RRB Nr. 330/2017
Anfrage Christian Lucek, Dänikon, betreffend Sozialhilfe und vorläufig Aufgenommene, Beantwortung
12. April 2017Deutsch6 min
Source zh.ch
Anfrage Christian Lucek, Dänikon, betreffend Sozialhilfe und vorläufig Aufgenommene, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 48/2017
Sitzung vom 12. April 2017
330. Anfrage (Sozialhilfe und vorläufig Aufgenommene) Kantonsrat Christian Lucek, Dänikon, hat am 13. Februar 2017 folgende Anfrage eingereicht: Von der Revision des Sozialhilfegesetzes vom 12. Juli 2010 erhofften sich der Regierungsrat und die Verwaltung eine Verbesserung der Er- werbstätigenquote der sog. vorläufig Aufgenommenen. Damals betrug die Quote der Erwerbstätigen gemäss der Weisung des Regierungsrates 42,5 Prozent, was eine Sozialhilfequote von 57,5 Prozent ergibt. Am 1. Ja- nuar 2012 ist diese Revision in Kraft getreten. Aus der Anfrage KR-Nr. 182/2015 geht hervor, dass die Sozialhilfe- quote am 30. April 2012 69,8 Prozent betrug, was eine Quote der Er- werbstätigen von 30,2 Prozent ergibt.
Erwägungen
1. Wie hoch war die Sozialhilfequote in den Folgejahren 2013, 2014, 2015 und 2016?
2. Wurden die Ziele der Revision erreicht? Weiter hat der Regierungsrat in der Abstimmungszeitung eine Gegen- überstellung der Sozialhilfe und der Asylfürsorge publiziert. Dort hiess es weiter: «Aus dieser Gegenüberstellung ergeben sich Mehrkosten von rund 204 000 Franken monatlich bzw. etwa 2,5 Mio. Franken jährlich».
3. Welchen Betrag kostete die Umstellung auf Sozialhilfe nach Skos in Wirklichkeit bzw. wie viel beträgt die Differenz?
4. Warum hat der Regierungsrat eine falsche Prognose abgegeben?
5. Um welche Haushaltsgrössen handelte es sich in diesen Jahren jeweils bei den vorläufig Aufgenommenen im Kanton Zürich?
6. Wie vielen vorläufig Aufgenommenen im Kanton Zürich wurden in den letzten zehn Jahren Familiennachzug gewährt? Wie viele waren darun- ter, die von Sozialhilfe lebten?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christian Lucek, Dänikon, wird wie folgt beantwortet: Am 3. April 2017 stimmte der Kantonsrat der geänderten parlamenta- rischen Initiative betreffend vorläufig Aufgenommene, Status F, keine So- zialhilfe mehr nach SKOS (KR-Nr. 272/2014), zu und änderte damit § 5a des Sozialhilfegesetzes (LS 851.1). Damit werden – vorbehältlich eines Re- ferendums bzw. einer Volksabstimmung – vorläufig Aufgenommene künf- tig wieder wie bis Ende 2011 nach den Ansätzen der Asylfürsorge unter- stützt werden. Die Erwerbsquote und die Sozialhilfequote sind zwei unterschiedliche Grössen, die nicht direkt miteinander verglichen werden können. So kann eine Person zwar erwerbstätig und dennoch sozialhilfeabhängig sein, wenn das Einkommen zu tief ist, um den Bedarf vollständig aus eigenen Mit- teln zu decken. Die Erwerbsquote misst den Anteil der Erwerbstätigen an der Gesamtheit der als erwerbsfähig eingestuften Personen. Die Sozial- hilfequote hingegen gibt Aufschluss über den Anteil Sozialhilfe beziehen- der Personen an einer Gesamtgruppe. Zu berücksichtigen ist zudem, dass vorläufig Aufgenommene, die wirt- schaftlich unabhängig sind und sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel rasch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sie erscheinen dann nicht mehr in der Sozialhilfestatistik des Asylbereichs. Deshalb lassen sich aus der Sozialhilfequote von vorläufig Aufgenomme- nen keine stichhaltigen Rückschlüsse ziehen. Zu Frage 1: Wie schon in Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 182/2015 betreffend Die Sozialhilfe-Gesetzrevision von 2010 ausgeführt, wird die Sozialhilfe- statistik im Asylbereich (eAsyl) vom Bundesamt für Statistik im Auftrag des Staatssekretariats für Migration (SEM) geführt. In eAsyl werden auch die Daten für Asylsuchende mit weniger als sieben Jahren Aufent- halt in der Schweiz erfasst. In eAsyl wird jedoch nur eine Stichproben- erhebung vorgenommen. Da somit nicht sämtliche vorläufig Aufgenom- mene erfasst sind und die Daten nur hochgerechnet werden, gibt es keine verlässlichen Zahlen zur Sozialhilfequote der Asylsuchenden und vor- läufig Aufgenommenen im Kanton Zürich. Zu Frage 2: Wie der Regierungsrat schon im Rahmen seiner Stellungnahme an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Kantonsrates zur parlamentarischen Initiative KR-Nr. 272/2014 festgehalten hat, lässt
die verhältnismässig kurze Zeitspanne seit der Ausdehnung der ordent- lichen Sozialhilfe auf vorläufig Aufgenommene eine abschliessende Be- urteilung über die Auswirkung dieser Rechtsänderung nicht zu. Erfah- rungsgemäss haben neben der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz auch andere Faktoren wie Alter, Herkunft, Sprachkenntnisse und Ausbildung einen wesentlichen Einfluss darauf, ob und wie lange vorläufig Aufge- nommene sozialhilfeabhängig sind. Zu Fragen 3 und 4: Die Kosten der Umstellung der Unterstützung der vorläufig Aufge- nommenen nach den SKOS-Richtlinien können nicht genau beziffert wer- den. Der Anstieg des Aufwands ist in erster Linie Folge der deutlich ge- stiegenen Zahl vorläufig aufgenommener Personen. Der Regierungsrat hat keine falschen Prognosen abgegeben; er äusserte sich entsprechend seinem damaligen Wissensstand. Zu Frage 5: Bei den aufgeführten Zahlen handelt es sich um die Gesamtanzahl der Haushalte (HH) von vorläufig Aufgenommenen im Kanton Zürich. Ob ein Haushalt Sozialhilfe bezieht oder nicht, ist aus dieser Erhebung nicht ersichtlich. 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 Grösse Anz. Anz. Anz. Anz. Anz. Anz. Anz. Anz. Anz. Anz. Anz. Anz. HH HH Pers. HH Pers. HH Pers. HH Pers. HH Pers. HH Pers. 1 Pers. 1120 1120 1047 1047 959 959 1265 1265 1402 1402 1692 1692 2 Pers. 218 436 200 400 187 374 246 492 252 504 286 572 3 Pers. 158 474 154 462 135 405 176 528 184 552 195 585 4 Pers. 139 556 128 512 127 508 188 752 190 760 189 756 5 Pers. 101 505 94 470 106 530 148 740 160 800 165 825 6 Pers. 66 396 65 390 55 330 69 414 75 450 74 444 7 Pers. 23 161 20 140 19 133 25 175 29 203 33 231 +7 Pers. 14 125 14 126 13 118 18 158 15 128 18 157 Total 1839 3773 1722 3547 1601 3357 2135 4524 2307 4799 2652 5262 Quelle: SEM-Asylstatistik, Stichtagsauswertungen per 31.12. des jeweiligen Jahres.
Zu Frage 6: Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenom- menen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, die Familie nicht auf So-
zialhilfe angewiesen ist und die Nachzugsfristen von Art. 74 der Verord- nung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142. 201) eingehalten sind. Nach Prüfung der Zulassungsbedingungen leitet das kantonale Migrationsamt das Gesuch mit einer Stellungnahme, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind, ans SEM weiter. Das SEM entscheidet in der Folge in Würdigung der ge- samten Umstände über das Gesuch. Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2016 bewilligte das SEM bzw. das Bundesverwaltungsgericht 36 vorläufig aufgenommenen Personen, die im Kanton Zürich wohnhaft sind, den Familiennachzug. In drei vom Bund bewilligten Fällen war die vorläufig aufgenommene Per- son im Zeitpunkt des Familiennachzuges auf Sozialhilfe angewiesen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi