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Entscheid

RRB Nr. 291/2009

Datenschutzbeauftragter, 14. Tätigkeitsbericht 2008, Kenntnisnahme

25. Februar 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2009

291. Datenschutzbeauftragter (14. Tätigkeitsbericht 2008, DSG)

Erwägungen

Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem Regierungsrat Bericht über seine Tätigkeit (§ 23 Datenschutz [DSG]). Der vorliegende 14. Tätigkeits- bericht für die Berichtsperiode vom 1. Januar bis 30. September 2008 ist die letzte Berichterstattung nach DSG. Die nächste Berichterstattung wird sich nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) richten, das am 1. Oktober 2008 in Kraft getreten ist. Der Bericht gibt Auskunft über die verschiedenen Schwerpunkte des Datenschutzes und der Informationssicherheit in der kantonalen Ver- waltung und in den Gemeinden sowie über die entsprechenden Aktivi- täten des Datenschutzbeauftragten. Der Regierungsrat nimmt davon und von den dargelegten Sach- verhalten Kenntnis, ohne im Einzelnen zu den Einschätzungen des Datenschutzbeauftragten Stellung zu nehmen. Der Tätigkeitsbericht wird gemäss § 23 Abs. 2 DSG veröffentlicht und an einer Medienkonferenz am 3. März 2009 der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Vom 14. Tätigkeitsbericht 2008 (DSG) des Datenschutzbeauftragten wird Kenntnis genommen.

II. Mitteilung an den Datenschutzbeauftragten, an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi