RRB Nr. 288/2022
Sachplan Übertragungsleitungen, Überarbeitung des Konzeptteils, Schreiben an das UVEK
23. Februar 2022Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Februar 2022
288. Sachplan Übertragungsleitungen, Überarbeitung des Konzept-
Erwägungen
teils (Stellungnahme) Mit Schreiben vom 30. November 2021 haben das Bundesamt für Energie und das Bundesamt für Raumentwicklung den überarbeiteten Konzept- teil des Sachplans Übertragungsleitungen gemäss Art. 19 der Raumpla- nungsverordnung (RPV; SR 700.1) den Kantonen zur Anhörung unter- breitet. Aufgrund der allgemeinen und nicht räumlich konkreten Inhalte des Konzeptteils wurde neben der Publikation im Bundesblatt auf wei- tere Anzeigen in kantonalen oder regionalen Publikationsorganen ver- zichtet. Die Publikation im Bundesblatt erfolgte in der Ausgabe vom 30. November 2021. Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordi- nation der in seiner Kompetenz stehenden Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken. Der Konzeptteil des Sach- plans Übertragungsleitungen legt unter anderem eine Methodik für die Beurteilung der Leitungsvorhaben nach Nutz- und Schutzkriterien fest. Auf dieser Grundlage werden die anlagespezifischen Ziele und Vorga- ben im Sachplan konkretisiert. Der überarbeitete Konzeptteil ersetzt die Fassung vom 27. Juni 2001. Der vorliegende Entwurf wird nach der Durchführung der öffentlichen Information und Mitwirkung sowie der Anhörung der Kantone bereinigt. Vor der Verabschiedung durch den Bundesrat erhalten die Kantone ge- mäss Art. 20 RPV noch einmal die Gelegenheit, diesen auf allfällige Widersprüche zum kantonalen Richtplan zu prüfen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sven.schelling@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 30. November 2021 haben Sie uns den überarbei- teten Konzeptteil des Sachplans Übertragungsleitungen zur Anhörung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Gegenstand des Sachplans Übertragungsleitungen (SÜL) ist die früh- zeitige und umfassende Koordination von Vorhaben des Übertragungs- netzes (Netzebene 1) mit den Anforderungen der Raumplanung und wei- teren öffentlichen Interessen wie dem Landschafts- und Umweltschutz. Der SÜL wird in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet und berücksichtigt die vom Bund genehmigten kantonalen Richtpläne. Die Planungen von Bund, Kantonen und Gemeinden ergänzen sich und stehen in wechselseitiger Beziehung. Für die Erfüllung der Aufgaben von Kantonen und Gemeinden berücksichtigen die Kantone die sich aus dem Sachplan ergebenden Konsequenzen, indem sie im Richtplan die Linien- führungen der Hoch- und Höchstspannungsleitungen bezeichnen und entsprechende Koordinationsanweisungen festlegen. Der bisher geltende Konzeptteil des SÜL vom 27. Juni 2001 entspricht in verschiedener Hinsicht nicht mehr dem geltenden Recht. So haben sich mit dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes und der Schaffung einer nationalen Netzgesellschaft sowie mit dem Gesetzespaket Strate- gie Stromnetze die gesetzlichen Grundlagen erheblich geändert. Seit 2013 ist die nationale Netzgesellschaft die alleinige Eigentümerin des Über- tragungsnetzes und somit grundsätzlich auch die einzige Gesuchstellerin für Sachplanverfahren. Mit der Überarbeitung des Konzeptteils wird den geltenden gesetz- lichen Grundlagen sowie verschiedenen weiteren Entwicklungen Rech- nung getragen. Wir begrüssen diese Aktualisierung des Konzeptteils. Das bei Sachplanverfahren vorgesehene zweistufige Vorgehen und die Erläu- terungen zur umfassenden Interessensabwägung erscheinen uns insge- samt zielführend. Im Einzelnen gibt der vorliegende Entwurf Anlass zu folgenden Be- merkungen und Hinweisen: Kapitel 1.4.2, Zweistufiges Sachplanverfahren In Kapitel 1.4.2 wird erläutert, dass die Festsetzung eines Vorhabens im Sachplan grundsätzlich über die Festsetzung eines Planungsgebiets (erste Stufe) hin zu einem innerhalb dieses Gebiets auszuscheidenden und festzusetzenden Planungskorridors (zweite Stufe) erfolgt. Mit der Festsetzung des Planungskorridors wird auch die Übertragungstechno- logie (Freileitung oder Kabel) bestimmt. Gemäss Kapitel 1.5.3, Verhältnis zu anderen Plänen nach RPG, sollen das Sachplan- und das Richtplan- verfahren möglichst parallel durchgeführt werden, was wir im Sinne einer guten Abstimmung und des Gegenstromprinzips begrüssen.
Kapitel 2.4.4, Verfahrensdauer Wir begrüssen die Etablierung von weitergehenden Kommunikations- und Informationspflichten gegenüber der Bevölkerung im Rahmen der Netz- und Sachplanung. Die zweijährige Rahmenfrist für die Durchfüh- rung des gesamten Sachplanverfahrens (Ordnungsfrist) erscheint jedoch sehr kurz. Damit die im neuen Elektrizitätsgesetz festgehaltene Ord- nungsfrist eingehalten werden kann, ist bei Mitwirkungsverfahren, die an die Kantone delegiert werden, eine vorgängige Ankündigung einige Wochen vor dem Versand der Unterlagen zwingend erforderlich. Andern- falls kann eine fristgerechte Bündelung der Rückmeldungen der Ge- meinden, Verbände und der Bevölkerung durch den Kanton nicht gewähr- leistet werden. Kapitel 3.3.1, Raumplanerische Aspekte Wir begrüssen den unter dem Buchstaben c) aufgeführten Planungs- grundsatz, wonach aus Gründen des Landschaftsschutzes und der Ver- ringerung des Bodenverbrauchs bei der Planung von Stromleitungen eine möglichst weit gehende Bündelung mit Verkehrsinfrastrukturen anzustre- ben ist. Kapitel 3.3.2, Umweltrechtliche Aspekte Wir weisen darauf hin, dass unter Buchstabe c) bei der Aufzählung der zu schonenden Biotope die nationalen Amphibienlaichgebiete fehlen und zu ergänzen sind. Kapitel 3.4, Bewertungsschema für Übertragungsleitungen Die Frage, ob eine Leitung als Freileitung oder als Kabel auszuführen ist (Technologieentscheid), nimmt zu Recht eine zentrale Bedeutung im Sachplanverfahren ein und bildet richtigerweise neben den jeweiligen geographischen Festlegungen der Planungsgebiete und Planungskorri- dore Gegenstand der Festsetzungen im SÜL. Das im entsprechenden Handbuch vorgeschlagene Bewertungsschema für Übertragungsleitun- gen ist gut nachvollziehbar. Es gewichtet jedoch den Kostenfaktor (Mehr- kosten) sehr hoch. Aus einer längerfristigen Perspektive und mit Blick auf die Faktoren Landschaftsschutz, Betriebsdauer und Siedlungsdichte erscheint uns diese Gewichtung als zu hoch. Wir erwarten diesbezüglich den Einbezug der betroffenen Kantone im Sachplan- sowie im Plange- nehmigungsverfahren und eine umfassende Interessenabwägung. Kapitel 4.2.3, Prüfung der Sachplanpflicht und Verzicht auf das Sachplanverfahren Unter diesem Punkt vermissen wir eine genaue Erläuterung, aufgrund welcher Kriterien durch einen Ausnahmetatbestand auf die Einleitung eines Sachplanverfahrens verzichtet werden kann. Sollte die einzig erkenn- bare Anforderung für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht der Nach-
weis sein, dass eine Leitung «keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt» hat, äussern wir uns kritisch. Sie würde den Vorhabenträ- gern weitgehende Möglichkeiten eröffnen, um Übertragungsleitungen zu realisieren, die nicht das Sachplanverfahren zu durchlaufen haben. Frei- leitungen haben nach unserem Dafürhalten generell erhebliche Auswir- kungen auf Raum und Umwelt.
Schlussbemerkung Der Kanton Zürich schafft gemäss Art. 106 Abs. 1 der Kantonsverfas- sung (KV, LS 101) günstige Rahmenbedingungen für eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung. Er sorgt gemäss Art. 106 Abs. 3 KV für eine sichere und wirtschaftliche Elektri- zitätsversorgung. Die vorliegende Überarbeitung des Konzeptteils SÜL unterstützt diese Zielsetzung. In Bezug auf Transparenz und Handhabbarkeit des Sachplanungs- verfahrens bildet der überarbeitete Konzeptteil einen deutlichen Fort- schritt gegenüber der Version von 2001. Wir begrüssen deshalb die Über- arbeitung des Konzeptteils SÜL. Unter Berücksichtigung der dargeleg- ten Bemerkungen und Hinweisen sind wir mit dem vorliegenden Ent- wurf einverstanden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli