RRB Nr. 336/2009
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Umsetzung, Stellenplan
4. März 2009Deutsch10 min
Source zh.ch
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Umsetzung, Stellenplan
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2009
336. Umsetzung Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung, Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Stellenplan)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) ist am 1. April 2004 in Kraft getreten. Am 14. Januar 2008 hat der Kantonsrat das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) verabschiedet. Aufgrund des dagegen er- griffenen Behördenreferendums gelangte es am 28. September 2008 zur Volksabstimmung, in der die Variante mit einem Berufsbildungsfonds angenommen wurde. Mit der Umsetzung des BBG und EG BBG muss der Kanton zahlreiche neue Aufgaben übernehmen, die zusätzliche per- sonelle Mittel erfordern.
B. Neue Aufgaben Berufsvorbereitungsjahr Gemäss Art. 12 BBG ergreifen die Kantone Massnahmen, die Perso- nen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten (Berufsvor- bereitungsjahr). Das neue EG BBG regelt in den §§ 5–7 und 44 diese Berufsvorbereitungsjahre. Die bisherigen, nicht der Berufsbildung zugeordneten Angebote für Jugendliche, die den direkten Einstieg in die Sekundarstufe II nach der obligatorischen Schulzeit nicht schaffen, bilden weder inhaltlich noch finanziell ein einheitliches System. Im Projekt «Reform der Brücken- angebote / Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung» werden des- halb seit Ende 2004 die Grundlagen für ein neues harmonisiertes System der bestehenden Angebote erarbeitet. Der Vollzug der Massnahmen gemäss Art. 12 BBG und die Umset- zung der Harmonisierung der bestehenden Angebote auf der Grund- lage des EG BBG soll von einer neu zu schaffenden Fachstelle gewähr- leistet werden. Deren Hauptaufgaben bestehen in der Steuerung und Koordination der Angebote, Angebotsfinanzierung sowie Qualitäts- sicherung. Der hierfür notwendige zusätzliche Personalbedarf beläuft sich auf 1,5 Vollzeitstellen, davon 0,5 befristet.
Im Stellenplan des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes ist ab dem 1. Januar 2009 folgende Stelle neu zu schaffen: Klasse VVO
Für die Projektphase vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 ist folgende befristete Stelle neu zu schaffen: Klasse VVO 0,5 Verwaltungsassistent/in 14
Lehrstellenförderung Der Kanton unterstützt und fördert die Ausbildungsbereitschaft mit Massnahmen gemäss § 8 EG BBG. Für die Lehrstellenförderung müs- sen fachliche, konzeptionelle und statistische Grundlagen erarbeitet werden. Die Aktivitäten der verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure sind zu koordinieren und die Öffentlichkeit, Behörden und Beteiligten durch verschiedene Massnahmen zu informieren (z. B. mit- tels Medienarbeit, Referate, Organisation der Lehrstellenkonferenz und Internet; www.mehrlehrstellen.ch; www.berufsbildungsforen.ch). Gemeinsam mit den Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren, der Berufsberatung sowie der Wirtschaft sind Massnahmen zur Gewinnung neuer Lehrbetriebe, Vermeidung des Rückzugs aktiver Lehrbetriebe sowie zur Förderung von Lehrbetriebsverbünden zu erarbeiten. Mit Berufsbildungsforen, der Stadt Zürich und weiteren Akteuren sind Leis- tungsvereinbarungen zu erarbeiten. Ferner müssen die Projekte des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) auf Stufe Kanton betreut werden. Die Bildung von neuen und der Support von bestehen- den Lehrbetriebsverbünden sind weiter auszubauen und die als wirk- sam erkannten Massnahmen zur Entlastung von Lehrbetrieben und zur Vermeidung von Lehrvertragsauflösungen umzusetzen. Der Aufbau von Lehrbetriebsverbünden durch Beratungsangebote und andere Massnahmen ist zu fördern. Der hierfür zusätzliche Personalbedarf in den Bereichen Koordina- tion, Kommunikation, Steuerung, Beratung und Finanzen beläuft sich auf 1,0 Vollzeitstellen. Im Stellenplan des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes ist ab dem 1. Januar 2009 folgende Stelle neu zu schaffen: Klasse VVO 1,0 Adjunkt/in 20
Die Stelle der Adjunktin bzw. des Adjunkten konnte bisher aufgrund von verschiedenen freien Stellenprozenten provisorisch besetzt werden. Mit der Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Lehrstellenförde- rung im EG BBG soll diese Stelle im Stellenplan verankert werden. Aufsicht, Beratung und Begleitung, Koordination Das heutige Bildungssystem ermöglicht einem wesentlich grösseren Bevölkerungsanteil mit Bildungsdefiziten das Erlangen eines Berufs- abschlusses. Mit der zweijährigen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (Art. 17 Abs. 2 BBG) wurde ein Angebot geschaffen, das den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung trägt. Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten wird eine fach- kundige individuelle Begleitung gewährt (Art. 18 Abs. 2 und 3 BBG). Die Ausweitung der beruflichen Grundbildung auf Jugendliche, die bisher keinen Abschluss erreichen konnten, erhöht den Aufwand für Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien sowie die Koordination zwi- schen den an der Grundbildung Beteiligten durch die Berufsinspek- torinnen und Berufsinspektoren (Art. 24 BBG). Ein Berufsinspektor bzw. eine Berufsinspektorin im Kanton Zürich ist im Vergleich mit anderen Kantonen im Durchschnitt für wesentlich mehr Lehrverhältnisse zuständig (Kanton Zürich: 2940; Kanton Thur- gau: 1956; Kanton Luzern: 1806; Kanton Bern: 2729). Aufgrund dieser hohen Anzahl Lernender, die pro Berufsinspektorin und Berufsinspek- tor im Kanton Zürich zu betreuen sind, konzentriert sich deren Tätig- keit auf die Aufsicht gemäss Art. 11 BBV. Die Aufgaben gemäss Art. 24 BBG, insbesondere Beratung und Begleitung (Art. 24 Abs. 2 BBG) sowie qualitätssichernde Elemente (Art. 24 Abs. 3 BBG), die bezüglich zeitlicher Beanspruchung von verschiedenen Faktoren abhängen (Berufs- richtung, Anteil Jugendliche mit Lerndefiziten, Ausländeranteil usw.), können mangels Personal nicht genügend wahrgenommen werden. Die Aufsicht über die privaten Angebote der Grundbildung (§ 23 EG BBG) und die überbetrieblichen Kurse (Art. 23 BBG, § 24 EG BBG) wird bis anhin ebenfalls nicht wahrgenommen. Die Kantone sind weiter verpflichtet, die Organisationen der Arbeits- welt bei der Bildung von Trägerschaften für überbetriebliche Kurse (üK) und vergleichbare dritte Lernorte zu unterstützen (Art. 21 BBV). Gemäss Art. 73 BBG müssen sämtliche Berufsreglemente durch Ver- ordnungen über die berufliche Grundbildung gemäss Art. 19 BBG er- setzt werden. Deren Ausgestaltung setzt die Mitwirkung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt voraus (Art. 13 BBV). Für die Kantone nehmen die Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren Einsitz in die Reformkommissionen. Die Einführung dieser neuen
Bildungsverordnungen ist mit den Verbundpartnern (Betriebe, Berufs- fachschulen, üK-Zentren und Organisationen der Arbeitswelt) im Kan- ton zu koordinieren. Der zusätzliche Personalbedarf in den Bereichen Aufsicht, Beratung und Begleitung sowie Koordination beläuft sich auf drei Vollzeitstellen. Um die zusätzlichen Aufgaben des EG BBG in diesem Bereich auf einem Mindestniveau erfüllen zu können, ist ab 2009 eine Vollzeitstelle nötig. Im Stellenplan des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes ist ab dem 1. Januar 2009 folgende Stelle neu zu schaffen: Klasse VVO 1,0 Inspektor/in 19
Leistungsvereinbarungen und Qualitätsmanagement Gemäss Art. 24 BBG umfasst die Aufsicht der Kantone die Qualität der Bildung in der beruflichen Praxis einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer Lernorte sowie die Qualität der schulischen Bildung. Mit Dritten werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen (§ 35 EG BBG), die u.a. Art und Umfang der Leistung des Dritten sowie die Qualitätssicherung und -entwicklung regeln. Die Leistungen der kantonalen Schulen gemäss § 11 EG BBG werden in Kontrakten ver- einbart. Insgesamt müssen neu über 250 Vereinbarungen abgeschlossen werden. Der zusätzliche Personalbedarf in den Bereichen Koordina- tion, Steuerung, Beratung, Rechtsdienst und Finanzen beläuft sich auf drei Vollzeitstellen, davon zwei befristet. Im Stellenplan des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes ist ab dem 1. Januar 2009 folgende Stelle neu zu schaffen: Klasse VVO
Für die Projektphase vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 sind folgende befristete Stellen neu zu schaffen: Klasse VVO 1,0 Rechnungssekretär/in 16
Case Management Berufsbildung Gestützt auf Art. 3 lit. a und c, 7 und 12 BBG legte das BBT den Rah- men für die Förderung eines Case Managements Berufsbildung der Kantone fest. Im Berufsbildungsbereich stellt ein Case Management ein strukturiertes Verfahren dar, das adäquate Massnahmen für Jugendliche sicherstellt, deren Einstieg in die Berufswelt stark gefährdet ist. Es koordi-
niert die am Prozess Beteiligten sowohl über institutionelle Grenzen als auch über die Dauer der Berufswahl und der Grundbildung hinweg. Das Case Management Berufsbildung ist dann erfolgreich, wenn die Jugendlichen einen ersten nachobligatorischen Ausbildungsweg abschlies- sen und die Integration in den Arbeitsmarkt gelungen ist. Die Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren nehmen neben der Aufsicht auch die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien wahr und koordinieren zwischen den an der Berufsbildung Beteiligten (Art. 24 Abs. 2 BBG). Durch ihre Wirtschaftsnähe und Verankerung in den Organisationen der Arbeitswelt sind sie mit einem angepassten Be- rufsauftrag befähigt, das Case Management Berufsbildung des Amtes für Jugend und Berufsberatung betriebsnah zu unterstützen, Lehrver- tragsauflösungen sowie dem Nichtbestehen des Qualifikationsverfah- rens entgegenzuwirken bzw. Anschlusslösungen zu finden oder die Ver- mittlung an spezialisierte Stellen sicherzustellen. Dem Regierungsrat wird mit einem gesonderten Antrag ein Gesamtkonzept für das Case Management Berufsbildung unterbreitet. Die kurz- und mittelfristigen Zusatzkosten für Bund und Kanton können längerfristig durch Ein- sparungen in der Arbeitslosenversicherung und in der Sozialhilfe sowie durch eine Optimierung der Brückenangebote ausgeglichen werden. Der Bund hat für die Projektdauer eine finanzielle Beteiligung von Fr. 3 700 000 zugesichert. Der Einsatz von Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren ist für die Dauer des entsprechenden Projekts des Bundes zu beschränken. Der zusätzliche Personalbedarf für das Case Management Berufsbildung beläuft sich auf eine befristete Vollzeit- stelle. Für die Projektphase vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 ist folgende befristete Stelle neu zu schaffen: Klasse VVO 1,0 Inspektor/in 19
Umsetzung EG BBG allgemein Für die Neuorganisation und Koordination bei der Umsetzung des EG BBG ist eine befristete Vollzeitstelle einer Abteilungsleiterin bzw. eines Abteilungsleiters als Projektleiterin bzw. Projektleiter zu schaf- fen. Die Projektleitung betreut auch die Anpassungsarbeiten im Zusam- menhang mit der höheren Berufsbildung (§§ 27–33 EG BBG). Die Kan- tone sind neu für die Aufsicht über die höheren Fachschulen zuständig (Art. 29 BBG). Weiter sind mit den Anbietern von vorbereitenden Kursen für die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung (§ 27 EG BBG) und den höheren Fachschulen (§ 28 EG BBG) Leistungsvereinbarungen gemäss § 35 EG BBG zu erarbeiten.
Die derzeitige Finanzierung der höheren Berufsbildung ist historisch gewachsen und mit vielen Zufälligkeiten behaftet. Die Projektleitung soll bei den vom BBT und der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) in Auftrag gegebenen, zeitaufwendigen Arbeiten «Masterplan höhere Berufsbildung» und der damit verbundenen Fachschulvereinbarung die Interessen der Bildungsdirektion vertreten können. Für die Projektphase vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 ist folgende befristete Stelle neu zu schaffen: Klasse VVO 1,0 Abteilungsleiter/in 21
C. Begründung der Einreihungen im Einzelnen Die wissenschaftliche Mitarbeiterin mbA oder der wissenschaftliche Mitarbeiter mbA muss über Kenntnisse des Controllings, des Qualitäts- managements und über Kenntnisse und Erfahrungen im Schulbereich verfügen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Lehrperson mit Führungserfahrung. Die Einstufung entspricht derjenigen einer Prorek- torin oder eines Prorektors einer Berufsfachschule (ohne Zulage). Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat eine komplexe Projekt- organisation in einem schwierigen Umfeld zu verantworten. Verlangt werden für diese Stelle insbesondere Erfahrungen aus dem Berufs- bildungsbereich sowie Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Organi- sationsentwicklung. Die Adjunktin oder der Adjunkt und die wissen- schaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter sind für die Finanzierung von Institutionen und Gemeinden, die Ausrichtung von Beiträgen sowie die Beratung, die Koordination und Steuerung der an der Berufsbildung Beteiligten verantwortlich. In das Tätigkeitsfeld gehören ferner die Aufsicht über die Einhaltung der Finanzierungs- richtlinien und der Qualität. Dies verlangt ein Hochschulstudium und idealerweise eine betriebswirtschaftliche Zusatzausbildung. Die Ein- reihung der Inspektorin oder des Inspektors entspricht derjenigen von Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren mit vergleichbarem Stel- lenbeschrieb. Die Stellen der Verwaltungsassistentin oder des Verwal- tungsassistenten oder der juristischen Sekretärin oder des juristischen Sekretärs sind nach den üblichen Kriterien eingereiht. Zu beachten ist, dass an das Sekretariatspersonal vergleichsweise hohe Anforderungen in Bezug auf selbstständige Bearbeitung und administrative Abwick- lung gestellt werden.
D. Kosten Die Kosten für diese Stellen sind im Budget 2009 und im KEF 2009– 2012 in den Leistungsgruppen Nr. 7000, Bildungsverwaltung, Nr. 7303, Berufsfachschulen und Lehrabschlussprüfungen, und Nr. 7305, Nicht- staatliche und ausserkantonale Schulen, Lehrwerkstätten und Kurse, eingestellt und in den Projekten Nrn. 140, 148 und 152 zum KEF 2009– 2012 beschrieben.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Im Stellenplan des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes werden mit Wirkung ab 1. Januar 2009 folgende Stellen neu geschaffen: Klasse VVO 1,0 Wissenschaftliche/r Mitarbeiterin 20 1,0 Adjunkt/in 20 1,0 Inspektor/in 19 ll. Für die Projektphase vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 werden folgende Projektstellen geschaffen: Klasse VVO 1,0 Abteilungsleiter/in 21 1,0 Inspektor/in 19 1,0 Rechnungssekretär/in 16 0,5 Verwaltungsassistent/in 14
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi