RRB Nr. 311/2022
Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, Schreiben an das EJPD
23. Februar 2022Deutsch16 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Februar 2022
311. Entwurf der Verordnung über das Strafregister-Informations-
system VOSTRA, Vernehmlassung Mit Schreiben vom 22. November 2021 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zur einer neuen Ver- ordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Straf- registerverordnung, StReV) eröffnet. Die eidgenössischen Räte haben am 17. Juni 2016 der Gesamtrevision des Strafregisterrechts für natürliche Personen zugestimmt und das neue Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Straf- registergesetz, StReG) verabschiedet. Nun werden die Rechtsgrundlagen auf Verordnungsebene einer Totalrevision unterzogen. Der Entwurf zur neuen Strafregisterverordnung enthält dazu die Ausführungsbestimmun- gen und regelt ergänzend, wie die Daten in der neuen VOSTRA-Daten- bank künftig bearbeitet werden sollen. Die StReV wird die geltende Ver- ordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Ver- ordnung, SR 331) ersetzen. Der Verordnungsentwurf beruht auf den technischen Spezifikationen der neuen Datenbank, wie sie bereits realisiert oder geplant sind. Er regelt die Datenstruktur für die zu bearbeitenden Kerndaten. Dies betrifft Daten zu Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden, hängigen Strafverfah- ren und dazu gehörende identifizierende Personenangaben. Geregelt wird auch die Datenstruktur für protokollierte Online-Abfragen und die Be- stellung von ausländischen Strafregisterauszügen sowie von Privat- und Sonderprivatauszügen. Die StReV legt zudem fest, welche Meldungen an Behörden durch das System automatisch aufbereitet werden, sei es in Form von Systemmeldungen, die der korrekten Führung der VOSTRA- Daten dienen, oder als proaktive Datenweiterleitungen bei der Neu erfassung von Daten im Sinne einer Erweiterung der üblichen Abfrage- möglichkeiten. Schliesslich sollen zahlreiche Normen des Verordnungs- rechts an die Begriffsbestimmungen und Zugangsprofile des neuen Straf- registerrechts angepasst werden. Das StReG und die StReV bilden den rechtlichen Rahmen für den Neubau des vollautomatisierten Strafregisters VOSTRA. Bis zur Inkraft- setzung müssen die Kantone ihre technischen und organisatorischen Vorarbeiten abgeschlossen haben. Der Bund plant eine Inkraftsetzung auf Anfang 2023. Er wird über den definitiven Inkraftsetzungstermin nach der Vernehmlassung entscheiden.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an annemarie.gasser@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. November 2021 haben Sie uns den Entwurf der neuen Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
I. Grundsätzliches Wir begrüssen grundsätzlich die vorgeschlagenen Regelungen. Sie bil- den zusammen mit dem dazugehörigen Bundesgesetz einen zweckmäs- sigen rechtlichen Rahmen für die neue VOSTRA-Datenbank. Die vor- gesehene übersichtlichere Datenstruktur soll die manuelle Erfassung der Eintragungen erleichtern und eine effizientere Anwendung von VOSTRA ermöglichen. Ebenso sollen Standardschnittstellen eine automatisierte Datenerfassung ermöglichen, sofern die entsprechende Fachanwendung an VOSTRA angebunden werden kann. Entgegen den Ausführungen im Erläuternden Bericht (S. 132) werden die Änderungen unseres Erachtens vorerst keine Mitteleinsparungen zur Folge haben, solange die Standardschnittstellen nicht implementiert bzw. die notwendigen (neuen) Fachapplikationen in den Kantonen nicht de- finitiv eingeführt sind. Letzteres wird im Kanton Zürich schrittweise bis 2025 erfolgen. Bis dahin müssen Urteile und Strafbefehle nach wie vor auf dem Postweg in Papierform entgegengenommen und manuell erfasst wer- den. Namentlich um die verkürzten Eintragungsfristen von einer Woche (Entscheide) bzw. drei Tagen (hängige Strafverfahren) gewährleisten zu können, wird daher vorerst ein erheblicher Zusatzaufwand anfallen. In der StReV wie auch im Erläuternden Bericht fehlen im Übrigen genaue Angaben über die konkrete Umsetzung der Zugänge zum Strafregister- Informationssystem VOSTRA. Es ist von besonderer Bedeutung, die kantonalen Stellen dazu rechtzeitig in die Planung miteinzubeziehen. Gegen die vorgesehene Inkraftsetzung des Strafregistergesetzes (StReG) und der StReV auf Anfang 2023 ist dennoch grundsätzlich nichts einzu- wenden. Soweit die kantonale Verordnung über das automatisierte Straf- register (LS 331.5) anzupassen ist, dürfte dies zeitlich aber sehr knapp wer- den. Eine spätere Anpassung erscheint grundsätzlich aber unproblema- tisch (vgl. ebenso: Erläuternder Bericht, S. 131).
II. Zu den einzelnen Bestimmungen Art. 4 Widerrufsentscheide Im Erläuternden Bericht (S. 8) wird darauf verwiesen, dass die geltende Regelung zur Meldepflicht bei Widerrufsentscheiden in Art. 4 E-StReV übernommen werden soll, da es interkantonal offenbar immer wieder zu Versäumnissen komme. Wir begrüssen die Beibehaltung der Melde- pflicht als zusätzliche Absicherung. Art. 5–10 Online-Zugangsrechte Die Zugangsrechte werden nur grundsätzlich geregelt. Die Detailrege- lungen bleiben dem Bearbeitungsreglement VOSTRA vorbehalten. Ge- mäss Erläuterndem Bericht (S. 14) muss der Verhältnismässigkeitsprü- fung folgend aus datenschutzrechtlichen Überlegungen die Zahl der an- geschlossenen Nutzerinnen und Nutzer (Online-Abfragerecht) so gering wie möglich gehalten werden. Für jede Behörde muss das sinnvolle Mass an individuellen VOSTRA-Anschlüssen ermittelt werden. Unseres Er- achtens erfordert namentlich die Gewährleistung der verkürzten Ein- tragungsfristen allenfalls eine eher grosszügige Verteilung. Dies wird bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein. Art. 16 Eintragungsvoraussetzungen bei Delikten, die mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert worden sind Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass auch Schuldsprüche wegen Verbrechen oder Vergehen mit Absehen von Strafe nach Art. 52 StGB eingetragen werden sollten (vgl. RRB Nr. 204/2013 zu Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1, S. 8). Dies ist nun aber in Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 StReG nicht so vorgesehen. Art. 21 und 26 Detaillierte Datenstruktur bei Grundurteilen, einzutragende Daten bei hängigen Strafverfahren Bereits in der Vernehmlassung zum StReG haben wir empfohlen, bei Fällen von Häuslicher Gewalt einen entsprechenden Vermerk in VOSTRA anzubringen (RRB Nr. 204/2013 zu Art. 19, S. 9). Wir regen nach wie vor eine Eintragung – über Art. 21 E-StReV, Anhang 2 – an. Bei neu einzutragenden Verfahren von Fällen der Häuslichen Gewalt regen wir ebenfalls einen Vermerk an: In Art. 26 E-StReV wird auf An- hang 4 verwiesen. Dort ist festzulegen, dass beim Eintrag von hängigen Strafverfahren bei Häuslicher Gewalt ein Vermerk anzubringen ist. Art. 22 Einzutragende nachträgliche Entscheide und ihre Struktur – Abs. 1 Bst. h: Im Verordnungstext wird einzig auf Art. 18 des Jugend- strafgesetzes (JStG, SR 311.1) abgestellt. Wenn man den Detaillierungs- grad in anderen Bestimmungen anschaut (z. B. Art. 22 Abs. 1 Bst. g E-StReV: Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG), müsste aber präzisierend
Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG erwähnt werden, ist doch die Änderung der Massnahme dort geregelt (Abs. 2 betrifft dagegen einzig das An- tragsrecht und damit eine prozessuale Voraussetzung). – Abs. 1 Bst. k Ziff. 4: Gemäss Verordnungstext regelt die Bestimmung den Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zugunsten der laufenden Massnahme (Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 4 erster Satz JStG). Art. 31 JStG bezieht sich aber auf die Nichtbewährung bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug und nicht auf eine Massnahme. Anlässlich der Ju- gendstrafrechtsrevision wurde die bedingte Entlassung aus dem Voll- zug von Schutzmassnahmen abgeschafft. Art. 31 Abs. 1 JStG ist daher hier wegzulassen. – Abs. 1 Bst. l Ziff. 1: Anstelle von Art. 19 Abs. 1 JStG ist auf Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG abzustellen. – Abs. 1 Bst. l Ziff. 2–6: Anstelle von Art. 18 JStG ist jeweils auf Art. 18 Abs.1 erster Satz JStG abzustellen (vgl. bereits oben). Art. 25 Automatisch generierte Systemmeldungen zur Gewähr- leistung einer korrekten Datenhaltung Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a