RRB Nr. 296/2020
Interpellation Thomas Honegger, Greifensee, Thomas Schweizer, Hedingen, und Thomas Forrer, Erlenbach, betreffend Dürnten, Grundtal: Tempo 80 um jeden Preis?, Beantwortung
25. März 2020Deutsch7 min
Source zh.ch
Interpellation Thomas Honegger, Greifensee, Thomas Schweizer, Hedingen, und Thomas Forrer, Erlenbach, betreffend Dürnten, Grundtal: Tempo 80 um jeden Preis?, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 71/2020
Sitzung vom 25. März 2020
296. Interpellation (Dürnten, Grundtal: Tempo 80 um jeden Preis?) Die Kantonsräte Thomas Honegger, Greifensee, Thomas Schweizer, He- dingen, und Thomas Forrer, Erlenbach, haben am 24. Februar 2020 fol- gende Interpellation eingereicht: Der Gemeinderat Dürnten beantragte bei der Sicherheitsdirektion im April 2019 eine Temporeduktion für die Walderstrasse, die Staatsstrasse, die durch das Grundtal führt. Basierend auf einem Fachgutachten, das die Gefährlichkeit der Strasse aufzeigt; aufgrund der Empfehlung der eige- nen Tiefbau- und Werkkommission; unterstützt durch Stellungnahmen der Gemeinden Rüti und Wald, die beide eine Temporeduktion befürwor- ten. Die Sicherheitsdirektion schenkte weder dem Fachgutachten noch dem Anliegen der drei Gemeinden Gehör und lehnte im Februar 2020 die Temporeduktion ab. Aus Sicht der Bevölkerung und der Gemeinden ist der Entscheid nicht nachvollziehbar. Die Notwendigkeit für eine Temporeduktion wäre klar gegeben. Besagter Strassenabschnitt führt durch das Grundtal von Rüti über Dürnten nach Wald. Eingangs Grundtal befindet sich der Weiler Pilger- steg, Gemeinde Dürnten. Der Jakobsweg kreuzt dort die Strasse. 14 Ge- werbetreibende und 4 Wohneinheiten stehen beidseits der Strasse, die sich seit Jahren an die Sicherheitsdirektion wenden und eine Reduktion von Tempo 80 auf 60 fordern. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wird als viel zu hoch empfunden und sei nicht den räumlichen Verhältnissen angepasst. Die Sicherheitsdirektion liess auch diese alle- samt abblitzen, obwohl die Rechtslage für eine Temporeduktion gege- ben ist. Die Signalisationsverordnung schreibt im Art. 108 Abs. 2 vor, dass die Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden darf, wenn a. eine Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar ist; b. Strassenbenützer einen besonderen Schutz bedürfen; c. der Verkehrsablauf verbessert werden kann; d. eine übermässige Umweltbelastung vermindert werden kann.
Die Gemeinde Dürnten verfügt über ein Fachgutachten, das ein un- abhängiges Büro im August 2018 erarbeitet hat. Das Gutachten zeigt auf, dass die heute signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht den Anforderun- gen an eine sichere, lärmarme Strasse entspricht. Folgende Gründe wer- den aufgelistet: – Bei der Ausfahrt Fägswilerstrasse reichen die Sichtweiten bei weitem nicht, ebenso wenig bei den Ausfahrten der Liegenschaften Walder strasse 201 bis 207. – Der Alarmwert wird mit 78.8 Dezibel überschritten. – Das Gefährdungspotenzial für Fussgänger ist gross. Ein konfliktfreies Queren ist in vielen Bereichen nicht möglich. Wir bitten die Sicherheitsdirektion um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Die drei Gemeinden Dürnten, Rüti und Wald haben ein Gutachten erstellen lassen, welches die Notwendigkeit einer Geschwindigkeits- reduktion nachweist. Warum hat sich die Sicherheitsdirektion nicht auf dieses Gutachten abgestützt und eine Geschwindigkeitsreduktion be- schlossen?
2. Auf welchen Grundlagen (Gutachten, kantonsinterne Standards, Grundsätze usw.) stützt sich die Sicherheitsdirektion bei ihrem nega- tiven Entscheid und wie lassen sich diese Grundlagen anpassen?
3. Der Weiler Pilgersteg verfügt beidseitig über eine Bebauung und Be- triebe. Kann diese Situation nicht als Innerortssituation bezeichnet werden?
4. An diversen Orten werden die Alarmwerte der Lärmschutzverord- nung überschritten. Wie hoch wäre die Lärmreduktion in dB(A), wenn hier Tempo 60 signalisiert würde?
5. Ist die Sicherheitsdirektion bereit, die Sachlage im Grundtal nochmals zu beurteilen?
6. Welchen Stellenwert haben bei der Signalisierung einer tieferen Höchst- geschwindigkeit die Anträge und Argumente von Gemeinde?
7. Wie hat sich die verkehrstechnische Kommission VTK zum Antrag der Gemeinde geäussert?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Thomas Honegger, Greifensee, Thomas Schweizer, Hedingen, und Thomas Forrer, Erlenbach, wird wie folgt beantwortet:
Der Weiler Pilgersteg auf dem Gemeindegebiet Dürnten liegt in einer Landwirtschaftszone und besteht aus je zwei bis drei Wohn- und Ge- werbegebäuden. Bei der durch den Weiler führenden Walderstrasse, die Wald und Rüti verbindet, handelt es sich um eine Staatsstrasse. Sie gilt als Ausserortsstrecke, die somit bei guten Strassen- und Sichtverhältnis- sen grundsätzlich mit der vom Bund festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h befahren werden darf. Nachdem der Gemeinderat Dürnten ein sicherheitstechnisches Gut- achten durch ein privates Unternehmen hatte erstellen lassen, gelangte er im April 2019 mit dem Ersuchen um Senkung der signalisierten Ge- schwindigkeit an die Kantonspolizei. Nach einer Sitzung mit Vertretern der Gemeinde Dürnten und der Kantonspolizei im Juni 2019 wurde das Tiefbauamt mit der Erstellung einer Road Safety Inspection (RSI) be- auftragt. Dabei handelt es sich um ein offizielles, vom Bundesrecht vor- geschriebenes Instrument zur Feststellung von Verkehrssicherheitsdefi- ziten. Die Ergebnisse dieser Sicherheitsbeurteilung durch die Fachstelle Sicherheit des Tiefbauamts sowie die von der Kantonspolizei daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen wurden der Gemeinde Dürnten Ende Januar 2020 durch Vertreter von Kantonspolizei und Tiefbauamt erläu- tert und anschliessend noch schriftlich zugestellt. Die Gemeinde Wald wurde ebenfalls schriftlich informiert, da ein Teil der inspizierten Stre- cke auf ihrem Gebiet liegt. Zu Frage 1: Der RSI-Bericht hält im Wesentlichen – übereinstimmend mit der Ver- kehrsunfallanalyse der Kantonspolizei – fest, dass sich grundsätzlich keine Auffälligkeiten bezüglich Unfallhäufigkeiten oder Unfallschwere im untersuchten Bereich in den letzten fünf Jahren ergeben haben. Im Unterschied zum Bericht des privaten Unternehmens wird bei keinem der festgestellten Sicherheitsdefizite eine Herabsetzung der Höchstge- schwindigkeit als mögliche Massnahme vorgeschlagen oder gar als über- prüfenswert beurteilt. Vielmehr können die meisten Defizite, insbeson- dere im Bereich Sichtbehinderung, mit einfachen Massnahmen wie etwa dem Rückschnitt der Bepflanzung, dem Versetzen von Werbetafeln, der Anpassung der Parkierungsregelung und dem ordnungsgemässen Ab- stellen von Containern beseitigt werden. Hinsichtlich der unübersichtli-
chen Einmündung der Fägswiler- in die Walderstrasse erachtet der RSI- Bericht demgegenüber umfangreichere Abklärungen und allenfalls spä- tere bauliche Massnahmen durch das Tiefbauamt wie einen Umbau der Einmündung als notwendig. Zu Frage 2: Die Kantonspolizei stützt sich auf die bundesrechtlichen Bestimmun- gen, die ein Abweichen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) vorsehen, sowie auf Art. 104 der Kan- tonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101), wonach die Leistungsfä- higkeit des Hauptstrassennetzes erhalten bleiben muss. Gestützt auf die erwähnten Regelungen und das erwähnte RSI-Gutachten bestand keine ausreichende Grundlage, die Höchstgeschwindigkeit im Weiler Pilger- steg aus Verkehrssicherheitsgründen herabzusetzen. Zu Frage 3: Das Erscheinungsbild des Weilers Pilgersteg weist mit seinen verein- zelten, ausserorts in der Landwirtschaftszone liegenden Gebäuden kei- nen Innerortscharakter auf. Eine Ortschaft bzw. ein Innerortsbereich beginnt in der Regel mit ein- oder beidseitiger lockerer Bebauung und verdichtet sich erkennbar in Richtung des Zentrums. Beides ist im Bereich des Weilers Pilgersteg nicht der Fall. Zu Frage 4: Die durch die Kantonspolizei im Weiler Pilgersteg gemessene v85-Ge- schwindigkeit (Geschwindigkeit, die von 85% der Verkehrsteilnehmen- den nicht überschritten wird) lag mit 69 km/h deutlich unter den zulässi- gen 80 km/h, weshalb die Kantonspolizei davon ausging, dass bei einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h nur noch eine ge- ringfügige Lärmverminderung zu erwarten wäre. Die Fachstelle Lärm- schutz der Baudirektion hält fest, dass durch ein Verkehrs- bzw. Lärm- gutachten die tatsächliche Lärmverminderung zu ermitteln und dann zu klären ist, ob eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit verhältnis- mässig wäre. Dabei sind gegebenenfalls auch weitere oder andere Mass- nahmen wie etwa lärmarme Beläge zu prüfen. Ein solches Gutachten wird erstellt. Zu Frage 5: Die Sicherheitsdirektion bzw. die Kantonspolizei wird einerseits die Umsetzung der im RSI-Bericht vorgeschlagenen Massnahmen unterstüt- zen und weitere Massnahmen prüfen, sollten sich nicht alle Sicherheits- defizite beseitigen lassen. Anderseits soll entsprechend den Ausführungen bei der Beantwortung der Frage 4 der Aspekt Lärmschutz durch die Fach- stelle Lärmschutz im Rahmen des erwähnten Gutachtens vertiefter ge- prüft werden.
Zu Frage 6: Anträge und Bedürfnisse der Standortgemeinden haben für die Kan- tonspolizei einen hohen Stellenwert. Sowohl auf Gemeinde- als auch auf Staatsstrassen bewilligt die Kantonspolizei mehrheitlich die Anträge der Gemeinden. Zu Frage 7: Eine Anhörung durch die Verkehrstechnische Kommission ist gemäss §§ 2 und 4 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (LS 741.2) nur vorgesehen, wenn Gemeindestrassen von Verkehrs- anordnungen betroffen sind, was bei der Walderstrasse nicht der Fall ist.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli