für die Erteilung von Notfallauskünften durch das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum, im Weiteren auch zur Risikobeurteilung von Stoffen durch die Beurteilungsstellen des Bundes. Deshalb müssen die notwendigen Informationen spätes- tens gleichzeitig mit der Markteinführung eines Produktes vorliegen und nicht erst drei Monate danach. Dies ergibt für die Unternehmen keinen Mehraufwand, da die erforderlichen Daten für die eigene Selbstkon- trolle zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ohnehin verfügbar sind. Art. 64: Inhalt der Meldung Antrag: Änderung von Art. 64 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4quater und Bst. d Ziff. 8, von Anhang 3 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 7 Bst. a Ziff. 2: «absichtlich hergestellte Stoffe der Grösse 1–100 Nanometern in zwei oder drei Dimensionen» sei in den genannten Bestimmungen zu ersetzen durch: «natürliche, bei Prozessen anfallende oder hergestellte Materialien, die Partikel in unge- bundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthalten, und bei denen mindestens 50% der Partikel in der Anzahlgrössenverteilung ein oder mehrere Aussenmasse im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben. Eben- falls sind Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nano- röhren mit einem oder mehreren Aussenmassen unter 1 nm als Nanoma- terialien zu betrachten.» Wir begrüssen, dass die Anmeldestelle über nanoskalige Stoffe und Zubereitungen, die solche enthalten, informiert werden muss. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb bei der Umschreibung der Nano- materialien nicht die breiter gefasste EU-Rahmendefinition verwendet wird (vgl. Empfehlung der Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien, Empfehlungen 2 und 3, in Abl. 2011 / L 275/38). So würde diese Definition einerseits auch natürliche Nano- stoffe umfassen und anderseits auch Nanoplättchen wie Nanoclay, die nur in einer Dimension nanoskalig sind. So ist die Ausweitung auf Materialien, die in mindestens einer Dimension nanoskalig sind, not- wendig. Art. 69: Ausnahmen von der Meldepflicht Antrag: Änderung von Art. 69 Bst. c: «Stoffe und Zubereitungen, die aus- schliesslich für Forschungszwecke, sowie Stoffe, die ausschliesslich für Analyse- oder Bildungszwecke in Verkehr gebracht werden;
Wir begrüssen grundsätzlich die Ausnahme von der Meldepflicht für Chemikalien, die Analyse- und Forschungszwecken dienen. In die- sem Zusammenhang ist es jedoch sinnvoll, auch Chemikalien, die aus- schliesslich zu Bildungszwecken verwendet werden, von der Meldepflicht auszunehmen. Nicht davon erfasst werden sollten aber die sogenannten Zubereitungen (Gemische) wie Testlösungen, Reagenzien usw., damit die erforderlichen Angaben zur Zusammensetzung für die Notfallaus- kunft im Produkteregister hinterlegt sind. Art. 72: Aufbewahrung Antrag 1: Ergänzung von Art. 72 Abs. 6 Bst. c: «die Beschaffenheit der Verpa- ckung muss den Artikeln 35 und 36 entsprechen.» Die bisherige Bestimmung verweist lediglich auf Art. 35 (Beschaffen- heit von Verpackungen: Keine Gefahr für Mensch und Umwelt bei der Lagerung, bei der Aufbewahrung und beim Transport), womit sich zwar die Mehrzahl der gefährlichen Aufbewahrungen vermeiden lassen. Trotzdem drängt sich auch eine Verweisung auf Art. 36 (Gestaltung von Verpackungen) auf, um Irreführungen und Verwechslungen, insbeson- dere von Kindern, zu vermeiden. Antrag 2: Ergänzung eines neuen Art. 72 Abs. 1bis: «Chemikalien mit gesund- heitsgefährdenden Eigenschaften dürfen nicht auf offenen, unbeaufsich- tigten Verkaufsregalen ausserhalb der Verkaufsräumlichkeiten aufbewahrt und angeboten werden.» In der Praxis werden Chemikalien mit gesundheitsgefährdenden Eigenschaften (reizend, gesundheitsschädlich), die im Selbstbedienungs- bereich angeboten werden dürfen, oft vor den eigentlichen Geschäften (z. B. draussen vor dem Tankstellenshop oder entlang von Trottoirs) ausgestellt und angepriesen. Da keine angemessene Kontrolle durch das Ladenpersonal stattfinden kann, besteht hier eine beträchtliche Ge- fährdung (insbesondere für Kinder), der begegnet werden muss. Art. 75a: Voraussetzungen für die Ausfuhr Antrag: Ergänzung von Art. 75a Abs. 2: «Die Anmeldestelle kann von sich aus oder auf Ersuchen einer Beurteilungsstelle überprüfen, ob die Voraus- setzungen für die Ausfuhr eines Stoffes oder einer Zubereitung nach Absatz 1 erfüllt sind. Bei Abweichungen informiert sie die für den Voll- zug zuständige Stelle.»
Die Voraussetzungen für eine Ausfuhr gemäss Art. 75a Abs. 1 Bst. b und c liegen mehrheitlich im Vollzugsbereich des Kantons (Verpackung, Kennzeichnung, Werbung). Nach entsprechender Information der An- meldestelle können die kantonalen Behörden zuständigkeitshalber die erforderlichen Massnahmen treffen. Neuer Art. 75b: Rücknahme Antrag: Neuer Art. 75b: «Jede Verkaufsstelle, die gefährliche Stoffe und Zube- reitungen sowie Stoffe und Zubereitungen, die als Sonderabfall entsorgt werden müssen, abgibt, nimmt sie von nicht gewerblichen Verwende- rinnen und Verwendern sortimentsbezogen in geschlossenen und saube- ren Originalverpackungen zur fachgerechten Entsorgung zurück. Die Rücknahme von Kleinmengen ist kostenlos.» Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ist verpflichtet, sie von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zur fach- gerechten Entsorgung zurückzunehmen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Chemi- kaliengesetz [ChemG]; SR 813.1). In der Praxis wird diese Regelung teilweise dahingehend ausgelegt, dass Händlerinnen und Händler mit verschiedenen Verkaufsfilialen die Rücknahme zentralisieren und einzelne Rückgabestellen pro Region oder Stadt festlegen. Der Schutz der Gesundheit vor den Auswirkungen unsachgemässer Entsorgung kann aber nur mit einem dichten Netz von Rücknahmestellen erfüllt werden, weshalb jede einzelne Verkaufsstelle Rücknahmen zu gewähr- leisten hat. Zudem können auch nicht gefährliche Stoffe und Zubereitungen um- weltgefährliche Wirkungen haben (z. B. Dispersionsfarben), wenn deren Reste unsachgemäss entsorgt werden. Sie gelten daher als Sonderabfall und dürfen nicht mit dem Hauskehricht und über die Kanalisation ent- sorgt werden. Somit rechtfertigt sich eine entsprechende Verordnungs- bestimmung für Stoffe und Zubereitungen auf Grundlage des Art. 30b des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01). Art. 80: Besondere Pflichten bei der Abgabe Antrag: Ergänzung eines neuen Absatzes: Es sei zu regeln, welche Abga- bevorschriften eingehalten werden müssen, wenn Chemikalien der Gruppe 2 an Privatpersonen versandt werden. Zudem sei festzuhalten, welche Chemikalien vom Versandhandel an Privatpersonen ausge- schlossen werden sollen (z. B. diejenigen mit einem Gefahrenpikto- gramm GHS05 oder GHS06).
Im Detailhandel müssen verschiedene Pflichten erfüllt sein, wenn Chemikalien der Gruppe 2 an die breite Öffentlichkeit abgegeben wer- den. So schreibt das Gesetz vor, dass eine Verkäuferin oder ein Ver- käufer mit Sachkenntnis die Kundinnen und Kunden über die Schutz- massnahmen bei der Verwendung der Chemikalien und über deren vorschriftsgemässe Entsorgung informieren muss. Zudem dürfen solche Chemikalien nur an mündige Personen abgegeben werden. Die Abge- benden müssen zur Annahme gelangen können, dass die Bezügerin oder der Bezüger urteilsfähig ist und die Sorgfaltspflichten einhalten kann. Die Wahrnehmung dieser Abgabepflichten ist beim Versandhan- del nicht in gleichem Masse möglich. Es ist daher festzulegen, welche Chemikalien überhaupt versandt werden können und welche konkre- ten Massnahmen im Distanzverkehr erforderlich sind. Art. 81: Sachkenntnis bei der Abgabe Antrag: Ergänzung von Abs. 1: «Über besondere Sachkenntnis muss verfü- gen, wer gewerblich folgende Stoffe oder Zubereitungen abgibt: a. der Gruppe 1 an berufliche Endverbraucherinnen oder an Händlerinnen; b. der Gruppe 2 an die breite Öffentlichkeit, an berufliche Endverbrau- cherinnen oder an Händlerinnen.» Chemikalien der Gruppe 1 und Gruppe 2 unterliegen besonderen Abgabeeinschränkungen (Verbot oder Sachkenntnis- und Informa- tionspflicht im Detailhandel) und Bestimmungen bei der Verwendung (z. B. Jugendschutz, Mutterschutz). Deshalb ist es wichtig, dass diese Anforderungen bereits entlang der gesamten Lieferkette bekannt sind und dass Produkte erkannt werden, die nicht in ungeeignete Verkaufs- kanäle gelangen dürfen. Diesbezüglich werden im Vollzug häufig mangelhafte Kenntnisse angetroffen, weshalb eine Ausdehnung der Sachkenntnispflicht erforderlich ist. Art. 82: Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen Antrag: Änderung von Art. 82 Abs. 3: «Stellt der Hersteller oder ein anderer In- verkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Ver- wenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht oder für die Umwelt besteht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich fol- gende Angaben: a. alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Pro- dukts erlauben; b. eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann; c. alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat, und, ausgenommen bei der direkten
Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat; d. die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.» Einerseits ist die Meldepflicht auf alle gefährlichen Chemikalien aus- zudehnen, da Risiken nicht nur von den Gruppen 1 und 2 ausgehen können. Anderseits ist es sinnvoll, den Begriff des «irrtümlichen Inver- kehrbringens» entsprechend Art. 8 Abs. 5 des Produktesicherheitsge- setzes (SR 930.11) umzuformulieren, wobei auch mögliche Umwelt- gefährdungen in Betracht zu ziehen sind. Art. 83a: Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen Antrag: Art. 83a sei zu streichen und Chemikalien, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen (namentlich Pfeffersprays), seien der Waffengesetzgebung zu unterstellen. Aufgrund ihrer Zweckbestimmung, die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, fallen diese Produkte nicht unter die Zielsetzung der Chemikaliengesetzgebung. Da Pfeffersprays waffenähnlichen Charak- ter haben, sollen sie der dafür geeigneten strengeren Waffengesetz- gebung unterstellt werden. Art. 83b und Art. 83c: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen Wir begrüssen die Einführung der Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe entlang der Lieferkette sowie die Auslegung der Bestimmungen in den Erläute- rungen. Anhang 6 Ziff. 1.2 Bst. d Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen Antrag: In Anhang 6 Ziffer 1.2 Bst. d sei «Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1 kg gekennzeichnet mit:» wegzulassen. Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftig für Wasserorganismen sind und in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben können, gehören gemäss Anhang 6 Ziff. 1.2 Bst. d ChemV erst in Packungen von mehr als 1 kg Inhalt zu der Gruppe 2 der gefährlichen Stoffe und Zu- bereitungen. In Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 ChemV, der gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 von der Selbstbedienung aus- schliesst, hat diese Bestimmung zur Folge, dass Pflanzenschutzmittel in
Mengen von weniger als einem 1 kg Inhalt in der Selbstbedienung angeboten werden dürfen. Da die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmit- teln schon in kleinsten Konzentrationen nachteilige Wirkung auf Was- serorganismen ausüben und das Trinkwasser beeinträchtigen können, ist es nicht sinnvoll, dass Pflanzenschutzmittel in der Selbstbedienung abgegeben werden, zeigen doch Ergebnisse aus der Umweltbeobach- tung, dass der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln für Haus und Garten oft nicht umweltgerecht erfolgt: Zum einen werden die gesetzlichen Verwendungsverbote und Einschränkungen nur ungenügend beachtet, zum andern werden Spritzmittelreste und Wasser, das zum Spülen der Spritzgeräte verwendet wurde, über die Kanalisation entsorgt. Dadurch gelangen die Wirkstoffe aus Pflanzenschutzmitteln in die ober- und unterirdischen Gewässer, wo sie Tiere und Pflanzen schädigen und das Trinkwasser gefährden. Der unsachgemässe Umgang mit Pflanzen- schutzmitteln ist darauf zurückzuführen, dass die privaten Anwenderin- nen und Anwender nicht über die erforderlichen Kenntnisse für einen richtigen Umgang mit diesen Produkten verfügen. Diese Kenntnisse können aber nicht durch die Lektüre einer Gebrauchsanweisung er- worben werden, sondern müssen in einem Beratungsgespräch vermit- telt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Kundin bzw. der Kunde ein ihren bzw. seinen Bedürfnissen entsprechendes Pflan- zenschutzmittel erwirbt und dieses dann gemäss den geltenden Bestim- mungen anwendet. Unabdingbare Voraussetzung für ein Beratungs- gespräch ist jedoch, dass Pflanzenschutzmittel von der Selbstbedienung ausgenommen sind. B.Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Art. 3: Grundwissen Antrag: Ergänzung von Art. 3: Es sei eine Verpflichtung zur Weiterbildung für alle Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen vorzusehen, die vor 2009 erworben worden sind. Diese Weiterbildungen müssen vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt sein und von den Teilnehmenden mit einem entsprechenden Dokument nachgewiesen werden können. Im Hinblick auf die substanziellen Änderungen des Einstufungs- und Kennzeichnungssystems und der damit ausgelösten Neustrukturierung der Folgepflichten rechtfertigt sich eine Weiterbildungsverpflichtung für alle Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen und anerkannten Abschlüssen, die vor 2009, das heisst vor der erstmaligen Einführung von GHS im schweizerischen Recht, erworben worden sind. So kann
sichergestellt werden, dass alle sachkundepflichtigen Abgebenden die geänderten kennzeichnungsabhängigen Abgabepflichten erkennen, die GHS-Kennzeichnung verstehen und ihre Kundinnen und Kunden ange- messen über die neue Kennzeichnung und deren Bedeutung informie- ren können.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi