RRB Nr. 299/2015
Interreg V A «Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein», Programmvereinbarung, Genehmigung
25. März 2015Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2015
299. Interreg V A «Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein», Programmvereinbarung 2014–2020 der Kantone mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Genehmigung Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ersucht der Präsident der Ostschwei- zer Regierungskonferenz (ORK) den Regierungsrat um Genehmigung und Unterzeichnung der Programmvereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Förderung des Operationellen Programms Interreg V «Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein» im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP). Die Interreg-Programme sind Bestandteil der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) und unterstützen Staaten und Regionen in Europa im Rahmen der Europäischen Regional- politik, grenzbedingte Hindernisse zu überwinden und abzubauen.
Ausgangslage Der Regierungsrat hat der Beteiligung am Interreg V-Programm «Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein» (ABH) mit Beschluss Nr. 265/2013 zugestimmt und mit Beschluss Nr. 899/2014 die Vereinbarung zur Ver- waltungszusammenarbeit unter den Programmpartnern und sowie das Operationelle Programm genehmigt. Die erforderlichen Mittel sind im Budget 2015 und im KEF 2015–2018, Leistungsgruppe Nr. 1000, Regie- rungsrat und Staatskanzlei, eingestellt. Seit 2008 bildet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Re- gionalpolitik (BRP; SR 901.0) die rechtliche Grundlage der NRP. Die Kantone erarbeiten zur Umsetzung gemeinsam mit dem Bund Pro- grammvereinbarungen, welche die finanzielle Beteiligung des Bundes mit pauschal bemessenen A-fonds-perdu-Mitteln regeln. Die Kantone beteiligen sich mit sogenannten Äquivalenzmitteln mindestens im glei- chen Ausmass an der Umsetzung wie der Bund (Art. 14–16 BRP).
Vorliegende Programmvereinbarung Die vorliegende Programmvereinbarung beruht auf dem BRP und bildet die vertragliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den am Programm beteiligten Kantonen und dem Bund. Sie ist Voraussetzung für die finanzielle Beteiligung des Bundes an der Umsetzung des grenz-
überschreitenden Operationellen Programms Interreg V ABH 2014– 2020 und ersetzt die bestehenden Programmvereinbarungen vom März 2012 zwischen dem Bund und dem Kanton Zürich sowie zwischen dem Bund und dem Kanton St. Gallen über die Förderung der kantonalen Um- setzungsprogramme der Regionalpolitik 2012–2015. Damit die schwei- zerische Programmperiode mit dem EU-Zeitplan übereinstimmt, gilt die Programmvereinbarung ab der Unterzeichnung bis zum 31. Dezember 2020. Die Vertragsziele sind:
Erwägungen
1. Im Programmgebiet sind angewandte Forschung, die Innovationsfä- higkeit und die Kooperation von Wirtschaftsakteuren gestärkt.
2. Die touristischen und ökonomischen Opportunitäten einer nachhalti- gen Inwertsetzung des Natur- und Kulturerbes sind verstärkt genutzt.
3. Das Fachkräfteangebot im Programmgebiet ist gestärkt.
4. Die für die regionale Wettbewerbsfähigkeit nötige institutionelle Ko- operation ist gesteigert.
5. Die Abklärung und Nutzung ökonomischer Opportunitäten bei der Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Ener- gien sind vorangebracht. Während die Kantone ihre Äquivalenzmittel in sämtlichen Bereichen des Operationellen Programms Interreg V ABH einsetzen können, ent- richtet der Bund die in der Finanzplanung aufgeführten globalen Bei- träge von höchstens 9,5 Mio. Franken (Anhang 2b) ausschliesslich an Leistungen bzw. Massnahmen (Anhang 2a), die der Umsetzung der Ver- tragsziele dienen. Der Kanton St. Gallen übernimmt als federführender Kanton die Verantwortung gegenüber dem Bund. Die Programmvereinbarung verpflichtet den Kanton Zürich, die Um- setzung des Operationellen Programms Interreg V ABH mit den übri- gen Umsetzungsprogrammen im Rahmen der NRP (Ziff. 10.4) sowie politikübergreifend mit den betroffenen Sektoralpolitiken abzustimmen (Ziff. 10.5). Die Baudirektion erarbeitet gegenwärtig das Umsetzungs- programm 2016–2019 zur Umsetzung der NRP im Zürcher Berggebiet. Sie wird das Umsetzungsprogramm zusammen mit einem Kreditantrag voraussichtlich im Juni 2015 dem Regierungsrat vorlegen und mit dem Bund eine eigene Programmvereinbarung aushandeln. Da die Aufnahme von Interreg in das kantonale Umsetzungsprogramm 2016–2019 der NRP entfällt, ist der Austausch zwischen der Staatskanzlei (Koordination Aus- senbeziehungen) als Interreg-Fachstelle und der Baudirektion (Amt für Landschaft und Natur) als NRP-Fachstelle unabdingbar. Die Staatskanz- lei ist zudem für die regionalpolitische und politikübergreifende Abstim- mung verantwortlich und legt wie bisher die an die Programmpartner herangetragenen Projekte den zuständigen Fachdirektionen bzw. Fach- ämtern zur Stellungnahme vor.
Genehmigung und Unterzeichnung Mit der Programmvereinbarung wird die Bundesbeteiligung an der Umsetzung des Interreg-Programms vertraglich geregelt. Im Vergleich zur vergangenen Förderperiode 2007–2013 erhöhte der Bund seine Bei- träge im Einklang mit seinen aussenpolitischen Prioritäten um gut 3 Mio. Franken. Mit Beschluss der ORK-Plenarkonferenz vom 14. März 2013, dem sich der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 265/2013 anschloss, stell- ten die beteiligten Kantone gemeinsam kantonale Äquivalenzmittel von rund 6 Mio. Franken bereit. Mittel, die kantonale oder kommunale Pro- jektträger bei ihrer Projektarbeit als Eigenmittel in die Projekte ein- bringen, werden zusammen mit den kantonalen Fördermitteln an die Äquivalenzmittel angerechnet. Gemäss den Erfahrungen aus der vergan- genen Förderperiode gleichen diese Eigenmittel die erhöhten Bundes- mittel aus, sodass die kantonalen Budgets nicht zusätzlich belastet werden. Die Interreg Netzwerkstelle Ostschweiz handelte die vorliegende Pro- grammvereinbarung mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) aus und stimmte sie regelmässig über den Lenkungsausschuss Ostschweiz (LAO) mit den Kantonen ab.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den Kantonen Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau über die Förderung des Operationellen Programms Inter- reg V «Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein» im Rahmen der Neuen Regio- nalpolitik (NRP) wird genehmigt.
II. Schreiben an die Ostschweizer Regierungskonferenz, Sekretariat, c/o Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen (Zustellung auch per E-Mail an joel.keller@sg.ch) unter Beilage der unterzeichneten Pro- grammvereinbarung: Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 haben Sie uns ersucht, die Pro- grammvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau über die Förderung des Operationellen Programms Interreg V «Alpen- rhein-Bodensee-Hochrhein» im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) zu genehmigen und zu unterzeichnen. Wir danken Ihnen für die
Zustellung der Unterlagen. In der Beilage erhalten Sie die im Namen des Kantons Zürich unterzeichnete Vereinbarung. Wir bitten Sie, uns nach erfolgter Unterzeichnung der Vertragsparteien eine Kopie der Programm- vereinbarung zuzustellen.
III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Baudirektion und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi