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Entscheid

RRB Nr. 303/2010

Denkmalpflegefonds, Zell, Eisenfachwerkbrücke Au, Restaurierung, Subvention, Zusicherung

3. März 2010Deutsch9 min

Source zh.ch

Denkmalpflegefonds, Zell, Eisenfachwerkbrücke Au, Restaurierung, Subvention, Zusicherung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010

303. Denkmalpflegefonds (8940)

Erwägungen

Gemeinde: Zell Ortslage/Strasse: Kollbrunn Vorhaben: Restaurierung Aubrücke Gesuchsteller: Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon im Tösstal Gesuch vom: 4. September 2008 Eingang am: 10. September 2008 Subventionsberechtigte Kosten: Beitrag höchstens: Fr. 470 000 Fr. 400 000

Die Strassenbrücke über die Töss bei Au ist eine eiserne, vernietete Ständerfachwerkbrücke. Der Obergurt ist in den acht mittleren Feldern halbparabelförmig gebogen, der Untergurt verläuft horizontal. Die Dia- gonalstreben fallen feldweise von aussen nach innen. Je zwei Pfeiler, die untereinander verstrebt sind, stützen auf beiden Seiten am Ende des Halbparabelbogens die Konstruktion. Mit ihrer konischen Form und dem genieteten oberen Abschlussband erinnern die Pfeiler an «klassi- sche» Architektur-Säulen. Mit Ausnahme der Fahrbahn, die gemäss In- schrift 1971 erneuert wurde, entspricht der heutige Bestand der Brücke weitgehend dem originalen Zustand von 1881. Durch die Zugehörigkeit zur ersten Gruppe von Eisenfachwerkbrücken über die Töss, die nach den Unwettern Ende des 19. Jahrhunderts er- stellt wurden, erhält die Brücke in der Au eine besondere Bedeutung: Sie zeugt von der frühen Anwendung dieser im Eisenbahnbau erprob- ten Konstruktionsart auf den Bau von Strassenbrücken und versinn- bildlicht damit gleichzeitig den Anbruch einer neuen Epoche der Indust- rialisierung und der Entwicklung im Tösstal. Im Vergleich mit den drei weiteren, noch bestehenden Objekten derselben Generation ist bei der Brücke in der Au der sehr gute und weitgehend originale Erhaltungszu- stand hervorzuheben. Die Aubrücke in Zell (Kollbrunn) ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes und wurde gemäss RRB Nr. 1325/2003 unter Verweisung auf den zwischen der Baudirektion Kanton Zürich und der Gemeinde Zell vom 26. Juni/26. August 2003 abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrag, der ebenfalls mit RRB Nr. 1325/2003 genehmigt wurde, für 25 Jahre unter Schutz gestellt. Dem- nach wurde die Aubrücke ins Inventar der kunst- und kulturhistori- schen Schutzobjekte von regionaler und kantonaler Bedeutung aufge- nommen. Der Brücke ist kantonale Bedeutung zuzumessen. Mit RRB Nr. 1325/2003 wurde zudem an die Restaurierung der Aubrücke eine

Subvention von 80%, bis zum Höchstbetrag von Fr. 240 000, zulasten des Denkmalpflegefonds (8940), an die subventionsberechtigten Kos- ten von Fr. 300 000 zugesichert. Diese Zusicherung wurde auf fünf Jahre befristet. Weiter wurden der Gemeinde Zell an die Kontroll- und Un- terhaltsarbeiten während der Vertragsdauer eine Subvention von 50% an die ausgewiesenen finanziellen Aufwendungen zulasten des Natur- und Heimatschutzfonds (8910) zugesichert. Die Kontroll- und Unter- haltsarbeiten wurden insgesamt auf Fr. 80 000 geschätzt. Aufgrund der neuen Erschliessung des Weilers Au in Kollbrunn und den damit verbundenen eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten in den Weiler konnte mit den Sanierungsarbeiten der Aubrücke nicht innert dieser Frist begonnen werden. Nachdem die neue Erschliessung inzwi- schen fertiggestellt wurde, kann mit der Instandstellung der Aubrücke begonnen werden. Der Zustand der Aubrücke hat sich unterdessen weiter verschlech- tert. Anlässlich der aktuellen Kostenzusammenstellung im Zuge der Er- arbeitung des Sanierungsprojektes durch das Ingenieurbüro ewp AG, Robert Müller, Effretikon, wurde festgestellt, dass die im Jahre 2001 ge- schätzten Kosten vom Dipl. Bauingenieur Norbert Ruoss, Zürich, von Fr. 300 000 infolge der Bauteuerung (Zürcher Baukostenindex von 2003 bis 2008: 15,1%) und der komplizierten Sanierungsarbeiten, wie auch aufgrund der Anpassung an die aktuellen Bauvorschriften, im heutigen Zeitpunkt auf rund Fr. 470 000 zu stehen kommen dürften. Dies hätte nach dem im Vertrag festgelegten Kostenschlüssel für die Gemeinde einen finanziellen Aufwand von Fr. 94 000 zur Folge. Da sich die finanz- schwache Gemeinde Zell im Finanzausgleich befindet, ist sie nicht in der Lage, die Mehrkosten zu übernehmen. Der Gemeinderat erklärte sich jedoch mit Beschluss vom 4. September 2008 bereit, seinen Anteil an den Sanierungskosten von Fr. 60 000 auf Fr. 70 000 zu erhöhen. Zu- dem ersuchte er mit Eingabe vom 4. September 2008 um eine Erhöhung der Subvention an die Kosten für die Restaurierung der Eisenfachwerk- brücke Au, Gemeinde Zell. Die Zusicherung der Subvention für die Wiederinstandsetzung der Aubrücke wurde mit RRB Nr. 1325/2003 auf fünf Jahre befristet. Diese Frist ist im vorliegenden Fall im Herbst 2008 verstrichen, ohne dass ein entsprechendes Subventionsgesuch eingereicht wurde. Die Zusiche- rung ist deshalb neu zu beschliessen. Die Gemeinde Zell legt dar, dass sich seit 2003 die subventionsbe- rechtigten Kosten mit Einrechnung der Bauteuerung von Fr. 345 300 auf Fr. 470 000 erhöht haben. Daher soll mit dem vorliegenden Regierungs- ratsbeschluss gleichzeitig eine Erhöhung der Subvention an die substanz- erhaltenden Massnahmen für die Restaurierung der Aubrücke in Koll-

brunn festgelegt werden. Demnach ist anstelle der mit RRB Nr. 1325/ 2003 zugesicherten Subvention von höchstens Fr. 240 000 bzw. mit Ein- rechnung der Bauteuerung von Fr. 276 240 zulasten des Denkmalpflege- fonds (8940) neu eine Subvention von Fr. 400 000 zuzusichern. Der pro- zentuale Anteil des Kantons an der Subventionsleistung erhöht sich damit von bisher 80% auf neu 85%. Für gemeindeeigene überkommunale Schutzobjekte gilt die Selbst- bindung gemäss § 204 PBG. Gemäss RRB Nr. 2824/1994 können daher grundsätzlich keine Subventionen aus dem Denkmalpflegefonds geleis- tet werden. Gemäss Kreisschreiben an die Gemeinden vom 4. April 2005 behält sich die Baudirektion allerdings vor, überkommunal bedeutsame Schutz- objekte in Gemeindebesitz in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise zu subventionieren. Voraussetzung dazu ist eine erhöhte Schutzwürdig- keit des Objektes, was z. B. bei baukünstlerischem Schmuck oder wert- vollen Malereien und Ausstattungen, bei besonders seltenen Baugat- tungen oder bedeutenden Schutzobjekten der Ortsgeschichte der Fall sein kann. Zudem müssen die denkmalbedingten Aufwendungen die Gemeinde stark belasten. Eine Ausnahme bei einem Objekt von erhöh- ter Schutzwürdigkeit soll auch dann möglich sein, wenn eine finanz- schwache Gemeinde keinen eigenen Beitrag leisten kann. Im vorliegenden Fall kommt der Aubrücke erhöhte Schutzwürdig- keit zu. Zudem übersteigen die Kosten für die fachgerechte und drin- gend nötige Restaurierung der Eisenfachwerkbrücke die zumutbare finanzielle Belastung der politischen Gemeinde. Ohne Staatsbeiträge wäre sie gezwungen, auf wesentliche restauratorische Massnahmen zur Erhaltung der Aubrücke zu verzichten. Die erwähnten Voraussetzun- gen für eine ausnahmsweise zu gewährende Subvention zur vollständi- gen Erhaltung der Brücke sind deshalb erfüllt. Gestützt auf § 217 Abs. 2 PBG und § 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz kann in Anbe- tracht der Bedeutung des Objekts eine Subvention von 85%, höchstens jedoch Fr. 400 000, an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 470 000 für die Unterhaltsarbeiten und die Restaurierung der Eisenfachwerk- brücke Au, Gemeinde Zell, zugesichert werden. Am 25. August 2008 beschloss der Kantonsrat die jährliche Einlage in den Denkmalpflegefonds und bestimmte ihren Verwendungszweck (Vorlage 4460). Damit hat der Gesetzgeber das Ausgabenbewilligungs- recht ausgeübt. Die Verwendung der zugesprochenen Mittel ist damit gebunden und fällt in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates. Die Subvention für die Instandstellung geht zulasten des Denkmal- pflegefonds (8940).

Im Gegenzug zur erhöhten Beteiligung des Kantons an den Kosten der Restaurierung der Aubrücke wird der verwaltungsrechtliche Ver- trag vom 26. August 2003 durch den neuen Vertrag vom 20. August 2009 / 1. März 2010 ersetzt. Demnach gilt die Unterschutzstellung unbe- fristet. Der Gemeinde Zell wird gestützt auf § 217 Abs. 2 PBG sowie § 2 und § 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete in Anbetracht der Bedeutung des Objekts an die regelmässigen Kontroll- und Unterhalts- arbeiten der Aubrücke während 25 Jahren ab Abschluss des Vertrages vom 20. August 2009 / 1. März 2010 nach den darin genannten Bedin- gungen eine Subvention von 50% an die ausgewiesenen finanziellen Aufwendungen zugesichert. Diese Subvention geht zulasten des Natur- und Heimatschutzfonds (8910). Der Kanton verpflichtet sich, nach Ab- lauf der Frist von 25 Jahren den Vertrag und die Bedingungen für die Kostenbeiträge zu überprüfen und gegebenenfalls an die veränderten Umstände anzupassen. Die Ausrichtung der Subventionen erfolgt nach Massgabe der im ge- gebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und verfügbaren Budgets.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion und der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Gemeinde Zell wird an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 470 000 für die Restaurierung der Eisenfachwerkbrücke Au, Ge- meinde Zell, eine Subvention von 85%, höchstens jedoch Fr. 400 000, zulasten Denkmalpflegefonds (8940), unter folgenden Bedingungen zu- gesichert: 1. Die Aubrücke in Zell (Kollbrunn) ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes und wurde gemäss § 205 PBG unter Schutz gestellt. Die Brücke darf nicht abgebro- chen werden. Der jeweilige Eigentümer der Brücke darf an dieser ohne vorgängige Zustimmung der Baudirektion Kanton Zürich keine baulichen Änderungen vornehmen und keine Unterhalts- arbeiten ausführen, welche die äussere und innere Wirkung der Brücke berühren oder den Zeugenwert beeinträchtigen könnten. Die vertragliche Unterschutzstellung gilt unbefristet. 2. Die Bauarbeiten sind im engen Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege auszuführen. 3. Erfüllung der im verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 20. August 2009 / 1. März 2010 geregelten Bedingungen. Diese Zusicherung erlischt nach fünf Jahren.

II. Der Gemeinde Zell wird an die regelmässigen Kontroll- und Unterhaltsarbeiten der Eisenfachwerkbrücke Au, Gemeinde Zell, wäh- rend 25 Jahren ab Abschluss des Vertrages vom 20. August 2009 / 1. März 2010 nach den darin genannten Bedingungen eine Subvention von 50% an die ausgewiesenen finanziellen Aufwendungen zugesichert. Diese Subvention geht zulasten des Natur- und Heimatschutzfonds (8910).

III. Per Ende Jahr ist der Baufortschritt der kantonalen Denkmal- pflege anzuzeigen.

IV. Der neue verwaltungsrechtliche Vertrag vom 20. August 2009 / 1. März 2010 wird genehmigt.

V. Die Auszahlung und allfällige Teilzahlungen (nur bei Beiträgen über Fr. 50 000) erfolgen nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und verfügbaren Budgets, nach Abnahme der Bau- arbeiten durch die kantonale Denkmalpflege und nach Vorlage der Bauabrechnung (einschliesslich der Rechnungen und Zahlungsnach- weise) bzw. der Zwischenabrechnungen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon im Tösstal, sowie an die Baudirektion und die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi