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Entscheid

RRB Nr. 291/2017

Volksschulgesetz, Änderung, Handarbeit, Antrag an den Kantonsrat

29. März 2017Deutsch4 min

Source zh.ch

Antrag des Regierungsrates vom 29. März 2017

Volksschulgesetz (VSG) (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Handarbeit)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. März 2017, beschliesst: I. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 wird wie folgt geän- dert: § 21 a wird aufgehoben.

II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referen- dum.

W e isung

1. Ausgangslage

Mit dem Sanierungsprogramm 04 wurde die Anzahl der Lektionen Handarbeit in der 5. und 6. Klasse der Primarstufe von je vier auf zwei Lektionen verringert. Zur Verhinderung dieser Massnahme wurde eine Volksinitiative eingereicht («Ja zu Handarbeit/Werken»). In Zustim- mung zu dieser Volksinitiative beschloss der Kantonsrat 2007 eine Ände- rung des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100). Die wöchentlichen Lektionen Handarbeit sollten für alle Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klasse der Primarstufe von zwei auf vier Lek- tionen erhöht werden. Aus finanziellen Gründen legte der Regierungs- rat in den Ausführungsbestimmungen fest, nur zwei der vier Lektionen Handarbeit in der 5. und 6. Klasse in Halbklassen zu unterrichten. Da-

raufhin verlangte eine parlamentarische Initiative eine Reduktion des Handarbeitsunterrichts auf drei Lektionen und eine Durchführung des gesamten Unterrichts in Halbklassen. Aufgrund eines Gegenvorschla- ges zur parlamentarischen Initiative wurde 2010 die heute geltende Verteilung der Lektionen auf der Primarstufe festgelegt (§ 21a VSG). Die Erarbeitung einer neuen Lektionentafel im Rahmen der Ein- führung des neuen Lehrplans (Zürcher Lehrplan 21) für die Volks- schule im Kanton gab Anlass, die gesetzlichen Grundlagen zu überprü- fen. Die Regelung einzelner Unterrichtsfächer auf Gesetzesstufe ist systemfremd. § 21a VSG schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten für die Lektionentafel erheblich ein, weil darin für einen einzelnen Fach- bereich – für Handarbeit (neu gemäss Lehrplan 21: Textiles und Tech- nisches Gestalten) – genaue Wochenlektionen für jedes Schuljahr festge- legt sind. Der Bildungsrat strebt indessen eine ausgewogene Verteilung der Lektionen auf die verschiedenen Fachbereiche an. Mit Beschluss vom 13. März 2017 hat der Bildungsrat die neue Lektionentafel festge- legt (BRB Nr. 5/2017). Darin werden verschiedene Bereiche gestärkt, unter anderem Medien und Informatik. Dies hat eine angemessene Verringerung der Anzahl der Lektionen für Textiles und Technisches Gestalten auf der Primarstufe zur Folge. Vor diesem Hintergrund soll § 21a VSG aufgehoben werden.

2. Vernehmlassung

Im Rahmen der 2016 durchgeführten Vernehmlassung zum Zür- cher Lehrplan 21 konnten sich die Vernehmlassungsteilnehmenden auch zur Aufhebung von § 21a VSG äussern. Die Aufhebung von § 21a VSG unterstützen die Lehrpersonen- konferenz der Volksschule (LKV), der Verband des Personals öffent- licher Dienste (VPOD), der Verein Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich (SekZH) und der Verband Zürcher Schulpräsidien (VZS). Auch die Mehrheit der an der Vernehmlassung teilnehmenden Ge- meinden einschliesslich der Städte Winterthur und Zürich spricht sich für die Streichung von § 21a VSG aus. Ebenfalls zustimmend äussern sich die Elternorganisation sowie die Mehrheit der politischen Par- teien (BDP, CVP, EVP, FDP, Grüne, GLP, SP). Gegen eine vollständige Streichung sprechen sich der Zürcher Leh- rerinnen- und Lehrerverband (ZLV), der Verband der Schulleiterin- nen und Schulleiter des Kantons Zürich (VSLZH), einige Gemeinden sowie die politischen Parteien AL, CSP, EDU und SVP aus.

Teilweise kritische Rückmeldungen gab es zu einer möglichen Ver- ringerung des Halbklassenunterrichts in den Fächern Textiles und Tech- nisches Gestalten (TTG) sowie Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH). Diesen Bedenken wird im Rahmen der Festlegung des Halbklassenun- terrichts auf Verordnungsstufe Rechnung zu tragen sein.

3. Zur Gesetzesänderung

§ 21a. Handarbeit § 21a wird vollständig aufgehoben. Die Halbklassen- oder Team- teachinglektionen werden in der Volksschulverordnung (VSV; LS 412.101) neu geregelt. Für welche Fachbereiche die Halbklassen- oder Teamteachinglektionen verwendet werden, sollen weiterhin die Ge- meinden und Schulen festlegen mit der Einschränkung, dass Textiles und Technisches Gestalten in der Regel in Halbklassen zu unterrichten ist.

4. Kosten

Für den Kanton und die Gemeinden entstehen durch die bean- tragte Gesetzesänderung keine zusätzlichen Kosten.

5. Regulierungsfolgeabschätzung

Von der beantragten Gesetzesvorlage sind keine Unternehmen im Sinne des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG; LS 930.1) bzw. § 5 der Verordnung zur ad- ministrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV; LS 930.11) betrof- fen. Eine Regulierungsfolgeabschätzung ist daher nicht erforderlich.

6. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, der Vorlage zuzu- stimmen.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi

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