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Entscheid

RRB Nr. 30/2014

Exportrisikoversicherungsgesetz und Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung, Teilrevision, Schreiben an das WBF

7. Januar 2014Deutsch4 min

Source zh.ch

Exportrisikoversicherungsgesetz und Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung, Teilrevision, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Januar 2014

30. Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes sowie

Erwägungen

der Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Vernehmlassung) Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG; SR 946.10) sowie der Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V; SR 946.101) durchzuführen. Im Rahmen der Stabilisierungs- massnahmen wurden die Absicherungsmöglichkeiten der Schweizeri- schen Exportrisikoversicherung SERV mit dem dringlichen Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die befristete Ergänzung der Versicherungs- leistungen der SERV (SR 946.11) um die Fabrikationskreditversiche- rung, die Bondgarantie und die Refinanzierungsgarantie erweitert. Das ursprünglich auf Ende Dezember 2011 befristete Bundesgesetz wurde bis Ende Dezember 2015 verlängert. Die Teilrevisionen haben zum Ziel, das Exportrisikoversicherungsgesetz in einzelnen Bereichen gezielt zu optimieren und die bis Ende 2015 befristeten Massnahmen ins ordent- liche Recht zu überführen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 unterbreitete das WBF den Revi- sionsentwurf den Kantonen zur Stellungnahme. Mit dem vorliegenden Revisionsvorschlag soll die internationale Wett- bewerbsfähigkeit der SERV verbessert werden, damit sie im Einklang mit den gesetzlichen Zielen die Exportanstrengungen der schweizeri- schen Unternehmen weiterhin wirkungsvoll unterstützen kann. Davon profitieren hauptsächlich die kleineren und mittleren Unternehmen (KMU; bis 250 Mitarbeitenden). Sie stellen zwei Drittel der Versiche- rungsnehmer der SERV und sind gleichzeitig wichtige Zulieferer von grösseren Exportunternehmen. Diese Verbesserung der Wettbewerbs- fähigkeit soll mit folgenden Massnahmen erreicht werden, die eine Teil- revision des SERVG und der dazugehörenden Verordnung erfordern: Das Angebot der SERV soll mit der Fabrikationskreditversicherung, der Bondgarantie und der Refinanzierungsgarantie dauerhaft ergänzt werden. Dadurch soll der schweizerischen Exportwirtschaft ermöglicht werden, im Wettbewerb mit ihrer ausländischen Konkurrenz mit gleich langen Spiessen auftreten zu können. Diese Instrumente tragen ins- besondere zur Liquiditätsverbesserung von Exporteuren bei und haben sich bereits bei der Bewältigung von Krisensituationen wie der Finanz- und Wirtschaftskrise (2008/2009) und der Euro-Krise (seit 2011) bewährt.

Gleichzeitig soll die Gelegenheit genutzt werden, weitere Verbesse- rungen vorzunehmen, die aufgrund der mehr als sechsjährigen Erfahrung der SERV und ihrer Versicherungsnehmer als zweckdienlich erscheinen. Dazu gehören namentlich die Rahmenbedingungen für den Abschluss von privatrechtlichen Rückversicherungsverträgen und der Abschluss von Versicherungen durch Verfügungen anstatt öffentlich-rechtlicher Verträge. Mit der gleichzeitigen Teilrevision der SERV-V will der Bundesrat die Anforderungen an den schweizerischen Wertschöpfungsanteil als Voraussetzung für die Gewährung einer Versicherung durch die SERV so gestalten, dass sie dem hohen Grad der Integration der schweizeri- schen Volkswirtschaft in die internationale Arbeitsteilung besser und transparenter Rechnung tragen als der bisherige Ausnahmemodus. Ferner soll die Benachteiligung kleinerer Exportgeschäfte durch die Erhöhung des höchstmöglichen Deckungssatzes für Delkredererisiken bei ungesicherten Lieferantenkrediten mit privaten Schuldnern von 85 auf 95% beseitigt werden. Die SERV verfügt über das erforderliche Kapital, das ihr ermöglicht, das Versicherungs- und vorgeschlagene Garantiegeschäft selbstständig und auf eigene Rechnung zu führen. Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung auf die SERV, namentlich auf ihren Verpflichtungsrahmen sowie auf ihr finanzielles Gleichgewicht (risiko- gerechte Prämien), bleiben gering. Die Massnahmen haben sich bereits bewährt und erbringen ins- besondere für KMUs wirtschaftliche Vorteile. Eine Überführung der befristeten Massnahmen ins ordentliche Recht ist demzufolge zu be- grüssen und die Vorlage zu unterstützen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF (auch per E-Mail an serv-asre@seco.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 9. Oktober 2013, mit dem Sie uns die Vorlage zur Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG; SR 946.10) und der Verordnung über die Schweizerische Ex- portrisikoversicherung (SERV-V; SR 946.101) zur Stellungnahme unter- breiten. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns dazu wie folgt:

Die vorgeschlagene Teilrevision des SERVG und der SERV-V veran- kert Massnahmen, die in der letzten Wirtschaftskrise eingeführt wurden und sich bewährt haben, dauerhaft im ordentlichen Recht. Schweizer Unternehmen, insbesondere solche mit starker Konkurrenz aus Deutsch- land, erhalten dadurch im Vergleich zu ihren Konkurrenten gleich lange Spiesse. Die Massnahmen der Fabrikationskreditversicherung, Bond- garantie und Refinanzierungsgarantie kommen insbesondere den klei- nen und mittleren Unternehmen zugute. Dadurch tragen sie dazu bei, in der Schweiz Arbeitsplätze zu sichern. Eine weitere Verbesserung bildet auf Verordnungsstufe die Einführung einer Liste mit Beurteilungskrite- rien, die mögliche Ausnahmen von der Anforderung eines schweizeri- schen Wertschöpfungsanteils von mindestens 50% aufzählt. Die mass- geblichen Beurteilungskriterien können dadurch verlässlicher bestimmt werden und der Vollzug gewinnt an Berechenbarkeit. Wir begrüssen die dauerhafte gesetzliche Verankerung der bewähr- ten Massnahmen und unterstützen die vorgelegten Teilrevisionen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi