RRB Nr. 3/2025
Gemeindeordnung, Stadt Zürich, Änderung, Genehmigung
15. Januar 2025Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025
3. Gemeindeordnung (Stadt Zürich, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2024 die Teilrevision der Ge- meindeordnung der Stadt Zürich beschlossen. Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung. Die Änderungen umfassen Bestimmungen zur Stadtbegrünung und zu mehr Platz für den Fuss-, Velo- und öffentlichen Verkehr.
3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 22. September 2024 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadtkanzlei, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, den Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zü- rich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli