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Entscheid

RRB Nr. 305/2016

Anfrage Markus Bischoff, Zürich, betreffend Orientierung der Öffentlichkeit im Fall Flaach, Beantwortung

6. April 2016Deutsch8 min

Source zh.ch

Anfrage Markus Bischoff, Zürich, betreffend Orientierung der Öffentlichkeit im Fall Flaach, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 40/2016

Sitzung vom 6. April 2016

305. Anfrage (Orientierung der Öffentlichkeit im Fall Flaach) Kantonsrat Markus Bischoff, Zürich, hat am 1. Februar 2016 folgende Anfrage eingereicht: Anlässlich der Pressekonferenz zum sogenannten Fall «Flaach» und im Tages-Anzeiger vom 30. Januar 2016 (vgl. Online-Ausgabe vom 30. Ja- nuar 2016) hat der im Strafverfahren gegen die Mutter der getöteten Kin- der beauftragte Gutachter, Prof. Dr. Frank Urbaniok, ausführlich über das Leben der Mutter berichtet und sich über den Charakter der Mutter geäussert. Offenbar konnte der Gutachtensauftrag wegen des Todes der Mutter nicht abgeschlossen werden, denn der Gutachter konnte gemäss eigenen Angaben selber nicht mehr persönlich mit ihr sprechen. Das Straf- verfahren gegen die Mutter dürfte wegen ihres Todes heute sicher ein- gestellt worden sein. Bereits aus ethischen Grundsätzen ist es ein heikles Unterfangen, im Nachhinein intime Details einer Verstorbenen öffentlich darzulegen. Diese kann sich bekanntlich nicht mehr selber gegen diese Vorwürfe wehren. Auch aus strafprozessualen Grundsätzen und wegen des Persönlich- keitsschutzes ist dieses Verhalten auf den ersten Blick schwierig nach- zuvollziehen. Art. 3 StPO garantiert die Achtung der Menschenwürde. Art. 69 Abs. 3 StPO und Art. 74 StPO schreiben die Geheimhaltung wäh- rend laufender Strafverfahren vor. Nur die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie in deren Einverständnis die Polizei dürfen unter bestimm- ten Voraussetzungen über das Strafverfahren berichten. Hier ist das Straf- verfahren ohne vollständige Abklärung des Sachverhaltes eingestellt wor- den. Ein gerichtsöffentliches Verfahren, in welchem die Mutter ihre Sicht der Dinge hätte darstellen können, wird somit nie stattfinden. Gründe, weshalb bei eingestellten Strafverfahren die oben genannten Grundsätze der Geheimhaltung nicht gelten sollen, sind nicht einsichtig. Auffallend ist, dass keine Vertreter der Staatsanwaltschaft oder der Polizei anlässlich der Pressekonferenz anwesend waren. Art. 28 ZGB beinhaltet auch einen postmortalen Persönlichkeitsschutz. Insbesondere kann das Schlechtmachen von Verstorbenen auch ein fal- sches Bild auf die nahen Angehörigen werfen.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wer hat Prof. Dr. Frank Urbaniok den Auftrag erteilt, an der Presse- konferenz und in Interviews über seine Begutachtung zu sprechen? Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen wurde ihm erlaubt, sein Wissen anlässlich der Pressekonferenz und im Interview im Tages-An- zeiger kundzutun?

2. Wer hat Prof. Dr. Frank Urbaniok vom Amtsgeheimnis entbunden? Wenn keine Entbindung erfolgte, weshalb nicht?

3. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass nur die Staatsanwaltschaft oder allenfalls die Polizei die Öffentlichkeit über das Strafverfahren hätte orientieren dürfen? Wenn ja, weshalb? Wenn nein, weshalb nicht?

4. Erachtet es der Regierungsrat mit Art. 28 ZGB vereinbar, dass der- artige intime Details über das Privatleben einer Verstorbenen in der Öffentlichkeit ausgebreitet werden? Wenn ja, weshalb? Wenn nein, was gedenkt der Regierungsrat zu tun, damit in Zukunft die Persönlichkeits- rechte anlässlich von Medienorientierungen besser geschützt werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Markus Bischoff, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Gestützt auf § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) informieren öffent- liche Organe von sich aus über ihre Tätigkeiten von allgemeinem Inte- resse (Öffentlichkeitsprinzip). Die Information erfolgt in der Regel nach Abschluss der betreffenden Verfahren. In einem Fall wie dem vorliegen- den sind zwar in erster Linie Vorfälle aus dem Privatbereich betroffen. Dennoch besteht auch ein grosses öffentliches Interesse an Informatio- nen. Zum einen wurde ein schweres Delikt begangen, wobei sich im Vor- feld dieses Delikts öffentliche Organe mit dem Fall befassten. Zum an- deren wurden bereits in einer Vielzahl von Medienberichterstattungen intimste Details aus dem Privatbereich der Betroffenen veröffentlicht. Zwischen Daten- bzw. Persönlichkeitsschutz und Öffentlichkeitsprinzip bestand daher ein starkes Spannungsfeld. Das IDG sieht vor, dass in sol- chen Konstellationen besondere Personendaten u. a. dann bekannt gege- ben werden dürfen, wenn die Zustimmung der Betroffenen vorliegt oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu ge- wichten ist (§§ 16 f. IDG).

Der Fall der beiden am 1. Januar 2015 von ihrer Mutter getöteten Kin- der erregte in der Öffentlichkeit überaus grosse Anteilnahme und Be- stürzung und wurde von den Medien mit ausserordentlicher Intensität begleitet. Nachdem von verschiedener Seite, insbesondere auch von der Mutter der Kinder, erhebliche Vorwürfe gegen die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erhoben wurden, sah sich die Direktion der Justiz und des Innern veranlasst, im Rahmen der ihr dele- gierten Fachaufsicht über die KESB unabhängigen Fachpersonen (Für- sprecher Kurt Affolter, Ligerz, und Dr. phil. Martin Inversini, Langen- thal; nachfolgend Gutachten Affolter/Inversini) einen Gutachtensauftrag zum Verfahrensablauf bei der KESB zu erteilen mit dem Ziel, Schwach- stellen im Verfahren festzustellen und – falls nötig – daraus Lehren für die Zukunft zu ziehen. Das entsprechende Gutachten wurde der Auf- sichtsbehörde am 29. Juli 2015 übermittelt. Kurz darauf beging die Mutter der Kinder im Gefängnis Zürich Suizid. Im Rahmen der anschliessenden aufsichtsrechtlichen Untersuchung der Untersuchungshaft im Kanton erhielt die Direktion der Justiz und des Innern Einsicht in ein von Prof. Dr. med. Frank Urbaniok (Gutachten Urbaniok) im Strafverfahren gegen die Mutter über diese erstelltes psychiatrisches Gutachten. Dabei wurde klar, dass dieses Gutachten auch wichtige Aufschlüsse im aufsichtsrecht- lichen Verfahren betreffend die zuständige KESB geben konnte. Nach Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Mutter erhielt die Direk- tion der Justiz und des Innern von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich Anfang Januar 2016 gestützt auf § 17 Abs. 2 IDG Einsicht in die für das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen die KESB bedeutenden Teile des Gutachtens Urbaniok. In Daten, welche die Persönlichkeits- rechte des Vaters und der Grosseltern tangierten, wurde, um einer Ver- letzung dieser Rechte vorzubeugen, keine Einsicht gewährt. Die Ein- sichtnahme wurde dabei mit dem Hinweis gewährt, dass die Verwendung der Erkenntnisse des Gutachtens gegenüber der Öffentlichkeit im Ver- antwortungsbereich der Direktion liegen werde. Gestützt auf die so er- langten Erkenntnisse des Gutachtens Urbaniok entschied die Direktion der Justiz und des Innern, dass eine blosse Information der Öffentlich- keit über die Schlüsse des Gutachtens Affolter/Inversini unvollständig und letztlich irreführend wäre. Die Öffentlichkeit und die politischen Ent- scheidungsträger hätten ohne die entsprechenden Erkenntnisse aus dem Gutachten Urbaniok einen falschen Eindruck der Geschehnisse erhal- ten. Insbesondere wäre der Schluss des Gutachtens Affolter/Inversini, dass die Handlungen der KESB für die Tötung der Kinder nicht ursächlich waren, für die Öffentlichkeit und die politischen Entscheidungsträger nur beschränkt nachvollziehbar gewesen. Da in den Medien im Anschluss an

die Kindestötung zum Teil eine überaus aggressive Vorverurteilung der KESB stattgefunden hatte und verschiedene Mitarbeitende der KESB erheblichen Nachstellungen bis hin zu Morddrohungen ausgesetzt waren (für die Mitglieder der betroffenen KESB musste Polizeischutz bean- sprucht werden) und auch in einer Interpellation des Kantonsrates eine lückenlose Aufarbeitung des Falls gefordert wurde (vgl. KR-Nr. 7/2015), um allenfalls notwendig erscheinende Verbesserungen ableiten zu kön- nen, verlangte der Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter gemäss § 17 Abs. 1 lit. c IDG die Preisgabe von gewissen besonderen Personendaten über die Mutter. Im ganzen Kontext der Ereignisse wurde offensichtlich, dass auch das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger und korrek- ter Information das über den Tod hinaus wirkende Geheimhaltungs- interesse der Betroffenen überwog. Andernfalls wären in einer ohnehin schon heiklen Situation falsche und irreführende Informationen in Um- lauf geraten (vgl. zur Möglichkeit der Veröffentlichung mangels Zustim- mung Praxiskommentar zum IDG, § 26, Nr. 14 ff.), nicht zuletzt auch mit der Gefahr fehlerhafter Schlussfolgerungen. Die Kenntnis über die schwere psychische Auffälligkeit der Mutter wirkte im Übrigen auch für deren Ansehen durchaus entlastend und lag letztlich auch in ihrem In- teresse. Die Direktion der Justiz und des Innern veröffentlichte deshalb mit den Unterlagen zur Medienkonferenz vom 29. Januar 2016 eine Zusammen- fassung des Gutachtens Urbaniok, wobei die Veröffentlichung der fragli- chen besonderen Personendaten auf das absolut Notwendige beschränkt wurde. Zu Frage 1: Die Direktion der Justiz und des Innern veröffentlichte eine Zusam- menfassung des Gutachtens Urbaniok und zog Prof. Dr. Frank Urbaniok als Sachverständigen zur Medienkonferenz bei. Dieser Auftrag umfasste auch die anschliessende Auskunft an die Medien. Zu Frage 2: Nachdem die Direktion der Justiz und des Innern die erwähnte Zu- sammenfassung des Gutachtens Urbaniok bereits veröffentlicht hatte, hatte der betreffende Inhalt keinen Geheimnischarakter mehr. Für Aus- künfte darüber war daher keine Entbindung vom Amtsgeheimnis not- wendig (vgl. Oberholzer-StGB-Kommentar, Rz. 5 und 8 zu Art. 320). Zu Frage 3: Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, über das Strafverfahren zu orien- tieren. Die Medienkonferenz bezog sich denn auch nicht auf das Straf- verfahren, sondern einerseits auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorgehens der KESB im Zusammenhang mit dem Fall «Flaach» und

anderseits auf die Durchführung der Untersuchungshaft. Der Direktion der Justiz und des Innern wurde teilweise Einsicht in das im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Mutter über diese erstellte psychiatrische Gutachten gewährt mit dem Hinweis, dass die Verwendung der Erkennt- nisse des Gutachtens gegenüber der Öffentlichkeit im Verantwortungs- bereich der Direktion liegen werde. Zu Frage 4: Der Regierungsrat wertet den Persönlichkeitsschutz als hohes Rechts- gut, das nach Möglichkeit zu schützen ist. Die Preisgabe von Details aus dem Privatleben von Verstorbenen rechtfertigt sich nur nach sorgfälti- ger Abwägung der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interes- sen. Angesichts der ausserordentlichen Situation und unter Berücksich- tigung der auf das Notwendigste beschränkten personenbezogenen An- gaben war die Information zum Gutachten Urbaniok geboten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi