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Entscheid

RRB Nr. 301/2024

Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen, Vernehmlassung

20. März 2024Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2024

301. Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozial­

Erwägungen

versicherungen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 hat das Eidgenössische Departe- ment des Innern das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (VE-BISS) eröffnet. Mit der Vorlage sollen die rechtlichen Grundlagen für eine einfache und sichere digitale Kommunikation zwischen Versi- cherten und anderen Akteuren der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen geschaffen werden. Die Zentrale Ausgleichs- stelle soll insbesondere eine Datenaustauschplattform (E-Sozialversi- cherungsplattform) entwickeln, die den digitalen Austausch sämtlicher für die Durchführung der Versicherung notwendigen Daten ermöglicht. Mit dem BISS wird die digitale Kommunikation für Behörden als ver- bindlich erklärt, Private können hingegen nach wie vor wählen, ob sie digital oder analog kommunizieren möchten. Gleichzeitig werden die Verfahrensbestimmungen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) auf den elektronischen Verkehr angepasst, insbesondere werden der digitale Zustellort bestimmt und Fris- tenregelungen für elektronische Zustellungen getroffen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an bereich. recht@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (VE-BISS) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Einleitend halten wir fest, dass die vorliegende Gesetzesvorlage vor Erlass der Botschaft des Bundesrates an die eidgenössischen Räte zwin- gend mit den kantonalen Durchführungsstellen, die von dieser Vorlage stark betroffen sind, bereinigt werden muss. Die Sozialversicherungsan- stalten der Kantone sind in jedem Fall in Gesetzesprojekte, die diese voll- ziehen, direkt einzubeziehen.

Am 18. Dezember 2023 hat der Ständerat die Motion 23.4041 «Sozial- versicherung. Umfassende und einheitliche Rechtsgrundlage für das elek- tronische Verfahren schaffen (eATSG)» gutgeheissen. Der Nationalrat hat das Geschäft noch nicht behandelt. Die Motion verlangt die Schaffung einer umfassenden und gesamtheitlichen Rechtsgrundlage für das elek- tronische Verfahren (eATSG) im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Der Entscheid über die Motion ist abzuwarten, bevor über das weitere Vorgehen zum VE-BISS entschieden wird, weil Regelungen im ATSG wohl verschiedene Bestim- mungen im BISS überflüssig machen würden. Grundsätzlich begrüssen wir die Absicht des Bundesrates, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine digitale Kommunikation in den Sozialversicherungen ermöglichen (Art. 6, 7, 8 VE-BISS). Eine neue Plattformlösung, die in jedem Fall unter Einbezug der kantonalen Durch- führungsstellen erarbeitet werden muss, würde einen einfachen, einheit- lichen und transparenten Datenaustausch bei der Durchführung von bun- desrechtlich geregelten Sozialversicherungen ermöglichen. Sollte eine Plattformlösung eingeführt werden, wären auch die Über- brückungsleistungen für ältere Arbeitslose gemäss dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 837.2) mitein- zubeziehen. Zudem wären sämtliche bundesgesetzlich geregelten Ergän- zungsleistungen, insbesondere auch die kantonalen Beihilfen und Zu- schüsse gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831. 30), zu erfassen. Die Entwicklung und der Betrieb einer Plattform müsste in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Durchführungsstellen erfolgen und die kantonalen Aufsichtsstellen der Durchführungsstellen (Kanton Zürich: Kantonales Sozialamt) müssten Zugriffsberechtigun- gen auf die Datenplattform erhalten, um eine effiziente Steuerung und Kontrolle zu ermöglichen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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