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Entscheid

RRB Nr. 316/2010

Steuerverfahren, Kostentragung für Gemeindesteuerausscheidungen, Änderung

3. März 2010Deutsch3 min

Source zh.ch

Steuerverfahren, Kostentragung für Gemeindesteuerausscheidungen, Änderung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010

316. Steuerverfahren (Kostentragung für Gemeindesteuer-

Erwägungen

ausscheidungen) Im Beschluss über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerver- fahren vom 3. März 2004 (RRB Nr. 306/2004) hat der Regierungsrat die Kostentragung durch den Kanton und die Gemeinden geregelt. Im Dispositiv I lit. A Ziff. 2 dieses Beschlusses wurde festgelegt, dass dem kantonalen Steueramt ab der Steuererklärung 2003 ein Beitrag von Fr. 90 zusteht, wenn es auf Verlangen der Einschätzungsgemeinde die Ausscheidungsgrundlagen (§ 194 Abs. 1 StG) ermittelt. Mit diesem Beitrag sollten die Gemeinden dem Kanton die verursach- ten Kosten für die von ihnen verlangten Gemeindesteuerausscheidun- gen vergüten, weil nach § 194 Abs. 1 StG grundsätzlich das Steueramt der Einschätzungsgemeinde und nur auf sein Verlangen das kantonale Steueramt die Ausscheidungsgrundlagen zu ermitteln hat. Eine 2009 vom kantonalen Steueramt durchgeführte Erhebung hat nun ergeben, dass der Beitrag von Fr. 90 für eine Gemeindesteueraus- scheidung nicht mehr kostendeckend ist. Von 2005 bis 2009 hat das kantonale Steueramt auf Verlangen von verschiedenen Einschätzungsgemeinden pro Jahr durchschnittlich 17 389 Ausscheidungsgrundlagen ermittelt und hierfür auf Grundlage des derzeit geltenden Beitragssatzes von Fr. 90 pro erledigte Gemeinde- steuerausscheidung jährlich durchschnittlich Fr. 1 565 010 vergütet erhal- ten. Die Untersuchung für 2008 und 2009 hat demgegenüber ergeben, dass das ausschliesslich für die Ermittlung der Ausscheidungsgrund- lagen zuständige Team Gemeindesteuerausscheidung des kantonalen Steueramtes jährliche Vollkosten von Fr. 2 186 000 (gemäss Kostenrech- nung 2008) bzw. Fr. 2 033 000 (gemäss Kostenrechnung 2009) verursacht. Bei einer jährlichen Erledigungsquote von durchschnittlich 17 389 Ge- meindesteuerausscheidungen ergeben sich damit Kosten von Fr. 126 (2008) bzw. von Fr. 117 (2009) pro Gemeindesteuerausscheidung. Der Beitrag der politischen Gemeinden für die Ermittlung der Aus- scheidungsgrundlagen (§ 194 Abs. 1 StG) soll deshalb ab der Steuerer- klärung 2009 von Fr. 90 auf Fr. 120 erhöht werden. Das kantonale Steueramt hat den Verband der Gemeindesteuerämter des Kantons Zürich (VGS) über die geplante Erhöhung des Beitrages für die Ermittlung der Ausscheidungsgrundlagen ab Steuererklärung 2009 informiert. Die beantragte Änderung führt zu jährlichen Mehreinnahmen von rund einer halben Million Franken.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dispositiv I lit. A Ziff. 2 von RRB Nr. 306/2004 wird wie folgt geän- dert: 2. Ermittelt das kantonale Steueramt auf Verlangen der Einschät- zungsgemeinde die Ausscheidungsgrundlagen (§ 194 Abs. 1 StG), steht ihm dafür ein Beitrag von Fr. 120 zu.

II. Diese Änderung gilt ab der Steuererklärung 2009.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi