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Entscheid

RRB Nr. 32/2015

Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung, Schreiben an das UVEK

14. Januar 2015Deutsch4 min

Source zh.ch

Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2015

32. Bundesbeschluss über die zweite Etappe

Erwägungen

der Strommarktöffnung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung zur Ver- nehmlassung unterbreitet. Mit dem Bundesbeschluss sollen Art. 7 und 13 Abs. 3 Bst. b des Strom- versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) in Kraft gesetzt werden, welche die Grundsätze der vollen Marktöffnung enthal- ten. Die nur für die heutige Teilmarktöffnung geltenden Bestimmungen (Art. 6, Art. 13 Abs. 3 Bst. a und Art. 29 Abs. 1 Bst. a StromVG) sollen aufgehoben werden. Der Bundesbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Die Stromtarife ergeben sich aus den Kosten für die Netznutzung, für die Energielieferung, für Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie für Bundesabgaben. Die Strommarktöffnung betrifft nur den Tarif- bestandteil Energielieferung, der je nach Verbrauchergruppe etwas we- niger (Haushalte) oder etwas mehr (Industrie) als die Hälfte der Strom- kosten ausmacht. Heute können ausschliesslich Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 Mega- wattstunden (MWh) ihren Stromlieferanten frei wählen. Die übrigen End- kundinnen und Endkunden werden durch ihren jeweiligen Stromnetz- betreiber beliefert (Grundversorgung). Mit der vollen Marktöffnung erhalten alle Endkundinnen und End- kunden die Möglichkeit der freien Lieferantenwahl. Für solche mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh sieht Art. 7 StromVG das «Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung» (WAS) vor. Danach können diese WAS-Kundinnen und -Kunden entweder in der Grundversorgung durch ihren Netzbetreiber bleiben oder nach einem Wechsel zu einem Anbieter im freien Markt jeweils auf Anfang eines Jahres in die Grund- versorgung zurück wechseln. Die Netzbetreiber müssen in der Grund- versorgung jederzeit die gewünschte Menge an Strom mit der erforder- lichen Qualität zu angemessenen Tarifen liefern können. Die Inkraftsetzung dieser Änderung des Stromversorgungsgesetzes ist auf Anfang 2017 vorgesehen. Damit würden WAS-Kundinnen und -Kunden erstmals für 2018 ihren Stromlieferanten frei wählen können.

Der Regierungsrat hat sich bereits im Energieplanungsbericht 2013 für die vollständige Strommarktöffnung in der Schweiz ausgesprochen. Sie ist aus folgenden Gründen zu begrüssen: – Durch die vollständige Marktöffnung entsteht mehr Wettbewerb. Die- ser setzt Anreize für einen beschleunigten technischen Fortschritt und mehr Effizienz. Die Stromversorgungsunternehmen werden einerseits mit geringeren Margen im Endkundengeschäft rechnen müssen, an- derseits werden sich neue Vertriebsmöglichkeiten bieten. Von diesen Veränderungen betroffen sind auch die im Eigentum des Kantons stehenden Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, die Axpo Holding AG, an welcher der Kanton beteiligt ist, und die über 40 kommuna- len Netzbetreiber im Kanton. – Aufgrund des Wettbewerbs unter den Stromlieferanten wird es eine Vielzahl von Angeboten (Tarif, Tarifstruktur, Herkunft und Erzeugungs- art) geben, die jeder Endverbraucherin und jedem Endverbraucher die Wahl des passenden Stromangebots ermöglichen. Der Preis für die Energielieferung bei den WAS-Kundinnen und -Kunden wird sich den europäischen Grosshandelspreisen weiter annähern. – Die vollständige Marktöffnung ist eine wichtige Voraussetzung für den Abschluss eines Stromabkommens mit der Europäischen Union. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und auch aus volkswirt- schaftlichen Gründen sind dieses Abkommen und damit eine weiter- hin gute Einbindung der Schweiz in den europäischen Strombinnen- markt anzustreben. Im europäischen, mehrheitlich liberalisierten Strombinnenmarkt wurde in den letzten Jahren und wird weiterhin mit staatlichen Fördermassnah- men stark in den Bereich der Stromerzeugung eingegriffen. Diese Ein- griffe und die ungenügende Umsetzung des Verursacherprinzips bei der Verrechnung externer Kosten in der Stromerzeugung führen zu Markt- verzerrungen. An dieser Ausgangslage würde ein Verzicht auf den zweiten Schritt der Strommarktöffnung nichts ändern. Den Marktverzerrungen muss mit geeigneten Anreizen und Lenkungsinstrumenten begegnet wer- den. Hier sind unabhängig von der Strommarktliberalisierung nationale und internationale Lösungen zu prüfen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Sektion MR, 3003 Bern; auch per E-Mail an marktregulierung@bfe. admin.ch): Wir danken für die Einladung vom 8. Oktober 2014, zum Bundesbe- schluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung Stellung zu neh- men, und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vollständige Strommarktöffnung in der Schweiz und die dafür erforderlichen Anpassungen des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7). Durch die vollständige Liberalisierung ent- steht mehr Wettbewerb und es erhalten alle Endkundinnen und End- kunden die Möglichkeit, den Stromlieferanten frei zu wählen. Zudem ist die vollständige Marktöffnung eine wichtige Voraussetzung für den Abschluss eines anzustrebenden Stromabkommens der Schweiz mit der Europäischen Union.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi