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Entscheid

RRB Nr. 307/2017

Strassen, Stadt Zürich, Kreis 7, Strassenlärmsanierung, Genehmigung

5. April 2017Deutsch4 min

Source zh.ch

Strassen, Stadt Zürich, Kreis 7, Strassenlärmsanierung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. April 2017

307. Strassen (Stadt Zürich, Kreis 7, Strassenlärmsanierung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 14. November 2016 unterbreitete das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, den Antrag für die Genehmigung der Festsetzung des Lärmsanierungsprojektes im Kreis 7, Zürich, durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichtes (BGE 122 II 165 / BGE 124 II 293) sind Lärmschutzvorkehrungen im selben Genehmigungsverfahren zu bewilli- gen wie die den Lärm verursachende Anlage selbst. Demzufolge sind die vorliegenden Sanierungserleichterungen gemäss § 45 Abs. 3 StrG durch den Regierungsrat zu genehmigen. Mit dem akustischen Projekt für den Stadtkreis 7 setzt die Stadt Zürich die Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) zum Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Strassenverkehrs- lärm um. Demnach sind Massnahmen an der Quelle (z. B. Temporeduktio- nen, lärmarme Beläge) vor Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (z. B. Lärmschutzwände) zu prüfen. Die Umsetzung setzt die Wirtschaftlichkeit und die Wirksamkeit der Massnahmen voraus. Bleiben die Immissions- grenzwerte trotz der vorgesehenen Massnahmen überschritten, beantragt der Inhaber der Anlage bei der Vollzugsbehörde Erleichterungen. Diese sind Voraussetzung für den Einbau von Schallschutzfenstern. Für den Stadtkreis 7 hat die Stadt Zürich Lärmsanierungsmassnahmen geprüft und vom 14. März 2014 bis zum 14. April 2014 öffentlich aufge- legt. Während der Auflage gingen dagegen mehrere Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 416/2016 vom 25. Mai 2016 wurde über die Ein- sprachen entschieden und das akustische Projekt teilweise festgesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Das akustische Projekt umfasst auch Massnahmen an der Quelle (Temporeduktionen) sowohl auf kommunalen als auch überkommuna- len Strassen. Diese sind jedoch nicht Bestandteil der vorliegenden Ge- nehmigung. Die vorgesehenen Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärm- schutzwände) werden dem Kanton in separaten strassengesetzlichen Ver- fahren von der Stadt zur Genehmigung eingereicht und sind von der vor- liegenden Genehmigung ausgenommen.

Somit wird hiermit einzig über die Sanierungserleichterungen entschie- den. Die festgesetzten Erleichterungen betreffen folgende, überkommu- nale Strassenabschnitte: – Römerhofplatz – Gladbachstrasse, Abschnitt Spyristrasse bis Vorderberg – Gloriastrasse, Abschnitt Rämistrasse bis Vorderberg – Keltenstrasse, Abschnitt Zürichbergstrasse bis Bircher-Benner-Platz – Kirche Fluntern – Schneckenmannstrasse, Abschnitt Bergstrasse bis Bircher-Benner-Platz – Drahtzugstrasse, Abschnitt Hegibachplatz bis Hammerstrasse – Forchstrasse, Abschnitt Hegibachplatz bis Mühlehaldensteig – Freiestrasse, Abschnitt Hofacker- bis Forchstrasse – Jupiterstrasse, Abschnitt Asyl- bis Bergstrasse – Witikonerstrasse, Abschnitt Eierbrecht- bis Berghaldenstrasse – Witikonerstrasse, Abschnitt Loorenstrasse bis Friedhof Witikon – Witikonerstrasse, Abschnitt Klusplatz bis Stöckentobelweg – Asylstrasse, Abschnitt Freiestrasse bis Klusplatz – Bergstrasse, Abschnitt Zürichbergstrasse bis Klusplatz – Hottingerstrasse, Abschnitt Rämi- bis Freiestrasse – Kreuzbühlstrasse, Abschnitt Falkenstrasse bis Kreuzplatz – Tobelhofstrasse, Abschnitt Waldhaus- bis Adlisbergstrasse – Tobelhofstrasse, Abschnitt Töbeli- bis Schützenrütiweg – Zeltweg, Abschnitt Rämistrasse bis Kreuzplatz Die fachtechnische Beurteilung von Lärmschutzmassnahmen und von Erleichterungsanträgen erfolgt durch die Baudirektion, Fachstelle Lärm- schutz (FALS). Die FALS hat die hier zur Genehmigung beantragten Sa- nierungserleichterungen mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 positiv beurteilt. Einer Genehmigung dieser Sanierungserleichterungen im Stadtkreis 7 steht nichts entgegen. Schallschutzfenster sind auf Kosten des Anlagehalters in allen Liegen- schaften ab Erreichen der Alarmwerte einzubauen (Art. 15 Abs. 1 LSV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 LSV). Bei Werten zwischen den Immis- sionsgrenzwerten und den Alarmwerten ist der Einbau von Schallschutz- fenstern freiwillig, es werden aber Beiträge im Umfang von rund 25% der Fensterkosten gewährt.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die mit Stadtratsbeschluss Nr. 416/2016 festgesetzten Erleichterun- gen für die in den Erwägungen aufgeführten Abschnitte an überkommu- nalen Strassen werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich, Post- fach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi