RRB Nr. 30/2025
Haushaltsvollzug 2025
15. Januar 2025Deutsch3 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025
30. Haushaltsvollzug 2025
Pauschale Verbesserung von 250 Mio. Franken Der Kantonsrat hat in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelposi- tionen, eine Erhöhung der im Budgetentwurf eingestellten pauschalen Verbesserung von Fr. 200 000 000 um Fr. 50 000 000 auf Fr. 250 000 000 beschlossen. In der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, kann diese Verbesserung nicht umgesetzt werden. An den Beschlüssen des Kantonsrates zu den Saldi der einzelnen Leistungsgruppen kann der Regierungsrat aufgrund der Zuständigkeit des Kantonsrates gemäss § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) keine Änderung vornehmen.
Restriktiver Haushaltsvollzug 2025 Die in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, eingestellte pauschale Verbesserung entspricht den in der Erfolgsrechnung insgesamt erwarteten Kreditresten. Der Regierungsrat ist bestrebt, die höhere pau- schale Verbesserungsvorgabe durch einen restriktiven Haushaltsvollzug zu erreichen. Auf weitere Massnahmen wird verzichtet. Die Leistungs- gruppen sind angehalten, ihre Budgets nur für zwingend notwendige Massnahmen zu beanspruchen bzw. per Jahresende möglichst hohe Kre- ditreste zu erzielen.
Allfällige Kreditüberschreitung aufgrund Teuerungsausgleich Sollte es in einer Leistungsgruppe aufgrund des zentral und nicht de- zentral eingestellten Teuerungsausgleichs – trotz des restriktiven Haus- haltsvollzugs und der Rotationsgewinne – zu einer Überschreitung des Budgetkredits kommen, ist diese im Geschäftsbericht 2025 mit folgen- dem Satz zu begründen: «Mehraufwand aufgrund der zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4950 eingestellten Teuerungszulage gemäss RRB Nr. 1012/2024». Die Hochschulen begründen damit gegebenenfalls eine entsprechende teilweise Erhöhung des Kostenbeitrags des Kantons.
Geltungsbereich Die pauschale Verbesserung betrifft die konsolidierte Rechnung und umfasst somit alle Leistungsgruppen der Konsolidierungskreise 1–3 ein- schliesslich der zu konsolidierenden Leistungsgruppen ohne Beschluss- grössen. Die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanzlei, das
Forensische Institut Zürich, die Universität Zürich und die drei Hoch- schulen der Zürcher Fachhochschule werden beauftragt sowie die Ge- schäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die Ombudsstelle, die Datenschutzbeauftragte, die obersten kantonalen Gerichte, die Zentralbibliothek und die vier kantonalen Spitäler eingeladen, den Auf- trag des Kantonsrates entsprechend zu vollziehen.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die pauschale Verbesserungsvorgabe in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, von Fr. 250 000 000 ist durch einen restrik- tiven Haushaltsvollzug in den Leistungsgruppen zu erreichen.
II. Mitteilung an – die Geschäftsleitung des Kantonsrates, – die Finanzkontrolle, – die Ombudsstelle, – die Datenschutzbeauftragte, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, – das Forensische Institut Zürich, – die Universität Zürich, – die Zentralbibliothek Zürich, – die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, – die Zürcher Hochschule der Künste, – die Pädagogische Hochschule Zürich, – das Universitätsspital Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli