RRB Nr. 299/2017
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe, Teilrevision, Schreiben an das EFD
29. März 2017Deutsch4 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe, Teilrevision, Schreiben an das EFD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. März 2017
299. Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe, Teilrevision (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 eröffnete das Eidgenössische Finanz- departement das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für das teil- revidierte Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe. Die Gesetzesänderung ist aus zwei Gründen notwendig: – Die Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee umfassen un- ter anderem Änderungen beim Militär- sowie Zivildienstrecht. Diese Änderungen ziehen Anpassungen bei der Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) nach sich. – Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre sind weitere Anpassun- gen und Präzisierungen erforderlich. Die Vorlage betrifft die folgenden Hauptpunkte: – Wegfall der Ersatzpflicht für Verschiebungen der Rekrutenschule und Angleichung der Ersatzpflichtdauer an die Dauer der Militär- bzw. Zivildienstpflicht; – Einführung einer neuen Regelung zur Handhabung von Militär- und Zivildienstpflichtigen, die am Ende ihrer Pflicht entlassen werden, ob- wohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht noch nicht vollständig erfüllt haben (einmalige Abschluss-WPE). Die Teilrevision des Wehrpflichtersatzgesetzes hat keine nennenswer- ten Auswirkungen auf Aufwände des Kantons Zürich.
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an vernehmlassungen@estv. admin.ch): Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 unterbreiteten Sie uns den Vorent- wurf für das teilrevidierte Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzab- gabe zur Stellungnahme. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellung- nahme und äussern uns wie folgt: Die Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee umfassen unter anderem Änderungen beim Militär- und Zivildienstrecht, die An- passungen des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) nach sich ziehen. Den vorliegenden Änderungen bei der Wehrpflichter-
satzgabe (WPE) stimmen wir im Wesentlichen zu. Insbesondere begrüs- sen wir den Wegfall der Ersatzpflicht für Verschiebungen der Rekruten- schule und die Angleichung der Ersatzpflichtdauer an die Dauer der Militär- bzw. Zivildienstpflicht sowie die Einführung einer einmaligen Abschluss-WPE. Nicht einverstanden sind wir hingegen mit der neuen Berichterstat- tung über Erhebung und Ablieferung der WPE. Die im Entwurf vorge- sehene neue finanziell nicht abgegoltene Pflicht der kantonalen Finanz- aufsichtsorgane, mindestens alle drei Jahre die Ordnungs- und Rechtmäs- sigkeit der Ablieferung des Bundesanteils der WPE zu prüfen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Finanzkon- trolle Bericht zu erstatten, lehnen wir ab. Im Bereich WPE findet bereits heute eine Überprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung statt. Zudem nimmt auch die kantonale Finanzkontrolle in gewissen Abstän- den beruhend auf einer Risikoanalyse Prüfungshandlungen vor. Eine neue formale Berichterstattung an die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Finanzkontrolle erachten wir als unnötig. Ihre konkreten Fragen beantworten wir wie folgt:
1. Befürworten Sie die vorgeschlagene Einführung einer einmaligen Ab- schluss-WPE für Militär- und Zivildienstleistende, welche die Gesamtdienst- leistungspflicht um mehr als 15 Militär- oder 25 Zivildiensttage nicht er- füllt haben? Wir befürworten die vorgeschlagene Einführung einer einmaligen Ab- schluss-WPE. Die einmalige Abschluss-WPE im Entlassungsjahr trägt zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit bei. Sie ist zudem verwaltungs- ökonomisch und einfach zu handhaben.
2. Befürworten Sie, dass die Höhe der Mindestabgabe unverändert bei 400 Franken belassen wird oder erachten Sie eine Anhebung auf 1000 Fran- ken als angebracht? Eine spürbare Verteuerung der Mindestabgabe ist unnötig, weshalb sie unverändert bei Fr. 400 zu belassen ist.
3. Befürworten Sie, dass die Höhe des Ansatzes von 3 Prozent des Rein- einkommens beibehalten wird oder erachten Sie eine Erhöhung auf 4 Pro- zent als angebracht? Eine Erhöhung des Ansatzes um einen Drittel auf 4% des Reinein- kommens würde alle betroffenen Einkommensklassen empfindlich tref- fen. Zudem würde diese Massnahme der geplanten Senkung der im Rah- men der Gesamtdienstleistungspflicht zu leistenden Diensttage zuwider- laufen. Wir befürworten deshalb die Beibehaltung des bestehenden An- satzes von 3% des Reineinkommens.
4. Befürworten Sie, dass bezüglich der Schriftensperre bei Nichtbezah- lung oder fehlender Sicherstellung von geschuldeten Wehrpflichtersatzab- gaben (Artikel 35 Absatz 1 WPEG) nicht nur ein Antrag für die Erneue- rung eines Passes oder einer ID nicht bewilligt wird, sondern auch die gül- tigen Schriften eingezogen werden, bis die offenen Ersatzabgaben bezahlt sind? Sowohl die Einziehung als auch die Sperrung der Erneuerung der Schriften als Druckmittel gegen säumige Schuldner sind im Bereich der direkten Steuern nicht bekannt. Im Hinblick auf die vergleichsweise be- scheidenere Höhe der Wehrpflichtersatzabgabe ist es fraglich, ob die mit einer solchen Massnahme verbundene Einschränkung der Niederlas- sungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 BV) noch als verhältnismässig betrachtet werden kann. Wir lehnen daher die vorgeschlagene Schriftensperre ab.
5. Stellen sich bei der Umsetzung der vorliegenden Revision in Ihrem Kanton besondere Probleme, sofern diese bereits heute absehbar sind? Die vorgeschlagene Gesetzesrevision führt für den Kanton Zürich vo- raussichtlich zu keinem Mehraufwand. Zu beseitigen sind aber Ungleich- behandlungen bei der Erhebung der WPE zwischen Auslandurlaub nach geleisteter Rekrutenschule und vor (aufgeschobener) Rekrutenschule. II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi