RRB Nr. 331/2020
Einsetzung eines Regierungsausschusses in der ausserordentlichen Lage
1. April 2020Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. April 2020
331. Einsetzung eines Regierungsausschusses
Erwägungen
in der ausserordentlichen Lage Gestützt auf Art. 6 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) stufte der Bundesrat am 28. Februar 2020 die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz als besondere Lage im Sinne des EpG ein und verfügte Vorkeh- rungen gegenüber der Bevölkerung. Mit der Verordnung 2 über Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) ordnete er am 13. März 2020 weitere Schritte zur Vermin- derung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus an. Am 16. März 2020 stufte er die Situation als ausserordentliche Lage gemäss EpG ein und verschärfte die Massnahmen zum Schutz der Bevöl- kerung weiter (geänderte COVID-19-Verordnung 2). Der Regierungsrat erklärte mit Beschluss vom selben Tag (RRB Nr. 242/2020) das Vorliegen einer ausserordentlichen Lage gemäss § 10 Abs. 1 des Bevölkerungs- schutzgesetzes (BSG, LS 520). Seither ordneten sowohl der Bund als auch der Regierungsrat diverse weitere Vorkehrungen an. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Art. 71 Abs. 1 lit. a Kantonsverfas- sung [KV, LS 101]). Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht, so kann er auch ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen (Art. 72 Abs. 1 KV). Insbesondere kann er ge- stützt auf § 9 Abs. 2 der Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV, LS 172.5) bei Bestehen einer ausserordentlichen Lage ereignisbezogen einen Aus- schuss einsetzen. Gemäss § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.1) besteht die Aufgabe von Ausschüssen des Regierungsrates darin, Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vorzubereiten und für das Kolle- gium Verhandlungen mit anderen Behörden oder mit Privaten zu führen. Bei der laufenden Verschärfung der Massnahmen von Bund und Kan- ton seit dem 28. Februar 2020 zeigte sich, dass immer wieder dringliche Fragen mit politischen Implikationen auftauchen, für deren zeitgerechte Weiterbearbeitung die mit hoher Kadenz arbeitende Kantonale Führungs- organisation (KFO), welche den Regierungsrat gemäss § 5 BSG bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen unterstützt, auf unverzüg- liche Rückmeldungen aus dem Kreise des Regierungsrates angewiesen ist. Der wöchentliche Sitzungsrhythmus des Regierungsrates kann die-
sem Anliegen nicht gerecht werden. Es ist daher ein Ausschuss des Regie- rungsrates gemäss § 9 Abs. 2 KFOV einzusetzen, der namentlich als «cham- bre de réflexion» für die Leiterin oder den Leiter der KFO zur Verfügung stehen soll, um dringliche Fragen zu erörtern. Gemäss § 9 Abs. 2 KFOV gehören dem Ausschuss die Regierungsprä- sidentin oder der Regierungspräsident, die Vorsteherin oder der Vorste- her der Sicherheitsdirektion und ein weiteres Mitglied des Regierungs- rates an. Da die zu treffenden Massnahmen grossmehrheitlich erhebli- che finanzielle Auswirkungen haben und überdies in der Regel auch Aus- wirkungen auf das Personal der kantonalen Verwaltung haben, ist der Vorsteher der Finanzdirektion als drittes Mitglied des Ausschusses zu benennen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird ein Ausschuss eingesetzt, der sich aus der Regierungspräsi- dentin (Vorsitz) und den Vorstehern der Finanzdirektion und der Sicher- heitsdirektion zusammensetzt.
II. Dieser Beschluss gilt, so lange die ausserordentliche Lage gemäss RRB Nr. 242/2020 besteht, und fällt mit deren Aufhebung dahin.
III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli