RRB Nr. 312/2021
KdK Plenarversammlung vom 26. März 2021, Ermächtigung
24. März 2021Deutsch16 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2021
312. Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung, Ermächtigung Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hält in der Regel viermal jährlich eine Plenarversammlung ab. Gemäss § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) erfordern Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der KdK abgibt, einen vor- gängigen Beschluss des Regierungsrates. Der vorliegende Beschluss er- folgt im Hinblick auf die Plenarversammlung vom 26. März 2021. Die Geschäfte einer Plenarversammlung unterteilen sich in Organi- sationsgeschäfte, Blockgeschäfte, Einzelgeschäfte und Varia.
Organisationsgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (4) sowie unbestrittene Wahl- (3) und Genehmi- gungsgeschäfte (2), die keiner Bemerkungen oder Stellungnahme be- dürfen.
Blockgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel (5–14) handelt es sich ausschliess- lich um Geschäfte zur Kenntnisnahme, die keiner Bemerkungen oder Stellungnahme bedürfen.
Einzelgeschäfte
15. COVID-19-Pandemie: Stand der Arbeiten, weiteres Vorgehen Der Plenarversammlung vom 26. März 2021 werden Erwägungen zur Zusammenarbeit Bund–Kantone zur Zustimmung unterbreitet (siehe Antragspapier 15, Ziff. 3), die wie folgt zusammengefasst werden können: Die Krise lässt sich nur erfolgreich bewältigen, wenn sich Bund und Kan- tone gegenseitig unterstützen und in der Öffentlichkeit geschlossen auf- treten. Die Erfahrungen aus der ersten Pandemiewelle haben gezeigt, dass die nun anstehenden Öffnungsschritte anspruchsvoll sind. Dabei ist zentral, dass die Kantone die Entscheide des Bundesrates durchsetzen. Ein Unterlaufen von Regelungen des Bundesrates wäre ein problemati- sches Zeichen gegenüber der Bevölkerung, und es bestünde die Gefahr, dass sich die Bevölkerung generell nicht mehr an Anordnungen gebun-
den fühlt. Eine solche Entwicklung könnte sich nicht nur negativ auf den weiteren Pandemieverlauf auswirken, sondern auch dem föderalen Staats- wesen längerfristig einen erheblichen Imageschaden zufügen. Zudem wird festgestellt, dass die Identifikation mit Massnahmen des Bundes- rates und dessen Glaubwürdigkeit in verschiedenen Regionen in den letz- ten Wochen gelitten hat und in einigen Kantonsregierungen eine zu- nehmende Frustration über die Nichtberücksichtigung der Haltung der Kantone besteht. Der Bundesrat soll im Rahmen des föderalistischen Dialogs auf diesen Stimmungsumschwung in den Kantonen aufmerksam gemacht werden. Ausserdem wird die Plenarversammlung darüber informiert, dass die KdK die Auswertung der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen sowie der interkantonalen Zusammenarbeit während der Krise weiter- führen wird. Voraussichtlich wird für diese Evaluation ein externer Auf- trag vergeben. Darüber hinaus wird der Plenarversammlung ein Kom- munikationskonzept (siehe Beilage 15b) zur Kenntnis gebracht, das zum Ziel hat, das Bild des Föderalismus, das während der Krise Schaden genommen hat, zu verbessern. Den Erwägungen zur Zusammenarbeit Bund–Kantone kann zuge- stimmt werden. Der Kanton Zürich hat die Beschlüsse des Bundes stets konsequent umgesetzt. Bezüglich der Kommunikation zur Verbesserung der Wahrnehmung des Föderalismus ist festzuhalten, dass für die Kan- tone derzeit die Bewältigung der Krise im Vordergrund steht und nicht der Eindruck entstehen darf, die Kantone seien mehr mit Kommunika- tion in eigener Sache beschäftigt. 15bis . Volksabstimmung zum Covid-19-Gesetz: Verabschiedung Positionsbezug Gegen das Covid-19-Gesetz (SR 818.102), das am 25. September 2020 als dringlich vom Parlament verabschiedet und seither bereits zweimal geändert wurde, ist ein Referendum zustande gekommen. Die Volksab- stimmung findet am 13. Juni 2021 statt. Die Urheberinnen und Urheber des Referendums wollen verhindern, dass notrechtliche Kompetenzen des Bundesrates während der Pandemie nachträglich legitimiert wer- den. Das Gesetz sei ausserdem unnötig, da der Bundesrat die auf dem Gesetz beruhenden Finanzierungsleistungen auch ohne notrechtliche Kompetenzen mit Beschlüssen regeln könne. Der Bundesrat ist mit dem Anliegen an die KdK gelangt, dass die Kantone an einer Medienkon- ferenz gemeinsam mit dem Bundesrat zugunsten des Gesetzes auftreten. Die für eine Behördeninformation der KdK zu Abstimmungsvorlagen erforderliche Betroffenheit der Kantone ist gemäss Antragspapier 15bis
gegeben, da die Kantone zur Bewältigung der wirtschaftlichen und ge- sellschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie – z. B. in Form der Härtefallmassnahmen – auf das Covid-19-Gesetz angewiesen sind. Das Gesetz legt Finanzierungsleistungen der Kantone fest und überträgt die- sen eine zentrale Rolle im Vollzug. Der vorgeschlagene Positionsbezug (siehe Antragspapier 15bis, Ziff. 3) zielt vor allem darauf, die Funktion und zentrale Bedeutung des Covid-19-Gesetzes in der Bewältigung der wirt- schaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise sach- lich aufzuzeigen. Von einer Beteiligung an Abstimmungskampagnen oder medialen Auftritten zu Detailfragen will die KdK ausdrücklich absehen. Die Betroffenheit der Kantone kann bestätigt und dem vorgeschlage- nen Positionsbezug zugestimmt werden. Allerdings sollte die Betroffen- heit der Kantone im Positionsbezug stärker zum Ausdruck kommen.
16. Europapolitik / institutionelles Rahmenabkommen: Stand der Arbeiten, weiteres Vorgehen Die Einigung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über ein Handels- und Partnerschaftsabkommen hat die Skepsis in der Schweiz betreffend das geplante institutionelle Rahmenabkommen mit der EU nochmals verstärkt, obwohl dieses nicht mit dem von der Schweiz ge- wählten bilateralen Ansatz einer sektoriellen Integration in den Bin- nenmarkt vergleichbar ist. Die Kantonsregierungen haben sich in ihrer Stellungnahme vom März 2019 dafür ausgesprochen, drei noch offene Fragen im Zusammenhang mit dem geplanten institutionellen Abkom- men (Staatsbeihilfen, Unionsbürgerrichtlinie und flankierende Mass- nahmen) in weiteren Gesprächen mit der EU zu klären und danach eine politische Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Der Leitende Ausschuss der KdK hat deshalb an seiner Sitzung vom 12. Februar 2021 in einer Medienmitteilung diese Position der Kantonsregierungen in Erinnerung gerufen und somit auch den Bundesrat in seinen Bemühungen unter- stützt, die erwähnten offenen Fragen einer Klärung zuzuführen. Nach mehreren vergeblichen Anläufen haben inzwischen in Brüssel mehrere Gespräche stattgefunden. Gemäss Informationen des KdK-Sekretariates ist davon auszugehen, dass der Bundesrat in den kommenden Wochen entscheiden wird, ob die Gespräche mit der EU erfolgreich abgeschlos- sen werden können oder ob die Klärungsversuche abgebrochen werden müssen. Die Plenarversammlung vom 26. März 2021 wird mündlich über das wahrscheinlichste Szenario informiert, um die geplante Kommuni- kation der KdK und das weitere Vorgehen zu diskutieren.
18. Volksabstimmung zum CO2-Gesetz: Verabschiedung Positionsbezug Gegen das totalrevidierte CO2-Gesetz, das Ziele und Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen definiert, ist das Referendum zustande gekommen. Die Volksabstimmung findet am 13. Juni 2021 statt. Seitens der Direktorenkonferenzen liegt die gemeinsame Federführung in diesem Geschäft bei der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren, der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz sowie der Kon- ferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft. Die drei Direktorenkonfe- renzen befürworten die Totalrevision des CO2-Gesetzes und laden die KdK ein, im Hinblick auf die Volksabstimmung im Namen der Kantone Position zu beziehen. Die Kantone sind u. a. aufgrund der vorgesehe- nen Massnahmen im Gebäudebereich betroffen und haben sich bereits während der parlamentarischen Beratungen entsprechend eingebracht. Ein Entwurf eines Positionsbezugs wurde bei den Kantonsregierungen in Konsultation gegeben und soll anhand der von den einzelnen Kanto- nen eingebrachten Änderungsanträge (siehe Beilage 18d) an der Plenar- versammlung vom 26. März 2021 bereinigt und verabschiedet werden. Bei den fünf eingegangenen Änderungsanträgen handelt es sich insbe- sondere um Präzisierungen, die an den inhaltlichen Stossrichtungen des Positionsbezugs nichts ändern. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 17. März 2021 die für eine Behördeninformation der KdK erforderliche Betroffenheit der Kantone bestätigt und dem Entwurf des Positionsentwurfs ohne Änderungsan- träge zugestimmt. Der Positionsbezug kann gemäss den entsprechenden Empfehlungen des KdK-Sekretariats (siehe Beilage 18d) bereinigt und verabschiedet werden.
19.1 Integrationsagenda Schweiz: Verabschiedung Positionsbezug zum Neuen Finanzierungssystem Asyl (Teilprojekt 1) Im Rahmen der Integrationsagenda Schweiz wurde von einer gemein- samen Projektorganisation Bund–Kantone ein neues Finanzierungssys- tem Asyl entwickelt, das sämtliche Bereiche des Asyl- und Flüchtlings- wesens, von der Betreuung über die Sozialhilfe bis zur Integrationsför- derung, aufeinander abstimmt. Damit soll die rasche und nachhaltige Integration von vorläufig Aufgenommenen sowie Flüchtlingen unter- stützt werden, mit dem Ziel, ihre Sozialhilfeabhängigkeit zu reduzieren. Zum neuen Finanzierungssystem wurde eine Konsultation bei den Kan- tonsregierungen durchgeführt. Auch wenn die Mehrheit der Kantone das neue Finanzierungsmodell grundsätzlich unterstützt, haben zahl- reiche Kantone Vorbehalte eingebracht. Dies betrifft insbesondere die Vorgabe der kostenneutralen Umsetzung sowie die Einkommensschwelle
von Fr. 600 für den Korrekturfaktor bei Erwachsenen, unter welcher der Bund bei Erwerbstätigen keine Globalpauschale mehr abzieht, um die Be- rufsbildung auch für Erwachsene über 25 Jahre zu fördern sowie Teil- zeiterwerbstätigkeiten und Ersteinsätze im ersten Arbeitsmarkt zu er- möglichen. Der Plenarversammlung vom 26. März 2021 wird beantragt, im ge- meinsamen Positionsbezug (siehe Beilage 19.1b) auch diese beiden Vor- gaben zu akzeptieren, um das Paket als Gesamtlösung nicht zu gefährden, und dem neuen Finanzierungssystem Asyl wie vorgeschlagen zuzustim- men. Gemäss einer ersten Reaktion des Bundes wäre dieser bereit, die geäusserten Vorbehalte anhand der beobachteten Entwicklungen im Rahmen der Umsetzung zu einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf er- neut zu thematisieren. Der Regierungsrat hat sich mit Beschluss Nr. 1306/2020 im Rahmen der Konsultation der Kantonsregierungen geäussert und sich grundsätzlich für die Systemanpassung ausgesprochen. Allerdings erachtete auch er die Einkommensschwelle von Fr. 600 für den zusätzlichen Korrekturfaktor für Erwachsene als zu tief und hat sich ausserdem für eine höhere finan- zielle Beteiligung des Bundes, also gegen eine Senkung der Pauschalen bzw. kostenneutrale Umsetzung, ausgesprochen. An diesen Vorbehalten soll jedoch an der Plenarversammlung wie beantragt nicht länger fest- gehalten und dem gemeinsamen Positionsbezug gemäss Beilage 19.1b zu- gestimmt werden.
20. Vernehmlassung über das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben: Verabschiedung Stellungnahme Das Eidgenössische Finanzdepartement hat die Kantonsregierungen am 11. Dezember 2020 zur Vernehmlassung über das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) eingeladen. Mit dem Gesetz will der Bundesrat die Rechts- grundlagen für einen wirkungsvollen Einsatz elektronischer Mittel im Zusammenhang mit dem Angebot elektronischer Behördendienstleis- tungen schaffen. An der Plenarversammlung vom 26. März 2021 wird auch eine gemeinsame Stellungnahme der Kantonsregierungen verab- schiedet werden. Ein entsprechender Entwurf wurde bei den Kantons- regierungen vorgängig in Konsultation gegeben. Die definitive Stellung- nahme wird anhand der von den einzelnen Kantonen eingebrachten Änderungsanträge (siehe Beilage 20c) bereinigt und verabschiedet. Der Entwurf der gemeinsamen Stellungnahme lehnt die Gesetzesvorlage in der vorliegenden Fassung ab. Als Gründe werden eine ungenügende Ab- stimmung mit dem Projekt Digitale Verwaltung Schweiz sowie die Mög-
lichkeit des Bundes genannt, Kantone und Gemeinwesen zur Befolgung von bestimmten Standards und zur Nutzung von Behördendiensten des Bundes verpflichten zu können. Von den einzelnen Kantonen sind 17 Än- derungsanträge eingegangen, wobei sich neben dem Kanton Zürich ein- zig der Kanton Bern gegen eine ablehnende Stellungnahme seitens der Kantonsregierungen ausspricht. Der Regierungsrat hat sich mit Beschluss Nr. 266/2021 im Rahmen der Konsultation der KdK sowie mit Beschluss Nr. 265/2021 im Rahmen der Vernehmlassung des Bundes im Grundsatz für die Gesetzesvorlage ausgesprochen. Die Förderung der elektronischen Abwicklung von Ge- schäftsprozessen des Bundes sowie eine rasche Ausbreitung von E-Go- vernment im Allgemeinen werden als richtig und wichtig erachtet, wes- halb einer ablehnenden Stellungnahme der Kantonsregierungen nicht zugestimmt werden kann. Zu den einzelnen Anträgen bzw. den entspre- chenden Empfehlungen des KdK-Sekretariates (siehe Beilage 20c) kann wie folgt Stellung genommen werden: – Antrag 1 (GE) zu Rz. 2: Der Antrag, den Bund im Rahmen der Stel- lungnahme einzuladen, in Zusammenarbeit mit den Kantonen einen globalen und kohärenten Ansatz für die Entwicklung der digitalen Ver- waltung in der Schweiz aufzuzeigen, wird entgegen der Empfehlung des KdK-Sekretariates abgelehnt. Begründung: Bund und Kantone sollen sich in einer guten Zusammen- arbeit beweisen und dringend benötigte E-Government-Lösungen für Bevölkerung und Wirtschaft bereitstellen. Dazu wird kein weite- res Grundsatzpapier benötigt. – Antrag 4 (VS) zu Rz. 4: Der Antrag, den Bund im Rahmen der Stel- lungnahme aufzufordern, den Gesetzesentwurf in Zusammenarbeit mit den Kantonen grundsätzlich zu überarbeiten, ist entgegen der Empfehlung des KdK-Sekretariates abzulehnen. Begründung: Der Kanton Zürich erkennt im Vorentwurf des Bundes einzelnen Änderungsbedarf, begrüsst die Vorlage aber im Grundsatz (siehe nachfolgender Antrag 5). – Antrag 5 (ZH, BE) zu Rz. 4, 8–10, 16 und 17: Am Antrag des Kantons Zürich, von der grundsätzlich ablehnenden Haltung zu den verpflich- tenden Vorgaben des Bundes an die Kantone abzusehen und die dies- bezüglichen Vorbehalte neu zu formulieren, kann entgegen der Emp- fehlung des KdK-Sekretariates festgehalten werden. Begründung: Der Kanton Zürich hat einen alternativen Vorschlag ein- gebracht, wonach der Bund Standards für allgemein verbindlich er- klären kann, wenn wenigstens die Mehrheit der Kantone die Vorgaben gutheisst. In diesem Fall sollen die Kantone nicht für die Benutzung
von Bundesdiensten zahlen müssen, da der durchgängige Vollzug von Bundesrecht im Vordergrund steht. Dort hingegen, wo die Nutzung von Bundesdiensten durch die Kantone freiwillig für die Erfüllung eigener Aufgaben erfolgt, weil diese die nützlichste und wirtschaft- lichste Lösung darstellen, sollen die Kantone einen Beitrag an die Kos- ten leisten. Der Einbezug der Kantone kann durch den Bund ebenso freiwillig erfolgen, weil dieser beispielsweise die Attraktivität seines Angebots an die Kantone steigern will. Dieser Vorschlag soll der Ple- narversammlung zur Diskussion vorgelegt werden. – Antrag 13 (ZH, BE, ZG) zu Rz. 15: Im Entwurf der gemeinsamen Stellungnahme wird gefordert, im Gesetz festzuhalten, dass ein Kan- ton, der Daten an den Bund geliefert hat, die Veröffentlichung dieser Daten als Open Government Data (OGD) durch den Bund ablehnen kann. Am Antrag des Kantons Zürich, diese Forderung aus der Stel- lungnahme zu streichen, soll entgegen der Empfehlung des KdK-Se- kretariates festgehalten werden. Begründung: Es stellt sich die Frage, mit welcher Begründung und welchem Ziel ein Kanton eine Veröffentlichung der Daten durch den Bund ablehnen soll. Grundsätzlich sollen alle von Behörden geführ- ten Daten mit Nutzen für Wirtschaft oder Bevölkerung «by default» OGD sein. Die Voraussetzungen für eine Publikation sind überall gleich und unterscheiden sich im Grundsatz nicht über die verschie- denen Staatsebenen. Der Bezug von OGD hat selbstredend frei von jeglichen Gebühren zu erfolgen, weshalb auch keine Gefahr einer monetären Verwertung von Kantonsdaten durch den Bund besteht. – Antrag 14 (BS) zu Rz. 15: Dem Antrag, der sich für die Hoheit des Bun- des über die Datenpublikation und gegen weitgehende Einschrän- kungen der Veröffentlichungspflicht im vorliegenden Gesetzesent- wurf ausspricht, kann entgegen der Empfehlung des KdK-Sekreta- riates zugestimmt werden. Begründung: Jede Datensammlung einer Behörde soll als «open by default» konzipiert sein, d. h., die Daten sind bereits für eine OGD- Publikation ausgewählt und beschrieben. Es entfällt die spezielle Aufbereitung von Daten für OGD. – Antrag 15 (LU, SG) zu Rz. 15: Die Kantonsregierungen sollen in ihrer Stellungnahme gemäss diesem Antrag anregen, die Einschränkun- gen der Veröffentlichungspflicht im Gesetzesentwurf um das Amts- geheimnis zu erweitern und die Gesetzesvorlage dahingehend zu er- gänzen, dass nichtqualitätsgeprüfte OGD als solche zu deklarieren sind. Der Antrag ist entgegen der Empfehlung des KdK-Sekretariates abzulehnen.
Begründung: OGD stellt immer eine Auswahl von geeigneten Daten dar, wobei Daten, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, grundsätz- lich keine geeigneten Daten darstellen. OGD sind Daten, wie sie in Datensammlungen geführt werden. Die Frage der Qualitätsprüfung ist dann vom weiteren Verwendungszweck durch die Nutzerinnen und Nutzer der OGD zu beantworten. Je nach Zweck können ganz andere Qualitätsmerkmale für die Daten gelten. – Antrag 16 (ZG, BL, SH, AI, SG) zu Rz. 16 und 17: Der Vorschlag, der weitere Ergänzungen und Präzisierungen zur ablehnenden Haltung gegenüber verpflichtenden Vorgaben des Bundes enthält, ist entgegen der Empfehlung des KdK-Sekretariates im Sinne des alternativen Vorschlags des Kantons Zürich abzulehnen. Begründung: Siehe Antrag 5. Bezüglich der übrigen Anträge kann die Stellungnahme im Sinne der Empfehlungen des KdK-Sekretariates bereinigt werden. Sie entsprechen entweder der Haltung des Kantons Zürich oder sind für diesen von untergeordneter Bedeutung. Sollte allerdings die von der Plenarversamm- lung bereinigte Fassung der Stellungnahme der Gesetzesvorlage weiter- hin ablehnend gegenüberstehen, kann ihr aus Sicht des Kantons Zürich nicht zugestimmt werden.
22. Nationale Föderalismuskonferenz 2021 Am 27. und 28. Mai findet in Basel die Nationale Föderalismuskonfe- renz 2021 statt (sofern es die Pandemiesituation erlaubt physisch, andern- falls online). Der 27. Mai ist dem Thema «Föderalismus in ausserordent- licher Lage – wenn Dynamik den Föderalismus fordert» gewidmet. Es geht einerseits um die besondere geografische Lage von Grenzregionen, anderseits um die ausserordentliche Situation, welche die Schweiz in der gegenwärtigen Pandemie zu bewältigen versucht. Am zweiten Konferenz- tag steht das Thema «Föderalistische Erfolge feiern – wenn Föderalis- mus dynamisiert» im Vordergrund. Dabei wird u. a. die Einführung des Frauenstimmrechts gewürdigt. Am Ende der Föderalismuskonferenz soll eine «Erklärung von Basel» verabschiedet werden, welche die Grund- züge des föderalistischen Systems der Schweiz bestätigt, dessen Schwie- rigkeiten und Grenzen in der gegenwärtigen Krise anerkennt und Per- spektiven für die Zukunft aufzeigt. Es soll ein politischer Wille zum Ausdruck gebracht werden, die Schwächen des Systems zu analysieren. Die Plenarversammlung vom 26. März 2021 ist eingeladen, den Erklä- rungsentwurf (siehe Beilage 22b) zu diskutieren. Angesichts der Wich- tigkeit des Themas wird schliesslich eine starke Präsenz der Politik an der Föderalismuskonferenz – sowohl der kantonalen als auch der eidge- nössischen Ebene – angestrebt.
Entgegen den Erläuterungen im Antragspapier 22 enthält der sehr allgemein gehaltene Erklärungsentwurf keine Aussagen über die Stärken, Schwächen und Herausforderungen des Föderalismus in Zusammenhang mit der Bewältigung der gegenwärtigen Coronakrise. Insbesondere der Wille, den Schweizer Föderalismus für zukünftige Krisen fitter zu ma- chen, sollte in der Erklärung klarer zum Ausdruck kommen.
23. Schadenorganisation Erdbeben Im Falle eines Erdbebens sind die Kantone umfassend verantwortlich für die Bewältigung eines solchen Ereignisses. Im Rahmen seiner ge- setzlichen Möglichkeiten unterstützt der Bund die Kantone in der Um- setzung ihrer Aufgaben. Das Massnahmenprogramm Erdbebenvorsorge 2021–2024 umfasst u. a. die Erarbeitung eines Konzepts für die Behand- lung von Anträgen der Kantone für ausserordentliche Finanzhilfen des Bundes für den Wiederaufbau nach einem Erdbeben sowie die Unter- stützung bei der Schaffung und dem Betrieb einer Organisation, die nach einem Erdbeben rasch die Kosten für den Wiederaufbau ermittelt. Der Bund unterstützt die Schaffung und den Betrieb einer solchen Organi- sation mit fachlicher Beratung und Mitarbeit. Eine finanzielle Beteiligung ist mangels gesetzlicher Grundlagen jedoch nicht möglich. Die Asseku- ranz (kantonale Gebäudeversicherungen und Privatversicherer) sind hinsichtlich der Schaffung einer solchen Organisation in Vorleistung ge- gangen. In Zusammenarbeit mit Vertretungen von Kantonen und Bun- desämtern haben sie ein Detailkonzept für die Schaffung einer Betriebs- gesellschaft Schadenorganisation Erdbeben (BSO) für die Schätzung der Gebäudeschäden erarbeitet und dieses auch finanziert. Die Assekuranz übernimmt 50% der Kosten (1,75 Mio. Franken einmalig, 0,5 Mio. Fran- ken jährlich), während die verbleibenden 50% der Kosten auf die Kantone entfallen. Die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr hat der Umsetzung der Schadenorganisation bereits mit grosser Mehr- heit zugestimmt. Es wurden daraufhin zwei Umsetzungsvarianten (Ver- ein bzw. Leistungsvereinbarung) ausgearbeitet. Der Plenarversammlung vom 26. März 2021 wird beantragt, die BSO gemäss der Variante 2 (Leis- tungsvereinbarung) umzusetzen. Dem Antrag auf Umsetzung der BSO kann zugestimmt werden. Eine Leistungsvereinbarung (Variante 2) ist dabei wesentlich einfacher und flexibler als eine Vereinsgründung (Variante 1). Gemäss Konzept kommen auf den Kanton Zürich unabhängig von der gewählten Variante Kosten von rund Fr. 300 000 einmalig und rund Fr. 85 000 wiederkehrend zu. Bei den Traktanden 17, 19.2, 21 und 24 unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme, die keiner Bemerkungen oder Stellungnahme bedürfen.
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vertreter des Regierungsrates in der KdK wird ermächtigt, an- lässlich der Plenarversammlung der KdK vom 26. März 2021 im Sinne der Erwägungen Stellung zu beziehen.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung vom 26. März 2021 nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, den Finanz- direktor und die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli