RRB Nr. 306/2021
eBaugesucheZH-Volldigital, Ermächtigung zur Vernehmlassung
24. März 2021Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2021
306. eBaugesucheZH-Volldigital (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1071/2019 änderte der Regierungsrat die Bauverfah- rensverordnung (BVV; LS 700.6) im Hinblick auf die Einführung und Inbetriebnahme der elektronischen Plattform für Baugesuche (Online- plattform). Die Verordnungsänderung trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Seither können Gesuchstellende in mittlerweile 26 Gemeinden ihr Bau- gesuch digital über die Onlineplattform «eBaugesucheZH» einreichen. Die Eingaben werden automatisch von der Plattform an die Gemeinden und soweit erforderlich an die kantonale Verwaltung weitergeleitet. Mit der Onlineplattform wird der Daten- und Informationsaustausch ver- einfacht, automatisiert und transparent gestaltet. Die Plattform unter- stützt den gesamten Baubewilligungsprozess von der Eingabe des Bau- gesuchs über die Prüfung und Bewilligung bis zur Abnahme des Bauvor- habens. Alle Beteiligten (Gesuchstellende, Gemeinden, zugriffsberech- tigte Dritte und die kantonale Leitstelle für Baubewilligungen) sind über die Plattform vernetzt und können miteinander kommunizieren. Die Erfahrungen der letzten Monate zeigen, dass die Onlineplattform als zukunftsweisende und benutzerfreundliche Onlinedienstleistung wahrgenommen wird. Da die gesetzlichen Grundlagen für den elektro- nischen Geschäftsverkehr im Kanton Zürich derzeit noch fehlen, ist es heute noch nicht möglich, das Baubewilligungsverfahren ausschliess- lich elektronisch abzuwickeln. Das Baugesuch und die dazugehörenden Unterlagen müssen auch bei einer Einreichung über die Onlineplattform zusätzlich zweifach in Papierform eingereicht werden. Mit dem Projekt eBaugesucheZH-Volldigital soll der durchgängig elektronische Baube- willigungsprozess ermöglicht werden. Geändert werden müssen das Pla- nungs- und Baugesetz (LS 700.1) mit Nebenänderungen im Verwaltungs- rechtspflegegesetz (LS 175.2), die BVV und die Besondere Bauverord- nung I (LS 700.21).
B. Koordination mit dem Projekt DigiLex Mit Beschluss Nr. 1151/2019 beauftragte der Regierungsrat die Staats- kanzlei, unter Einbezug der Direktion der Justiz und des Innern die ge- setzlichen Grundlagen für einen rechtsverbindlichen, medienbruchfreien elektronischen Behördenverkehr im Kanton Zürich zu schaffen (Projekt DigiLex). Mit Beschluss Nr. 173/2021 stimmte der Regierungsrat dem entsprechenden Normkonzept zu. Das Projekt eBaugesucheZH-Volldigi- tal soll unabhängig vom Projekt DigiLex weiter vorangetrieben werden. Das durchgängig elektronische Baubewilligungsverfahren entspricht gerade in der gegenwärtigen Pandemiesituation einem grossen Bedürfnis der Nutzergruppen und kann aufgrund der bereits vorhandenen tech- nischen Voraussetzungen rasch umgesetzt werden. Die beiden Projekte werden jedoch inhaltlich koordiniert, soweit dies der jeweilige Verfah- rensstand zulässt.
C. Vernehmlassungsentwurf Gemäss geltender Rechtslage haben rechtsrelevante Eingaben und An- ordnungen grundsätzlich das Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen. Die vollständig elektronische Abwicklung des Baubewilligungsverfah- rens erfordert deshalb eine Ermächtigung zum elektronischen Handeln auf Gesetzesstufe. Elektronische Eingaben und Anordnungen werden damit zu einer gleichwertigen Alternative zum schriftlichen Handeln. Im Bereich des Baubewilligungsverfahrens betrifft das elektronische Handeln nicht nur die Einreichung des Baugesuchs und die Eröffnung der Baubewilligung. Auch die Baukontrolle und das Meldeverfahren be- treffend Solaranlagen können neu über die Onlineplattform abgewickelt werden. Dritte, die sich über das Bauvorhaben informieren und ihre Re- kursrechte wahren möchten, können das Begehren um Zustellung der Baubewilligung (sogenanntes Zustellungsbegehren) neu ebenfalls über die Onlineplattform einreichen. Auch die öffentliche Auflage der Bau- gesuchsunterlagen und die Akteneinsicht sollen neu auf dem elektroni- schen Weg erfolgen. Die Modalitäten des elektronischen Baubewilligungsverfahrens wer- den auf Verordnungsstufe geregelt. Wichtige Regelungsgehalte betreffen beispielsweise die Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer der Onlineplattform, die gültigen Dateiformate, das Verfahren zur Umwand- lung von elektronischen Dokumenten in Papierdokumente (der soge- nannte Trägerwandel), den Fristenlauf bei elektronischen Zustellungen und das Vorgehen bei technischen Störungen der Onlineplattform.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, zu den im Hinblick auf die Ein- führung eines durchgängig elektronischen Baubewilligungsverfahrens (eBaugesucheZH-Volldigital) erforderlichen Gesetzes- und Verordnungs- änderungen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli