RRB Nr. 317/2026
Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, Vernehmlassung
25. März 2026Deutsch5 min
Source zh.ch
Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2026
317. Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) das Vernehmlassungs- verfahren zur Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112) eröffnet. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat das WBF beauftragt, auf Verordnungsstufe eine Lösung zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.442 Dobler betreffend Arbeitneh- mer in Start-ups mit Firmenbeteiligungen sollen von der Arbeitszeit- erfassung befreit sein zu finden. Der nun vorgelegte Entwurf basiert auf Diskussionen mit den betroffenen Sozialpartnern und stellt einen Kom- promiss dar, der die Forderungen der Sozialpartner, den Gesundheits- schutz der Arbeitnehmenden und die Prinzipien des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) berücksichtigt. Die Revision sieht einen neuen Art. 32c ArGV 2 mit Lockerungen für Arbeitnehmende von Jungunternehmen (Start-ups) in Bezug auf die Arbeitszeit vor: Diese Sonderregelungen bestehen in einer Verlängerung der Tages- und Abendarbeit, bei der täglichen Ruhezeit, hinsichtlich Nacht- und Sonntagsarbeit sowie bei der Arbeitszeiterfassung und sind kumulativ zu erfüllen. Sie bezwecken, den besonderen Arbeitsformen in jungen, innovativen Unternehmen Rechnung zu tragen, ohne die Grundprinzipien des Arbeitsgesetzes infrage zu stellen, und sollen nur für Arbeitnehmende zur Anwendung gelangen, die im Hinblick auf den Unternehmenserfolg der Start-ups über spezifische Fähigkeiten verfü- gen und gemäss einem dokumentierten Mitarbeiterbeteiligungsplan (Employee Stock Option Plan, ESOP) am Unternehmen beteiligt sind. Um die Sonderregelungen in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Arbeitnehmenden zudem in zeitlich befristeten und termingebun- denen Projekten tätig sein. Die vorgeschlagene Verordnungsänderung wird grundsätzlich be- grüsst, es bestehen jedoch in Bezug auf die Umsetzung noch einzelne Vorbehalte und Klärungsbedarf.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ab-geko@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 haben Sie uns die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Sonderbestimmungen für Arbeitneh- mende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen [Art. 32c ArGV 2]) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die vorgeschlagenen Änderungen begrüssen wir grundsätzlich, sehen jedoch in Bezug auf deren Umsetzung noch Vorbehalte und Klärungs- bedarf. Die vorgeschlagene Flexibilisierung der Arbeits- und Ruhezeiten ist für die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Zürich und der Schweiz im internationalen Vergleich sehr wichtig und knüpft an bisherige Massnahmen des Kantons im Hinblick auf gute Rahmen- bedingungen für Start-ups und deren administrative Entlastung an (vgl. Berichterstattung zum Postulat KR-Nr. 159/2017 betreffend Start-up- Wirtschaftsregion Zürich [Vorlage 5575]). Start-ups weisen strukturelle Besonderheiten auf, die sie im Bereich des Gesundheitsschutzes, insbesondere hinsichtlich psychosozialer Risiken, als besonders exponiert erscheinen lassen. Wir begrüssen, dass die Betriebe unter Mitwirkung der Arbeitnehmenden Präventionsmass- nahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes treffen müssen, die ins- besondere diese psychosozialen Risiken abdecken. Die Umsetzung ent- sprechender Präventionsmassnahmen und Sensibilisierung durch die Betriebe entspricht den Bestrebungen des Regierungsrates, der die dem Arbeitsinspektorat angegliederte Fachstelle Betrieblicher Gesundheits- schutz gebildet hat, um Unternehmen insbesondere im Bereich der psy- chosozialen Risiken zu unterstützen. Einige Aspekte in der Vernehmlassungsvorlage stehen dem Ziel einer administrativen Entlastung sowie einer praktikablen und effizienten Umsetzung entgegen: Die Anwendung der Sonderregeln setzt die ku- mulative Erfüllung mehrerer Voraussetzungen voraus, deren einzelfall- weise Prüfung vertiefte Abklärungen erfordert. Damit entsteht bei den Unternehmen ein erheblicher administrativer Zusatzaufwand und beim kantonalen Arbeitsinspektorat steigen die fachlichen und administrati- ven Anforderungen, wofür weder die erforderlichen personellen Mittel noch die zusätzlich erforderlichen Spezialkenntnisse in Betriebswirt- schaft und Unternehmensbewertung vorhanden sind. Wir empfehlen die folgenden Anpassungen:
Definition Jungunternehmen, Art. 32c Abs. 3 E-ArGV Eine klare rechtliche Definition der Jungunternehmen ist für den einheitlichen Vollzug und die Planungssicherheit der Unternehmen ele- mentar. Diese sollte nach Möglichkeit mit der steuerlichen Definition eines Start-ups übereinstimmen. Für die kantonalen Arbeitsinspekto- rate ist jeweils nicht ohne Weiteres erkennbar, ob es sich bei einem jun- gen Unternehmen um ein Jungunternehmen im Sinne der Definition gemäss Art. 32c Abs. 3 ArGV 2 handelt. Diese Beurteilung erfordert vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse, über welche die Arbeits- inspektorinnen und Arbeitsinspektoren in der Regel nicht verfügen. Wir empfehlen eine Überarbeitung und Vereinfachung der Bedingun- gen in Art. 32c Abs. 3 ArGV 2 unter Einbezug der Vollzugsorgane.
Angemessenheit der Mitarbeiterbeteiligung, Art. 32c Abs. 2 Bst. c E-ArGV Eine Beurteilung der Angemessenheit einer Mitarbeiterbeteiligung durch die Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren ist weder praktikabel noch sachgerecht. Die in den Erläuterungen dargelegten Kriterien erfordern vertiefte Kenntnisse von Unternehmensbewertun- gen und würden bei den Unternehmen zusätzlichen administrativen Aufwand auslösen. Wir beantragen die folgende Anpassung: In Kom- bination mit den weiteren kumulativ anwendbaren Bedingungen gemäss Abs. 2 genügt das Vorliegen eines dokumentierten Mitarbeiterbeteili- gungsplans, ohne dass jeweils dessen Angemessenheit geprüft werden muss. Auf den zweiten Satz von Art. 32c Abs. 2 Bst. c ArGV 2 ist zu verzichten.
Bewilligungsfreie Sonntags- und Nachtarbeit, Art. 32c Abs. 1 Bst. c E-ArGV Die Obergrenze von zehn bewilligungsfreien Nächten und sechs Sonntagen pro Jahr liegt relativ tief. Für die Bewilligung von zusätzli- chen Nacht- und Sonntagseinsätzen wäre der Kanton bzw. das Staats- sekretariat für Wirtschaft zuständig. Wir beantragen, dass in befristeten und termingebundenen Phasen (wie Funding-Runden, Markteinführung eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Dienstleistung, Pro- jektlaunches, internationale Zusammenarbeit) die betroffenen Arbeit- nehmenden gemäss Art. 32c Abs. 2 E-ArGV ohne behördliche Bewil- ligung am Sonntag und in der Nacht beschäftigt werden dürfen, wenn ihr Einsatz unbedingt notwendig ist. Auf eine Maximalbeschränkung ist zu verzichten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli