RRB Nr. 296/2024
Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 22. März 2024, Ermächtigung
20. März 2024Deutsch16 min
Source zh.ch
Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 22. März 2024, Ermächtigung
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2024
296. Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung, Ermächtigung Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hält in der Regel viermal jährlich eine Plenarversammlung ab. Gemäss § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) erfordern Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines sei- ner Mitglieder in der Plenarversammlung der KdK abgibt, einen vorgän- gigen Beschluss des Regierungsrates. Der vorliegende Beschluss erfolgt im Hinblick auf die Plenarversammlung vom 22. März 2024. Die Geschäfte einer Plenarversammlung unterteilen sich in Organi- sationsgeschäfte, Blockgeschäfte, Einzelgeschäfte und Varia.
Organisationsgeschäfte
Erwägungen
6. Aktualisierung Rahmenordnung KdK – Direktorenkonferenzen Die Rahmenordnung KdK – Direktorenkonferenzen regelt die Zu- sammenarbeit zwischen den interkantonalen Konferenzen. Im Frühling 2023 führte das Generalsekretariat (GS) der KdK bei den GS der Di- rektorenkonferenzen eine Umfrage zum Anpassungsbedarf der gelten- den Fassung vom 28. September 2012 durch. Dabei zeigte sich, dass die Rahmenordnung grundsätzlich nicht infrage gestellt wird. Punktuelle Anpassungen, vor allem im Bereich der Zusammenarbeit in Krisensi- tuationen, wurden dennoch als sinnvoll erachtet. Aufgrund der Rück- meldungen aus den Direktorenkonferenzen erarbeitete das GS der KdK einen Entwurf (siehe Beilage 6b) für eine angepasste Rahmenordnung, die an der Sitzung der Konferenz der Sekretärinnen und Sekretäre der interkantonalen Konferenzen vom 25. Oktober 2023 und der Präsidien- klausur KdK – Direktorenkonferenzen vom 31. Januar und 1. Februar 2024 besprochen und für gut befunden wurde. Der Leitende Ausschuss (LA) der KdK verabschiedete am 9. Februar 2024 den Entwurf zuhan- den der Plenarversammlung der KdK. Die Plenarversammlung ist eingeladen, die angepasste Rahmenord- nung KdK – Direktorenkonferenzen einschliesslich deren Anhänge (siehe Beilage 6c) zu verabschieden.
Haltung des Kantons Zürich Der angepassten Rahmenordnung einschliesslich deren Anhängen kann grundsätzlich zugestimmt werden. Zu folgenden zwei Ziffern sind Änderungsanträge einzubringen:
7. Ziff. 1: Diese Ziffer regelt die Zuständigkeit der Entsendung von Vertretungen der Kantone in Expertenkommissionen und Arbeitsgrup- pen des Bundes. Gemäss der angepassten Rahmenordnung erfolgt diese jeweils «über die KdK bzw. die zuständige Direktorenkonferenz». Die Ziffer soll dahingehend angepasst werden, dass klar ist, welches Organ der KdK bzw. der Direktorenkonferenzen für die Entsendung zuständig ist (z. B. LA, Präsidium).
7. Ziff. 2: Diese Ziffer regelt die Kriterien bei der Entsendung von Ver- tretungen der Kantone in Expertenkommissionen und Arbeitsgruppen des Bundes. Dabei soll gemäss der angepassten Rahmenordnung «auf eine angemessene Berücksichtigung der Regionen und Sprachgebiete» geachtet werden. Um sicherzustellen, dass das Knowhow der Kantone in den erwähnten Gremien optimal eingebunden ist, sind die Kriterien um die Kategorie «Betroffenheit» oder andere sachliche Kriterien zu erweitern. Bei den weiteren Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (4, 5) die keiner Bemerkung oder Stel- lungnahme bedürfen.
Blockgeschäfte
14. Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG) Am 29. November 2023 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung über die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) mit Frist bis zum 22. März 2024. Die in diesem Dossier federführende Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) begrüsste die KdK und die Direktorenkonferenzen im Dezem- ber 2023 im Rahmen eines Mitberichtverfahrens. Betreffend die An- hörung der Kantonsregierungen in der besonderen Lage besteht eine inhaltliche Differenz: Die Revisionsvorlage verlangt zwar in mehreren Artikeln eine Anhörung der Kantone. Nach Einschätzung des LA der KdK und der Vorstände der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorin- nen und Finanzdirektoren (FDK) sowie der Konferenz Kantonaler Volks- wirtschaftsdirektoren (VDK) sollte jedoch in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungs- verfahren (Vernehmlassungsgesetz, SR 172.061) explizit eine Anhörung der «Kantonsregierungen» im Gesetz verankert werden. Dadurch soll
gewährleistet werden, dass der Bund tatsächlich die Kantonsregierungen anhört. Entgegen dieser Einschätzung schliesst sich der Vorstand der GDK in diesem Punkt dem Bund an und will darauf verzichten, eine Prä- zisierung im obigen Sinne zu fordern. In diesem Zusammenhang infor- mierte die Schweizerische Staatsschreiberkonferenz (SSK) das GS der KdK Mitte Februar, dass sie ihren Mitgliedern empfehlen werde, beim Bund eine Ergänzung der Botschaft des Bundesrates zu fordern. Nach Einschätzung des LA der KdK und der Vorstände der FDK und der VDK genügt eine Ergänzung der Botschaft im obigen Sinne nicht, um in künf- tigen Gesundheitskrisen Unklarheiten zu verhindern. Dies wurde gegen- über dem Vorstand der Staatsschreiberkonferenz in einem Schreiben vom 16. Februar 2023 (siehe Beilage 14a) dargelegt. Die Plenarversammlung ist eingeladen, vom Stand der Arbeiten Kennt- nis zu nehmen. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 271/2024 zur Teilrevision des EpG Stellung genommen. Die Frage nach der expliziten Anhörung der Kantone bzw. Kantonsregierungen wurde dabei nicht aufgeworfen. Der Regierungsrat ist dezidiert der Meinung, dass bei Anhörungen immer die Kantonsregierungen einzuladen sind. Das Vernehmlassungsgesetz gilt seiner Meinung nach auch im Falle der Anhörungstatbestände des re- vidierten EpG als allgemeine Grundlage. Dieses hält ausdrücklich fest, dass bei der Anhörung der Kantone die Kantonsregierungen angeschrie- ben werden. Bei den restlichen Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (7, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 16 und 17) sowie um ein unbestrittenes Wahlgeschäft (10), die keiner Bemerkung oder Stel- lungnahme bedürfen.
Einzelgeschäfte 18. … …
19. Digitale Verwaltung Schweiz Das zentrale Steuerungsinstrument für die Umsetzung der Agenda Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) ist der Anhang der Finanzierungs- vereinbarung, in dem die Umsetzungsprojekte sowie deren Priorisierung aufgelistet sind. Dieser Anhang soll einmal jährlich revidiert werden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 hat die Geschäftsstelle DVS die Kan- tone eingeladen, zur Revision des Anhangs 2025 Stellung zu nehmen. Auf der Grundlage der erhaltenen Rückmeldungen der Kantone und des Bun-
des bereinigte die Geschäftsstelle DVS den Anhang (siehe Beilage 19a). Aus Sicht des GS der KdK sind die Anliegen der Kantone weitgehend berücksichtigt worden. Der Anhang der Finanzierungsvereinbarung 2025 wird am 25. April 2024 den Trägern zur Genehmigung zugestellt. Die Genehmigung durch die Kantonsregierungen ist im Rahmen der Ple- narversammlung der KdK vom 21. Juni 2024 vorgesehen. Im Hinblick auf den nächsten Revisionsprozess schlägt das GS der KdK vor, folgende Erwägungen zuhanden des politischen Führungsgre- miums (PFG) der DVS einzubringen: Erstens sei die Konsultationsfrist für die Kantone zu kurz. Auch sei die Konsultation an die Staatskanz- leien zu richten, mit Kopie an die kantonalen Delegierten. Zweitens sol- len die Projekte noch konsequenter auf die Strategie DVS ausgerichtet werden. Mit der bereits erfolgten Umgruppierung der Projekte entlang der strategischen Schwerpunkte der Strategie DVS ist ein erster Schritt in diese Richtung erfolgt. Drittens sei eine schweizweite Skalierung der Projekte durch eine möglichst breite Unterstützung und Mitarbeit der Kantone ein wichtiger Baustein zum Erfolg. Ebenso wichtig sei, dass sich der Bund bei seinen grossen Digitalisierungsprojekten um eine möglichst gute Abstimmung mit den Projekten der Agenda DVS bemüht. Diese Erwägungen und allfällige weitere Anliegen sollen dem PFG der DVS schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Die Plenarversammlung ist eingeladen, diesen Erwägungen sowie dem weiteren Vorgehen zuzustimmen. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat stimmt den Erwägungen des GS der KdK betref- fend den Revisionsprozess des Anhangs der Finanzierungsvereinbarung DVS zu.
21. Aufgabenteilung / Monitoring Kostenentwicklung Bund– Kantone Bis Mitte 2024 sollen der Bundesrat und die Kantonsregierungen über eine allfällige Wiederaufnahme des im Frühjahr 2021 sistierten Projekts «Aufgabenteilung II» entscheiden. Dazu hat die KdK die Fachdirekto- renkonferenzen konsultiert und in einem Diskussionspapier drei Va- rianten für das weitere Vorgehen skizziert. Während der Grossteil der Konferenzen eine Wiederaufnahme grundsätzlich unterstützt, sehen ins- besondere die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs beim regionalen Personenverkehr (RPV) sowie beim Bahninfrastruktur- fonds (BIF) keinen Handlungsbedarf. Der LA der KdK hat sich an sei- ner Sitzung vom 9. Februar 2024 für die Wiederaufnahme des Projekts ausgesprochen. Er befürwortet einen breiten Ansatz bei der Auswahl der
Aufgabenbereiche ohne Ausschluss von RPV und BIF, was der Varian- te 3 des erwähnten Diskussionspapiers entspricht. Allerdings sollen ge- mäss dem LA die Kantone gegenüber dem Bund darauf hinweisen, dass man in gewissen Bereichen wenig Entflechtungspotenzial sieht, ohne aber die Überprüfung dieser Bereiche abzulehnen (modifizierte Variante 3). Die Plenarversammlung der KdK ist eingeladen, sich für die Wieder- aufnahme des Projekts «Aufgabenteilung II» auszusprechen und der vom LA der KdK vorgeschlagenen Stossrichtung einer thematisch breiten Überprüfung zuzustimmen (modifizierte Variante 3). Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat im Rahmen der Vernehmlassung zur Entlas- tung des Bundeshaushalts ab 2025 mit Beschluss Nr. 982/2023 die Wieder- aufnahme des Projekts «Aufgabenteilung II» gefordert. Sparmassnah- men des Bundes bei Verbundaufgaben führen meist zu einer Mehrbelas- tung der Kantone. Ebenso ist hinsichtlich der Erstellung der kantonalen Budgets eine Entflechtung sinnvoll, da der Bund bei für ihn frei disponi- blen Budgetposten kurzfristig spart, auch wenn die Budgets der Kantone längst erstellt sind. Eine Entflechtung von Verbundaufgaben ist im Sinne der fiskalischen Äquivalenz, da sie den Kantonen eine bessere Steuer- barkeit ihrer Leistungen sowie Finanzen ermöglicht und sie vor Lasten- verschiebungen schützt. Falls die Kantone eine Wiederaufnahme des Projekts ablehnen (Va- riante 1 des Diskussionspapieres), würde es das damit an den Bund aus- gesendete Signal zusätzlich erschweren, sich künftig gegen Sparmassnah- men des Bundes bei Verbundaufgaben zu wehren. Wichtig ist zudem, dass die Aufgabenbereiche des ursprünglichen Mandats (d. h. Prämienver- billigung, Ergänzungsleistungen, RPV und BIF) weiterhin Teil des Pro- jekts sind. Die Rahmenbedingungen in diesen Bereichen haben sich seit- her nicht wesentlich verändert. Auch das Eidgenössische Finanzdeparte- ment geht in einer entsprechenden Notiz (Beilage 21a) von einem weit- gehend unveränderten Entflechtungspotenzial aus. Daher ist eine the- matisch breite Prüfung gemäss Variante 3 zu bevorzugen. Allerdings soll – anders als in der modifizierten Variante 3 vorgesehen – darauf verzich- tet werden, bereits vor der Prüfung der Aufgabenbereiche darauf hin- zuweisen, dass die Kantone in gewissen Bereichen kein Entflechtungs- potenzial sehen. Die Prüfung soll ergebnisoffen erfolgen.
24. Raumkonzept Schweiz Das Raumkonzept Schweiz ist seit über zehn Jahren ein Orientierungs- rahmen für die raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kantonen, Städ- ten und Gemeinden. Es zeigt sich unterdessen ein gewisser Aktualisie- rungs- und Ergänzungsbedarf, vor allem bezüglich Umweltthemen. Die
Träger des Raumkonzeptes haben sich im Frühling 2022 dafür ausgespro- chen, das Konzept zu aktualisieren. Dazu wurden in einem partizipati- ven Prozess Vorstellungen über ein zeitgemässes Raumkonzept entwi- ckelt, die anschliessend von einer tripartiten Arbeitsgruppe zur Erstel- lung einer Entscheidungsgrundlage (Beilage 24a) verwendet wurden. Diese wird nun der politischen Ebene der Trägerorganisation unterbrei- tet. Ziel ist es, bis im dritten Quartal 2024 einen Entwurf für ein aktuali- siertes Raumkonzept auszuarbeiten. Die Beurteilung der inhaltlichen Ausrichtung für die Aktualisierung des Raumkonzeptes liegt in erster Linie bei der BPUK. Gestützt auf fach- liche Rückmeldungen der relevanten interkantonalen Konferenzen hat die BPUK am 1. März 2024 eine Stellungnahme zur Entscheidungsgrund- lage verabschiedet (Beilage 24b). Die Plenarversammlung ist eingeladen, die Stellungnahme der BPUK zu unterstützen. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat heisst die Stellungnahme der BPUK (Beilage 24b) zur Entscheidungsgrundlage für die politische Ebene der Trägerorgani- sationen (Beilage 24a) gut.
25. Kostenbremse-Initiative: Verabschiedung Positionsbezug Am 9. Juni 2024 findet die Volksabstimmung zur eidgenössischen Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheits- wesen (Kostenbremse-Initiative)» statt. Die Kostenbremse-Initiative ver- langt, dass der Bundesrat eine Kostenbremse in der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung (OKP) einführt. Er soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Krankenversicherern und den Leistungserbringern dafür sorgen, dass sich die Kosten der OKP entsprechend der schweize- rischen Gesamtwirtschaft und der durchschnittlichen Löhne entwickeln. Bei einem Ja zur Initiative würde die Entwicklung der Kosten der OKP einem rigiden Mechanismus unterworfen. Wichtige Kostenfaktoren wie die Demografie und der technisch-medizinische Fortschritt würden da- bei nicht berücksichtigt. Der Bundesrat hat beschlossen, der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Dieser sieht eine periodische Festlegung von Kostenzielen für das maximale Kostenwachs- tum in der OKP vor. Am 24. November 2023 wurden die Kantonsregierungen von der KdK eingeladen, zum Entwurf des Positionsbezugs (Beilage 25c) Stellung zu nehmen und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge mitzuteilen. Das GS der KdK hat die Rückmeldungen der Kantone ausgewertet und tabellarisch zusammengestellt (Beilage 25d). Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Entwurf des Positions- bezugs gemäss den Beilagen 25c und 25d zu bereinigen und zu verab- schieden.
Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 102/2024 den Entwurf des Positionsbezugs im Rahmen der am 24. November 2023 ausgelösten Kon- sultation der KdK grundsätzlich gutgeheissen und brachte eine Ergän- zung ein. Diese wurde in der Beilage 25d berücksichtigt. Dem Antrag für eine «einfache Behördeninformation» und dem vorgeschlagenen Posi- tionsbezug (Beilage 25c), einschliesslich der Empfehlungen des KdK- Sekretariats zu den Änderungsanträgen der Kantone (Beilage 25d), kann zugestimmt werden.
26. Prämien-Entlastungs-Initiative: Verabschiedung Positionsbezug Am 9. Juni 2024 findet die Volksabstimmung zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassen- prämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» statt. Die Prämien-Entlas- tungs-Initiative verlangt, dass die von den Versicherten zu übernehmen- den Prämien künftig höchstens 10% des verfügbaren Einkommens be- tragen sollen. Die Prämienverbilligung soll zu mindestens zwei Dritteln durch den Bund und zum verbleibenden Betrag durch die Kantone finan- ziert werden. Bei einem Ja zur Initiative würden die Kantone ihre Auto- nomie bei der Ausgestaltung des Prämienverbilligungssystems verlieren. Eine Annahme der Initiative würde zudem zu enormen finanziellen Mehrausgaben für Bund und Kantone bei der Prämienverbilligung füh- ren. Die eidgenössischen Räte haben einen indirekten Gegenvorschlag beschlossen. Demnach soll jeder Kanton festlegen, welchen Anteil die Prämien am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen dürfen. Zudem wird im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) ein Mindestanteil der Bruttokos- ten der OKP der Versicherten mit Wohnort im Kanton definiert, den die Kantone für die Prämienverbilligung einsetzen müssen. Am 24. November 2023 wurden die Kantonsregierungen von der KdK eingeladen, zum Entwurf des Positionsbezugs (Beilage 26c) Stellung zu nehmen und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge mitzuteilen. Das GS der KdK hat die Rückmeldungen der Kantone ausgewertet und tabellarisch zusammengestellt (Beilage 26d). Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Entwurf des Positions- bezugs gemäss den Beilagen 26c und 26d zu bereinigen und zu verab- schieden. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 102/2024 den Entwurf des Positionsbezugs im Rahmen der am 24. November 2023 ausgelösten Kon- sultation der KdK grundsätzlich gutgeheissen und brachte eine Ergän-
zung ein. Diese wurde in der Beilage 26d berücksichtigt. Dem Antrag für eine «einfache Behördeninformation» und dem vorgeschlagenen Posi- tionsbezug (Beilage 26c), einschliesslich der Empfehlungen des KdK- Sekretariats zu den Änderungsanträgen der Kantone (Beilage 26d), kann zugestimmt werden.
27. Initiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»: Verabschiedung Positionsbezug Am 9. Juni 2024 findet die Volksabstimmung zur eidgenössischen Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» statt. Sie verlangt, dass der Staat das Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit nur dann einschränken darf, wenn die betroffene Person zustimmt. Zudem darf die betroffene Person aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch darf sie soziale oder be- rufliche Nachteile erfahren. Obwohl der Initiativtext keinen Bezug zu Impfungen enthält, ist die Initiative im Kontext der Covid-19-Pandemie einzuordnen, in welchem sie entstanden ist. Die Initiative muss jedoch breiter interpretiert werden. Isoliert betrachtet würde die vorgeschlage- ne Regelung bedeuten, dass etwa die Polizei keine Verdächtigen mehr festnehmen dürfte, ohne dass die betroffenen Personen zustimmen. Auch im Bereich der fürsorgerischen Massnahmen wären Rechtsunsi- cherheiten möglich. Entsprechend würde ein Ja zur Initiative den Hand- lungsspielraum für Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten und eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interes- sen nicht nur im Gesundheits-, sondern auch in anderen Politikbereichen stark einschränken. Zudem ist das Grundrecht auf körperliche Unver- sehrtheit bereits heute in der Bundesverfassung verankert. Am 24. November 2023 wurden die Kantonsregierungen von der KdK eingeladen, zum Entwurf des Positionsbezugs (Beilage 27c) Stellung zu nehmen und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge mitzuteilen. Das GS der KdK hat die Rückmeldungen der Kantone ausgewertet und tabellarisch zusammengestellt (Beilage 27d). Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Entwurf des Positions- bezugs gemäss den Beilagen 26c und 26d zu bereinigen und zu verab- schieden. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 102/2024 den Entwurf des Positionsbezugs im Rahmen der am 24. November 2023 ausgelösten Kon- sultation der KdK gutgeheissen. Dem Antrag für eine «einfache Behör- deninformation» und dem vorgeschlagenen Positionsbezug (Beilagen 27c und 27d) kann zugestimmt werden.
28. Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuer- baren Energien («Stromgesetz»): Verabschiedung Positionsbezug Nach dem Zustandekommen des Referendums wird am 9. Juni 2024 über das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuer- baren Energien (Stromgesetz) abgestimmt. Mit dem Stromgesetz, das eine Revision des Energie- und des Stromversorgungsgesetzes umfasst, soll der Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energien sowie die Versor- gungssicherheit der Schweiz gestärkt werden. Die Umwelt- und Natur- schutzgesetzgebung wird dabei gewahrt. Konkret soll vor allem die Win- terproduktion in erster Linie mit Wasserkraftprojekten ausgebaut werden. Die federführende Konferenz Kantonaler Energiedirektoren sowie die BPUK unterbreiteten der KdK einen Entwurf für einen Positions- bezug (Beilage 28c). Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Ent- wurf des Positionsbezugs gemäss der erwähnten Beilage zu bereinigen und zu verabschieden. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat heisst den Entwurf des Positionsbezugs gut. Dem Antrag für eine «einfache Behördeninformation» und dem vorgeschla- genen Positionsbezug (Beilage 28c) kann zugestimmt werden.
29. STEP Nationalstrassen: Verabschiedung Positionsbezug Nach dem Zustandekommen des Referendums wird voraussichtlich am 22. September 2024 über den Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen abgestimmt. Vor dem Hintergrund drohen- der Engpässe sind für den Ausbauschritt 2023 die sechs Projekte Wank- dorf-Schönbühl, Schönbühl-Kirchberg, Le Vengeron–Coppet–Nyon, Rosenbergtunnel St. Gallen, Rheintunnel in Basel sowie Fäsenstaubtun- nel in Schaffhausen vorgesehen. Die federführende BPUK unterbreitete der KdK einen Entwurf für einen Positionsbezug (Beilage 29c). Die Plenarversammlung ist einge- laden, den Entwurf des Positionsbezugs gemäss der erwähnten Beilage zu bereinigen und zu verabschieden. Sollten aufgrund der öffentlichen Diskussion der Vorlage aus Sicht der BPUK am Positionsbezug noch argumentative Anpassungen notwendig werden, würde die Plenarver- sammlung vom 21. Juni 2024 darüber in Kenntnis gesetzt. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat heisst den Entwurf des Positionsbezugs gut. Dem Antrag für eine «einfache Behördeninformation» und dem vorgeschla- genen Positionsbezug (Beilage 29c) kann zugestimmt werden. Bei den übrigen Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Ge- schäfte zur Kenntnisnahme (20, 22, 23), die keiner Bemerkung oder Stel- lungnahme bedürfen.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vertreter des Regierungsrates in der KdK wird ermächtigt, an- lässlich der Plenarversammlung der KdK vom 22. März 2024 im Sinne der Erwägungen Stellung zu beziehen.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung vom 22. März 2024 nicht öffentlich. Die Erwägungen zum Traktandum 18 sind auch danach nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (öffentliche Fassung, nach Veröffentlichung gemäss Dispositiv II), den Finanzdirek- tor, die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanz- lei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli