Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 29/2025

Änderung des Freizügigkeitsgesetzes, Vernehmlassung

15. Januar 2025Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025

29. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes, Vernehmlassung

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 16. Oktober 2024 die Vernehmlassung zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (SR 831.42) eröffnet. Die Vorlage soll die Motion 21.4142 «Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan» umsetzen. In 1e-Plänen können im Überobligatorium der beruflichen Vorsorge Lohnbestandteile über Fr. 132 300 versichert werden, wobei Versicherte die Anlagestrategie für ihr Guthaben wählen können, aber auch Anlageverluste selbst tragen müssen. Wechselt eine versicherte Person zu einer Vorsorgeeinrichtung ohne 1e-Angebot (z. B. aufgrund eines Arbeitgeberwechsels), drohen ihr je nach aktuellem Kurs ihrer Anlagen Verluste, da die 1e-Einrichtung nur den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens beim Austritt an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen muss. Die Vernehmlassungsvorlage erlaubt es Versicherten, nach Austritt aus der 1e-Einrichtung ihre 1e-Guthaben für längstens zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen, bevor sie auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müssen. Das ermöglicht ihnen, durch die Wahl ähnlicher Anlagestrategien im Rahmen der Freizügig- keitslösung Verluste rascher auszugleichen. Das Guthaben aus der Basis- vorsorgeeinrichtung (d. h. aus der Versicherung der Lohnbestandteile unterhalb der 1e-Eintrittsschwelle) ist aber wie bisher sofort auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Um sicherzustellen, dass das Gut- haben von der Freizügigkeitseinrichtung nach zwei Jahren auf die Vor- sorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberin oder des neuen Arbeitgebers übertragen wird, soll der dazu nötige Informationsaustausch zwischen den Einrichtungen mittels Einführung gegenseitiger Meldepflichten ge- regelt werden. Allgemein besteht heute die Problematik, dass Vorsorgeguthaben oft auf Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben, obwohl sie auf eine neue Vor- sorgeeinrichtung übertragen werden müssten. Neu sollen Versicherte daher ihrer künftigen Vorsorgeeinrichtung melden müssen, bei welcher Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ihr Guthaben bisher war. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, werden die Vorsorgeeinrichtungen neu verpflichtet, eigene Abklärungen zum Verbleib der Guthaben zu treffen und diese einzufordern. Dies gilt nicht nur für die Guthaben der 1e-Pläne, sondern für alle Vorsorgeverhältnisse.

2. Auswirkungen der Vorlage Gemäss erläuterndem Bericht hat die Vorlage keine personellen und finanziellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Hin- gegen würden für die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen durch die Melde- und Einforderungspflichten zusätzliche Verwaltungskosten anfallen. Diese werden im erläuternden Bericht nicht näher beziffert. Diese Pflichten sollen jedoch gewährleisten, dass Vorsorgegelder der zuständigen Vorsorgeeinrichtung zukommen und dienen so der Weiter- führung des Vorsorgeschutzes der Versicherten. 1e-Versicherte können durch die Vorlage ihr Vorsorgeguthaben besser vor Wertverlust schützen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Sekre- tariat.ABEL@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG, SR 831.42) zum Schutz des Altersguthabens bei einem Austritt aus einem 1e-Plan Stellung zu neh- men. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die Änderung des FZG gibt Versicherten nach dem Austritt aus 1e- Vorsorgeplänen die befristete Möglichkeit, Anlageverluste mit einer selbst gewählten Freizügigkeitslösung zu kompensieren. Das unterstützt die Eigenverantwortung der Versicherten und dient dem Werterhalt ihres Vorsorgeguthabens. Die neuen Melde- und Einforderungspflichten er- achten wir als sinnvoll, da sie für alle Vorsorgeverhältnisse sicherstellen, dass die Vorsorgegelder auf die zuständigen Einrichtungen übertragen werden. Insgesamt begrüssen wir somit die Vernehmlassungsvorlage grundsätzlich. Die Vorlage sieht vor, dass Versicherte ihrer neuen Vorsorgeeinrich- tung melden müssen, bei welcher Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrich- tung ihr Guthaben bisher war. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, müssten die neuen Vorsorgeeinrichtungen Abklärungen zum Verbleib der Guthaben treffen und diese einfordern. Das ist für Vorsorgeeinrich- tungen mit erheblichem Zusatzaufwand verbunden, wodurch zusätzliche Verwaltungskosten anfallen. Im Sinne des Verursacherprinzips sollten diese Kosten nicht durch das Kollektiv aller Versicherten einer Vorsorge- einrichtung getragen werden, sondern durch die pflichtsäumigen Versi- cherten selbst. Daher soll es Vorsorgeeinrichtungen ermöglicht werden, eine entsprechende Kostentragungspflicht in ihren Reglementen vorzu-

sehen, damit die zusätzlichen Verwaltungskosten entweder pauschal oder nach dem im Einzelfall anfallenden Aufwand individuell weiterbelastet werden können. Antrag: Es ist eine ausdrückliche Bestimmung im FZG aufzunehmen, die es Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, die erwähnten Zusatzkosten aus der neuen Abklärungs- und Einforderungspflicht an die ihrer Melde- pflicht nicht nachkommenden 1e- sowie anderen Versicherten pauschal oder nach dem im Einzelfall anfallenden Aufwand individuell weiter- zubelasten.

II. Mitteilung an die BVK, Präsidium des Stiftungsrates, Obstgarten- strasse 21, 8006 Zürich, die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli