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Entscheid

RRB Nr. 314/2013

Kantonale Volksabstimmung vom 3. März 2013, Ergebnisse, teilweise Rechtskraft, Feststellung

27. März 2013Deutsch4 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 3. März 2013, Ergebnisse, teilweise Rechtskraft, Feststellung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2013

314. Kantonale Volksabstimmung vom 3. März 2013, Feststellung der teilweisen Rechtskraft der Ergebnisse Am 3. März 2013 fand die kantonale Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. A. Beschluss des Kantonsrates Gesetz über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule (vom 6. Februar 2012) (ABl 2012, 266) B. Gegenvorschlag von Stimmberechtigten (ABl 2012, 1170)

2. Steuergesetz (Änderung vom 2. April 2012; Steuersätze der Grund- stückgewinnsteuer) (ABl 2012, 1172)

3. Mittelschulgesetz (Änderung vom 27. August 2012; Hauswirtschafts- kurse an Mittelschulen) (ABl 2012-08-31)

4. Beschluss des Kantonsrates über die Behandlung der Einmaleinlage und der Arbeitgeber-Beiträge zur Sanierung der Versicherungskasse für das Staatspersonal beim mittelfristigen Ausgleich (vom 2. April 2012) (ABl 2012, 725) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 15. März 2013 im Amtsblatt gemeindeweise veröf- fentlicht (ABl 2013-03-15). Im Zusammenhang mit der Abstimmung über die zweite Vorlage (Steuergesetz, Änderung vom 2. April 2012; Steuersätze der Grundstück- gewinnsteuer) wurden noch vor dem 3. März 2013 bei der Direktion der Justiz und des Innern gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mehrere Stimmrechtsrekurse eingereicht, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Gegen den Entscheid der Direktion kann noch gemäss §§ 41 ff. VRG innert fünf Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dessen Entscheid unterliegt wiederum der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 Bst. c, 88 Abs. 2 und 100 Abs. 1 Bundes- gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, BGG). In Bezug auf diese Vorlage ist demzufolge der rechtskräftige Abschluss der Rechtsmittelverfahren ab- zuwarten, bevor die Rechtskraft des Abstimmungsergebnisses zu dieser Vorlage festzustellen ist.

Zu den übrigen Vorlagen 1 A, 1 B, 3 und 4 sind bei der Direktion der Justiz und des Innern weder Stimmrechtsrekurse im vorgenannten Sinn eingegangen, noch sind beim Regierungsrat Einsprachen gemäss § 10 d VRG innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse angesetzten Frist von fünf Tagen erhoben worden. Die diesbezüglich veröffentlichten Auswertungsergebnisse sind demnach unangefochten und unverändert geblieben, sodass gestützt auf § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die poli- tischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) vom Regierungsrat als wahlleitende Behörde deren Rechtskraft festzustellen ist. Für die Inkraftsetzung des von den Stimmberechtigten angenomme- nen Gesetzes über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule (vom 6. Februar 2012) sowie des Mittelschulgesetzes (Änderung vom 27. August 2012; Hauswirtschaftskurse an Mittelschu- len) ist die Bildungsdirektion zu beauftragen, dem Regierungsrat je einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 3. März 2013 gemäss den im Amtsblatt (ABl) vom 15. März 2013 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2013-03-15) das Gesetz über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule (vom 6. Februar 2012) (ABl 2012, 266) rechtskräftig angenommen sowie den Gegenvorschlag von Stimmberechtigten (ABl 2012, 1772) rechtskräftig abgelehnt haben.

II. Es wird weiter festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 gemäss den im Amtsblatt vom 15. März 2013 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2012-03-15) folgende Vorlagen rechtskräftig angenommen haben: – Mittelschulgesetz (Änderung vom 27. August 2012; Hauswirtschafts- kurse an Mittelschulen) (ABl 2012-08-31), – Beschluss des Kantonsrates über die Behandlung der Einmaleinlage und der Arbeitgeber-Beiträge zur Sanierung der Versicherungskasse für das Staatspersonal beim mittelfristigen Ausgleich (vom 2. April 2012) (ABl 2012, 725).

III. Die Bildungsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag zur Inkraftsetzung des Gesetzes über die Anpassung des Per- sonalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule (vom 6. Februar 2012) sowie einen Antrag zur Inkraftsetzung des Mittelschulgesetzes (Ände- rung vom 27. August 2012; Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen) zu unterbreiten.

IV. Veröffentlichung im Amtsblatt.

V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Bildungs- direktion, die Finanzdirektion sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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