und Anhang 5 Ziff. 2 E-StReV werden u. a. zuständige Strafjustizbehörden orientiert, sobald VOSTRA eine relevante Probezeitverletzung feststellt. Zu erwartende teilweise falsche Rückfallmeldungen an die Adresse der Staatsanwaltschaften können – wie im Erläuternden Bericht (S. 56) festgehalten wird – einstweilen hin- genommen werden. Sollte eine grosse Anzahl Falschmeldungen bei den Staatsanwaltschaften eintreffen, ist gegebenenfalls eine neue Program- mierung ins Auge zu fassen. Gemäss Erläuterndem Bericht (S. 67) wird auf die Meldung bei neu eingetragenen hängigen Strafverfahren an die Staatsanwaltschaften, die bereits ein Strafverfahren führen, verzichtet, um die Einführung der geplanten Änderungen auf 2023 nicht zu gefährden. Die (allenfalls spä- tere) Implementierung einer solchen Meldung würden wir sehr begrüs- sen. Dies wäre für die Strafverfolgungsbehörden mit Blick auf zu füh- rende Gerichtsstandverhandlungen sehr nützlich und hilfreich. Eintragungen zur Teilrechtskraft Ebenfalls würden wir es sehr begrüssen, wenn man bei Entscheiden, die in Teilrechtskraft erwachsen sind (insbesondere bei Tätigkeitsver- bots- sowie Kontakt- und Rayonverbotsfällen), die entsprechenden Daten der Teilrechtskraft bzw. der Wirksamkeit des Verbots zukünftig ebenfalls in das Strafregister eintragen könnte. Dies ist heute leider nicht möglich.
Strafregisterauszüge zur Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung Unseres Erachtens müssen auch psychiatrische Kliniken berechtigt seien, bei Bedarf mittels eines schriftlichen Gesuches Daten aus dem Strafregister einzuholen, solange und soweit ihnen beim Vollzug von für- sorgerischen Unterbringungen (FU) die Entlassungskompetenz zusteht und sie damit die ihnen vom Gesetz eingeräumte Funktion einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wahrnehmen (vgl. Art. 429 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR, LS 232.3] sowie Art. 428 Abs. 2 ZGB). Auf eine frühere Anfrage hin teilte uns das Bundesamt für Justiz, Ab- teilung Strafregister, Direktion Strafrecht, Schweizerisches Strafregister, mit Stellungnahme vom 14. März 2019 dazu namentlich Folgendes mit: Im Sinne einer weiten Auslegung von Art. 51 Bst. b StReG – gemäss des- sen Wortlaut das Einsichtsrecht nur für die Anordnung einer FU geltend gemacht werden kann – dürfen nach Inkrafttreten des StReG de lege fe- renda nicht mehr nur die KESB, sondern auch die zuständigen Ärztin- nen und Ärzte sowohl bei der Anordnung als auch Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung Einsicht in die Strafregisterdaten neh- men. Dies ermögliche es somit auch den ärztlichen Leitungen psychiatri- scher Einrichtungen, zwecks Überprüfung einer Entlassung aus einer für- sorgerischen Unterbringung, Einblick in das Strafregister zu nehmen. Wir schlagen zur Schaffung der notwendigen Transparenz über diese wichtige Auslegung daher folgende Ergänzung der Verordnung vor: Das Einsichtsrecht gilt nach Art. 51 Bst. b StReG für die Anordnung und die Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung. Damit könnte auch klargestellt werden, dass Rechtsmittelinstanzen, denen nach Art. 53 StReG (nur) die gleichen Zugangsrechte wie den zugangsberechtigten Behör- den zustehen, auch bei Beschwerden gegen von medizinischen Einrich- tungen abgelehnte Entlassungsgesuche Strafregisterdaten einfordern dürfen.
III. Bemerkungen aus datenschutzrechtlicher Sicht Art. 6 Recht der registerführenden Behörden zur Änderung oder Entfernung von Daten Im Erläuternden Bericht wird ausgeführt, dass sich die «registerfüh- rende Stelle als verantwortliches Bundesorgan im Namen aller Behörden, die einen Zugang zu VOSTRA-Daten haben, einloggen und so (in deren Namen) die von ihnen erfassten Daten weiterbearbeiten» kann.
Aus dem Blickwinkel der Nachvollziehbarkeit der Zugriffe ist dies kritisch zu sehen. Auf jeden Fall muss über die Benutzerkennzeichnung in den Protokollen nachvollziehbar sein, dass eine Änderung nicht von der Behörde selber, sondern von der registerführenden Stelle vorgenom- men wurde. Denn auch wenn die Eintragung von Daten auf einem Sys- tem erfolgt, das beim Bundesamt für Justiz als «Datenherr» (Erläutern- der Bericht, S. 12, wir regen die Verwendung des Begriffs «Dateneigner» an) verortet ist, erfolgen viele Bearbeitungen durch andere, oft auch kan- tonale Behörden. Diese tragen für die von ihnen vorgenommenen Be- arbeitungsschritte die datenschutzrechtliche Verantwortung. Dass die registerführende Stelle die Daten abändern kann, ist nicht zu beanstanden, es muss aber Transparenz darüber bestehen. Wir regen an, Art. 6 Abs. 2 E-StReV entsprechend anzupassen. Art. 8 Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Online-Zugangsrechten In Art. 8 Abs. 4 Satz 2 E-StReV ist der Entzug der Berechtigungen bei wiederholter, vorsätzlicher Nutzung des Abfragerechts für nicht gesetzes- mässige Zwecke als Kann-Vorschrift ausgestaltet, was damit begründet wird, dass die Feststellung der Zweckkonformität nicht immer ganz einfach sei. Dies ist jedoch eine Frage der Sachverhaltsfeststellung. Ist der Sachverhalt aber in dem Sinne erstellt, dass die Entzugsvoraussetzungen gegeben sind, muss der Entzug obligatorisch sein. Art. 9 Zusammenarbeit von registerführender Stelle und den zuständigen Datenschutzorganen bei der Kontrolle der Zweck- konformität von Abfragen Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit der registerführen- den Stelle mit den «Datenschutzorganen» bei einer Kontrolle. Diese müs- sen die registerführende Stelle im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der stichprobenartigen Kontrolle unterstützen (Abs. 1), wobei auf die Aus- lastung der Datenschutzorgane Rücksicht genommen werden muss. Im Erläuternden Bericht (S. 16 f.) wird ausgeführt, dass damit in erster Linie die für den Datenschutz verantwortlichen Stellen der Behörden selber gemeint sind. Da jedoch in vielen Kantonen solche nicht vorhanden seien, seien die kantonalen Datenschutzbeauftragten geeignet, die register- führende Stelle bei der Kontrolle der Datenbearbeitungen zu unter- stützen. Der Einbezug der regelmässig weisungsunabhängigen kantonalen Datenschutzbeauftragten im Sinne einer Pflicht zur Unterstützung der registerführenden Stelle ist abzulehnen. Bei den diesbezüglichen Kon- trolltätigkeiten handeln die registerführende Stelle sowie die Behörden als Datenbearbeitende. Solche «betriebsinternen» Kontrollen sind zu
begrüssen und aufgrund der Sensitivität der Daten auch angezeigt. Sie sind jedoch zu unterscheiden von der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit, welche die kantonalen Datenschutzbeauftragten gestützt auf die kan- tonalen Datenschutzgesetze wahrnehmen. Diese sehen regelmässig die Kompetenz zur Durchführung von Kontrollen vor. Art. 9 Abs. 1 Bst. c E-StReV sieht aber diesbezüglich vor, dass die Datenschutzorgane nur dann eigenständige Kontrollen vornehmen können, wenn überwiegen- de öffentliche Interessen die Durchführung durch die registerführende Stelle verunmöglichen. Der gesetzliche Auftrag zur Durchführung von datenschutzrechtlichen Kontrollen tritt jedoch neben die hier in der Verordnung vorgesehenen eigenen Kontrollen der Datenbearbeitenden. Die Begründung des Einbezugs der kantonalen Datenschutzbeauftrag- ten würde im Umkehrschluss auch bedeuten, dass der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte keine Rolle bei den Kon- trollen hätte, was unseres Erachtens unzulässigerweise in seine Kompe- tenzen eingreift. Bei der gemäss dem Erläuternden Bericht vorgesehenen Lösung wer- den die Rollen der Datenbearbeitenden und der unabhängigen kantona- len Aufsichtsbehörden in unzulässiger Weise vermischt und in die Zu- ständigkeit der Kantone zur Regelung ihrer Datenschutzaufsicht einge- griffen. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass die zum Schengen-Acquis gehörende Europäische Richtlinie 2016/680 im Bereich der Strafverfol- gung und des Strafvollzugs, zu deren Umsetzung auch die Kantone ver- pflichtet sind, in Art. 32 ff. die Verantwortlichen für die Datenbearbei- tung zur Ernennung einer bzw. eines Datenschutzbeauftragten verpflich- tet, sodass zumindest in diesem Bereich die Bedenken des Verordnungs- gebers betreffend fehlende Ansprechpartner bei den Behörden entschärft werden sollten. Wir beantragen deshalb, dass im Verordnungstext sowie im Erläutern- den Bericht klargestellt wird, dass die unabhängigen kantonalen Daten- schutzbeauftragten nicht von der Mitwirkungspflicht erfasst sind. Des Weiteren sollte auf das Erfordernis der Ankündigung der Kontrolle ver- zichtet werden, da eine unangekündigte Kontrolle wirksamer ist. Art. 10 Nutzung von VOSTRA-Standardschnittstellen Wir regen an, zumindest in den Erläuterungen ausdrücklich zu erwäh- nen, dass die Bezüger ab dem Zeitpunkt, ab dem sie über die Schnitt- stellen VOSTRA-Daten bezogen und in ihre Fachanwendungen integ- riert haben, für die Bearbeitung dieser Daten und somit auch die Ge- währleistung der Informationssicherheit verantwortlich sind.
Art. 11 Datensicherheit Wir regen an (Abs. 2), nach dem Wort «Grundschutz» den Einschub «ergänzt durch angemessene Schutzmassnahmen» vorzunehmen, da der IKT-Grundschutz angesichts der zahlreich bearbeiteten besonders schüt- zenswerten Personendaten nicht ausreicht. Art. 12 Technische Anforderungen Auch wenn diese Bestimmung inhaltlich aus der bestehenden VO STRA-Verordnung stammt, regen wir an, zu erläutern, was (Abs. 1) mit der Formulierung «Informatikinfrastruktur der Kantone» gemeint ist. Der Begriff kann sehr weit verstanden werden und könnte somit die Organisationsautonomie der Kantone in diesem Bereich deutlich ein- schränken. Art. 13 Datenschutzrechtliche Protokollierung Die Unterscheidung der Protokollierung von Bearbeitungsvorgängen in eine «datenschutzrechtliche» gemäss Art. 13 Abs. 1 E-StReV, und eine «Abfrageprotokollierung» gemäss Art. 25 StReG erscheint uns sinnvoll und nachvollziehbar (z. B. betreffend interne Überwachung der Daten- schutzvorschriften). Letztlich ist aber festzuhalten, dass beide Arten eine Bearbeitungsform darstellen und datenschutzrechtlich motiviert sind. Kritisch sehen wir den Verzicht auf die Protokollierung bestimmter Kategorien von Zugriffen. So werden Zugriffe zu Kontrollzwecken nicht protokolliert, da dazu keine Geschäftsdossiers geführt werden und das Abfragemotiv nicht mehr eruiert werden kann. Unseres Erach- tens sollte jeder Zugriff protokolliert werden, für die angesprochenen Zu- griffe erscheint eine technische Lösung (Setzen eines Vermerks) realis- tisch. Bei der Verwendung von Schnittstellen (vgl. Art. 10 E-StReV) muss vor- gegeben werden, dass die Protokollierung den Anforderungen aus StReG und E-StReV entsprechend auf der Stufe der Fachanwendung bzw. beim Bezüger intern geschieht, wenn für VOSTRA als Bezüger nur eine Fach- anwendung ersichtlich ist. Alternativ müsste sich jede einzelne Benut- zerin bzw. jeder einzelne Benutzer der Fachanwendungen bei VOSTRA authentisieren. Art. 14 Weitergabe anonymisierter Daten Art. 14 E-StReV setzt Art. 15 StReG um. In der Gesetzesbestimmung ist aber nur von der Weitergabe anonymisierter Personendaten die Rede, was sich auch in der Überschrift von Art. 14 E-StReV spiegelt. Die Be- stimmung regelt aber die «Bearbeitung von Personendaten», also einen weiteren Bereich als vom Gesetzgeber vorgesehen. Unseres Erachtens besteht nur Raum für die Regelung der Weitergabe von (ehemaligen) Per- sonendaten, die bereits von der registerführenden Stelle anonymisiert
werden müssen. Diese muss somit durch eine wirksame Anonymisierung selber sicherstellen, dass eine personenbezogene Verwendung ausgeschlos- sen ist. Diesbezüglich ist die Bestimmung insgesamt, besonders mit Blick auf die Festlegung der Bedingungen der Datenbearbeitung (Abs. 3), miss- verständlich und deshalb anzupassen. Aus dem Gesagten folgt auch, dass die Verknüpfung mit anderen Daten zu nicht personenbezogenen Zwe- cken von der registerführenden Stelle durchgeführt werden muss. Art. 25 Automatisch generierte Systemmeldungen zur Gewähr- leistung einer korrekten Datenhaltung Gemäss Art. 25 E-StReV werden «automatisch generierte System- meldungen zur Gewährleistung einer korrekten Datenhaltung» als «Auf- gaben-Reports» an Behörden versendet, damit diese die Korrektheit der von ihnen bearbeiteten Informationen prüfen und bei Bedarf mutieren können. Sollten Behörden über kein Online-Zugangsrecht (weder Web- applikation noch Schnittstelle für Fachanwendungen) verfügen, ist die vorgesehene Meldung mit Personendaten aus VOSTRA über einen sepa- raten Kommunikationskanal nachvollziehbar und erscheint notwendig. Bei der Nutzung von separaten Kommunikationskanälen muss aber da- von ausgegangen werden, dass zusätzliche (je nach Kanal erheblich hö- here) und unnötige Risiken geschaffen werden. Der Inhalt der Meldun- gen soll, wenn immer möglich, ausschliesslich Informationen zur Aufgabe enthalten, auf Inhaltsdaten und personenidentifizierende Daten aus VOSTRA soll möglichst verzichtet werden. Art. 28 Automatisch protokollierte Daten bei Online-Abfragen zugangsberechtigter Behörden Den betroffenen Personen wird bei einer Abfragekontrolle nach Art. 25 Abs. 3 StReG der Name der zugreifenden Person nicht offengelegt. Diese Einschränkung auf die Offenlegung der in Spalte 2 von Anhang 6 gekennzeichneten Informationen erachten wir als richtig, zumal es in erster Linie darum geht, Behördenwillkür zu erkennen. Die abgefragte Person erhält daher Einsicht in das sie betreffende Abfrageprotokoll, wobei ihr die abfragende Behörde und die Benutzernummer mitgeteilt wird. Fehlbare Nutzerinnen und Nutzer könnten bei Beanstandungen, die weitere Abklärungen benötigen, dennoch über die Benutzernum- mer (Anhang 6 Ziff. 2.1) eruiert werden (Erläuternder Bericht, S. 69). Nutzerinnen und Nutzer können gemäss Erläuterndem Bericht (S. 69) sodann in einem freien Textfeld freiwillig den Kontext der Suche ein- geben (vgl. Anhang 6, Ziff. 5.2 E-StReV). Angesichts der Tatsache, dass Freitextfelder immer ein gewisses Risiko für eine Verwendung von vom Gesetz nicht vorgesehenen Inhalten bergen, regen wir an, die Begründung als Drop-down-Menü auszugestalten.
Art. 52 Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen Diese Bestimmung regelt die Anforderungen an den Nachweis der Identität bei der Bestellung eines Privatauszugs. Abs. 3 erwähnt die An- forderungen für Personen, die über keinen entsprechenden Nachweis verfügen. Dabei ist die Formulierung allgemein gehalten, der Normin- halt selber (Verweis auf die Migrationsbehörden/ZEMIS) sowie der Er- läuternde Bericht (S. 101) erhellen jedoch, dass damit Ausländerinnen und Ausländer gemeint sind. Aufgrund der fehlenden Ausweispflicht gibt es aber auch Schweizerinnen und Schweizer, die nicht über die Ausweis- dokumente gemäss Abs. 2 verfügen. Wir regen an, auch für diese eine Ersatzmöglichkeit vorzusehen, z. B. über die Einwohnerkontrollen der Gemeinden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli