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Entscheid

RRB Nr. 320/2015

Gesundheitsdirektion, Direktionssekretariat, Stellenplan

1. April 2015Deutsch6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. April 2015

320. Gesundheitsdirektion (Stellenplan Direktionssekretariat)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes sieht in verschiede- nen Bestimmungen vor, dass der Kanton für die Kosten stationärer Be- handlungen von Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern anteilmässig aufzukommen hat. So werden gemäss Art. 49a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) die Vergütungen für stationäre Spitalbehandlungen vom Kanton und den Versicherern anteilmässig über- nommen. Der Anteil des Kantons Zürich für die Jahre 2012–2015 be- trägt 51% und wird bis zum 1. Januar 2017 auf 55% erhöht werden müssen (RRB Nrn. 338/2011, 323/2012, 308/2013 und 339/2014). Ebenso hat der Kanton bei ausserkantonalen Behandlungen in einem nicht auf der Spi- talliste des Kantons aufgeführten Spital für seine Kantonseinwohnerin- nen und -einwohner einen Anteil der Kosten zu übernehmen (bei Wahl- behandlungen gemäss Art. 41 Abs. 1bis KVG und bei Behandlungen aus medizinischen Gründen gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG). Auch für stationäre Behandlungen, die aufgrund des Bundesgesetzes über die Invalidenver- sicherung (IVG) erbracht werden, muss der Kanton gemäss Art. 14bis IVG einen Anteil von 20% übernehmen. In weiteren Bereichen (Beispiel: am- bulante Behandlungen) wird darüber diskutiert, ob eine Kostenbeteili- gung des Kantons eingeführt werden soll. Die Rechnungen der Listenspitäler an den Kanton belaufen sich pro Jahr auf über 1,3 Mrd. Franken. Seit der Einführung der neuen Spital- finanzierung im Jahr 2012 überprüft die Gesundheitsdirektion jährlich über 200 000 Rechnungen der Listenspitäler formell und materiell und hat bisher Tausende fehlerhafter Rechnungen zurückgewiesen und dabei mehrere Millionen Franken Kantonsgelder eingespart. Bisher konnte die Gesundheitsdirektion diese neue Aufgabe der Abrechnungskontrolle durch eine optimierte elektronische Rechnungsdatenerfassung und -kont- rolle und interne Stellenumbesetzungen – im Gegensatz zu anderen Kan- tonen – ohne zusätzliches Personal wahrnehmen. Ein Ausbau der Rech- nungskontrolle würde eine Einsparung weiterer Kantonsgelder bringen, ist jedoch nur mit zusätzlichem Personal möglich.

B. Erweiterung der Rechnungskontrolle um Wohnsitzprüfung Zahlungspflichtig ist der Kanton Zürich nur bei Spitalbehandlungen von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich, nicht aber beispielsweise für Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthal- ter, die fälschlicherweise ihre Wohnadresse im Kanton Zürich anstelle ihres ausserkantonalen Wohnsitzes angeben (rund 2% der Gesamtbevöl- kerung im Kanton Zürich sind Wochenaufenthalterinnen und Wochen- aufenthalter) oder Personen, die erst nach Spitaleintritt in den Kanton oder bereits vor Spitaleintritt aus dem Kanton wegziehen (pro Jahr ziehen rund 90 000 Personen in den Kanton oder aus dem Kanton Zürich weg). Deshalb ist im Rahmen der Rechnungskontrolle durch die Gesundheits- direktion zu prüfen, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist. Eine Prüfung von Hand der über 200 000 Rechnungen wäre mit einem riesigen personellen Aufwand – sowohl bei der Gesundheitsdirektion als insbesondere auch bei den 169 Gemeinden, an die sich die Anfragen richten würden – verbunden. Sie wäre nicht wirtschaftlich. Eine automa- tisierte Überprüfung war bisher nicht möglich, da die Einwohnerregister von den Gemeinden betrieben werden und die gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung einer kantonalen Einwohnerdatenplattform bisher fehl- ten. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 hat der Regierungsrat die Vor- lage für ein Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet (Vorlage 5135). Das MERG wird die gesetzliche Grundlage für eine kantonale Einwohner- datenplattform bilden. Die Direktion der Justiz und des Innern beschäf- tigt sich parallel zum Gesetzgebungsprozess mit den technischen Vorar- beiten für die Schaffung einer kantonalen Einwohnerdatenplattform, für operative Zwecke wird diese jedoch frühestens in zwei bis drei Jahren zur Verfügung stehen. Die Gesundheitsdirektion hat deshalb als Zwischenlösung vorgese- hen, dass der Kanton die für die Wohnsitzprüfung notwendigen Angaben der Einwohnerregister der 169 Zürcher Gemeinden als Kopie in einer Datenbank sammelt (Wohnsitzprüfungsdatenbank) und die Gesundheits- direktion mittels dieser Daten feststellen kann, ob eine Person, für die ein Spital dem Kanton Rechnung stellt, im Kanton Wohnsitz hatte. Mit RRB Nr. 151/2014 wurde die Wohnsitzprüfungsverordnung erlassen, und damit die Rechtsgrundlage für die Wohnsitzprüfungsdatenbank geschaf- fen. In der Zwischenzeit hat die Gesundheitsdirektion die technischen Voraussetzungen für den operativen Betrieb der Wohnsitzprüfung her- gestellt und in einem Pilotprojekt festgestellt, dass mit einer umfassen- den Wohnsitzprüfung voraussichtlich rund 2,5 Mio. Franken jährlich für den Kanton Zürich gespart werden können.

C. Stellenbedarf für den Ausbau der Rechnungskontrolle (insbesondere Wohnsitzprüfung) Das Pilotprojekt hat auch gezeigt, dass eine umfassende Wohnsitzprü- fung ohne konsequente Automatisierung und Optimierung des Prüfpro- zesses und der Dateninfrastruktur nur mit einem grossen Stellenausbau zu bewältigen ist. Deshalb hat die Gesundheitsdirektion den Einbau der Wohnsitzprüfung in den bestehenden und in hohem Mass bereits auto- matisierten Prüfprozess der Rechnungen der Listenspitäler geprüft. Bei dieser Lösung müssen zwar der bestehende Prüfprozess und die Datenin- frastruktur erweitert und das dafür zuständige Personal leicht aufgestockt werden, dafür kann die Abwicklung des gesamten Rechnungsprüfprozes- ses einschliesslich Wohnsitzprüfung effizienter und mit weniger Personal gestaltet werden. Ein Teil des zusätzlichen Aufwandes kann mit internen Stellenumbesetzungen und einer weiteren Optimierung des Prüfprozes- ses aufgefangen werden. Insgesamt sind bei dieser effizienten Lösung so- wohl während der Phase der Zwischenlösung mit der Wohnsitzprüfungs- datenbank wie auch für den späteren Dauerbetrieb mit dem MERG voraussichtlich fünf zusätzliche Stellen notwendig. Folgende Stellen sind in den Stellenplan der Gesundheitsdirektion aufzunehmen: – 1,0 Stelle «wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA (LK 21) – 4,0 Stellen «wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in» (LK 20) Der Kantonsrat hat sich im Rahmen der Debatte über das Budget 2015 an der Sitzung vom 9. Dezember 2014 bereits positiv zum Ausbau der Rechnungsprüfung und der dafür notwendigen Stellenaufstockung ge- äussert. Der gemeinsame Antrag der KSSG und der FIKO, einen Teil der für die Stellenaufstockung benötigten Mittel zu kürzen, wurde vom Kan- tonsrat abgelehnt.

D. Finanzielle Auswirkungen Die fünf zusätzlichen Stellen bei der Gesundheitsdirektion ergeben einen Aufwand von rund Fr. 800 000. Für die zusätzlichen Aufwendungen sind im Budget 2015 sowie im KEF 2015–2018 in der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheitsversorgung, Fr. 600 000 eingestellt. Der restliche Aufwand kann innerhalb der Leistungsgruppe kompensiert werden. Den zusätzlichen Aufwendungen von Fr. 800 000 in der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheitsversorgung, stehen Einsparungen in der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabili- tation, von rund Fr. 2 500 000 gegenüber. Die Leistungsgruppe Nr. 6300 wurde dementsprechend im Budget 2015 sowie im KEF 2015–2018 be- reits um Fr. 2 500 000 gekürzt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Weiterentwicklung und den Ausbau der Prüfung der Rech- nungen der Listenspitäler wird der Stellenplan der Gesundheitsdirektion (Direktionssekretariat) ab 1. April 2015 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO Punkte 1,0 Wissenschaftl. Mitarbeiter/in mbA 21 21.00 4,0 Wissenschaftl. Mitarbeiter/in 20 80.00

II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi