RRB Nr. 336/2011
Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2012-2015 und Budget 2012
23. März 2011Deutsch28 min
Source zh.ch
Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2012-2015 und Budget 2012
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2011
336. Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2012–2015 und Budget 2012
Erwägungen
1. Vorbemerkungen Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1674/2010 die Erstellungs- prozesse des KEF 2012–2015 und des Budgets 2012 festgelegt. Mit Beschluss Nr. 1240/2010 hat der Regierungsrat das Sanierungs- programm San10 mit insgesamt 252 Einzelmassnahmen beschlossen. Sie führen zu Verbesserungen des Staatshaushalts in den Jahren 2011–2014. Die beschlossenen Massnahmen sind auch in den neu zu erarbeitenden KEF 2012–2015 einzustellen. Der KEF 2012–2015 hat zu berücksichtigen, dass der Kantonsrat am 31. Januar 2011 Erklärungen zum KEF 2011–2014 vom 15. September 2010 überwiesen hat. Dem Kantonsrat ist gleichzeitig mit dem KEF 2012–2015 im Septem- ber 2011 der Steuerfuss für die Kalenderjahre 2012 und 2013 zu bean- tragen. Detaillierte Ausführungen zu den Richtlinien werden in einer Weisung der Finanzverwaltung aufgeführt, die auch die Informationen des Per- sonalamtes zum Personalcontrolling und der Staatskanzlei zum Regie- rungscontrolling enthält. Zusammen mit den Richtlinien und der Weisung der Finanzverwaltung wird auch die Weisung des Immobilienamtes der Baudirektion zur Budgetierung der Hochbauinvestitionen zugestellt.
2. Finanzpolitische Ausgangslage Mit dem KEF 2011–2014 vom 15. September 2010 wurde – unter Be- rücksichtigung der erwarteten Steuermehrerträge im Jahr 2010 – der mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung für 2007–2014 erreicht. Der Kantonsrat hat das Budget 2011 am 14. Dezember 2010 fest- gelegt. Dabei hat er unter anderem eine pauschale Verbesserung von 126 Mio. Franken beschlossen, die durch Aufwandkürzungen bzw. Saldo- verbesserungen in den Direktionen und in der Staatskanzlei zu erzielen ist. Wo sie erreicht werden sollen, wurde nicht festgelegt. Die Verbes- serung von 126 Mio. Franken ist gesamthaft in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelposition, eingestellt worden. Von der vorgegebenen Verbesserung von 126 Mio. Franken sind 26 Mio. Franken darauf zurückzuführen, dass die vom Kantonsrat in der Budgetdebatte vorgenommene Kürzung der erwarte-
ten Gewinnausschüttung der Zürcher Kantonalbank kompensiert wer- den soll. Inzwischen hat sich die Erwartung des Regierungsrates erfüllt. 26 Mio. Franken sind somit bereits wettgemacht und es verbleiben noch 100 Mio. Franken als Verbesserungsvorgabe. Diese Verbesserungen sollen durch einen restriktiven Haushaltsvollzug erreicht werden (RRB Nr. 261/2011). Das Rechnungsergebnis 2010 ist überaus erfreulich ausgefallen. Die Erfolgsrechnung 2010 schliesst mit einem Ertragsüberschuss von 598 Mio. Franken ab, was einer Verbesserung von über 1,1 Mrd. Franken gegen- über dem Budget entspricht. Die finanziellen Leistungsgruppen (Leis- tungsgruppen Nrn. 4910–4970 in der Finanzdirektion und Leistungs- gruppe Nr. 8710 in der Baudirektion) schliessen um 878 Mio. Franken besser ab als budgetiert. Der Hauptgrund liegt darin, dass die Steuer- erträge in der Rechnung um 996 Mio. Franken über dem Budget liegen. Die Verbesserung ist auch auf die Leistungsgruppen der Direktionen und der Staatskanzlei (ohne finanzielle Leistungsgruppen) zurückzu- führen, die insgesamt um 186 Mio. Franken besser abschliessen als bud- getiert. Damit wurde die pauschale Vorgabe des Kantonsrates, das Bud- get um 100 Mio. Franken zu verbessern, übertroffen. Zudem schliessen auch die Leistungsgruppen der Rechtspflege, Behörden und Anstalten um 60 Mio. Franken besser als budgetiert ab. Das ausgezeichnete Rechnungsergebnis hatte sich schon im Sommer 2010 abgezeichnet, als die Steuersollmeldungen der Gemeinden die in der Talsohle der Finanzkrise festgelegten Budgetwerte um rund 830 Mio. Franken überschritten hatten (Medienmitteilung des Regierungsrats vom 30. Juni 2010). Aufgrund dieser unerwartet hohen Steuereingänge war bereits damals klar gewesen, dass sich für 2010 statt des vom Kan- tonsrat beschlossenen Budgetdefizits von 525 Mio. Franken ein Ertrags- überschuss in dreistelliger Millionenhöhe ergeben wird.
Tabelle 1: Abweichung Saldo Erfolgsrechnung vom Budget 2010, Vergleich der Rechnung mit dem Zwischenbericht I Abweichung Abweichung Zwischenbericht I Rechnung und Einbezug der Steuersollmeldung zu Budget 2010 der Gemeinden per Ende Mai 2010 zum Budget 1010 (in Mio. Franken) normale Umstände günstige Umstände Finanzielle Leistungsgruppen*: – Steuererträge +996 +833 +833 – Verrechnete Zinsen und nicht –146 –113 –113 zugeordnete Sammelpositionen – Übrige finanzielle Leistungsgruppen +28 –13 –1 Direktionen und Staatskanzlei (ohne finanzielle Leistungsgruppen) +186 –16 +50 Anstalten +50 +0 +0 Behörden und Rechtspflege +10 +0 +4 Total +1123 +691 +773 * Leistungsgruppen Nrn. 4910–4970 in der Finanzdirektion und Leistungsgruppe Nr. 8710 in der Baudirektion
Zum Zeitpunkt der Erarbeitung und der materiellen Festlegung des KEF 2011–2014 vom 15. September 2010 war aufgrund des Zwischen- berichts per Ende April 2010 der Direktionen und unter Einbezug der Steuerschätzung vom 21. Juni 2010 aufgrund von Steuersollmeldungen der Gemeinden per Ende Mai erwartet worden, dass die Rechnung 2010 im Vergleich zum Budget unter normalen Umständen um 691 Mio. Franken und bei günstigen Umständen um 773 Mio. Franken besser ab- schliessen wird. Bei der Erarbeitung des KEF 2011–2014 war die finan- zielle Entwicklung im Jahr 2010 also pessimistischer eingeschätzt worden, als sie nun eingetroffen ist. Aufgrund der Steuererträge in der Jahresrechnung 2010 können die Steuererträge für 2012–2014 im Vergleich zum KEF 2011–2014 leicht optimistischer beurteilt werden. Nach Einschätzung des Steueramtes können 2012 um 200 Mio. Franken und in den beiden Folgejahren um je 100 Mio. Franken höhere Steuererträge erwartet werden; im Gegensatz dazu wird im Jahr 2011 zurzeit nicht mit Änderungen gegenüber den budgetierten Steuererträgen gerechnet. Die Steuerprognosen werden im Mai 2011 erneut im Rahmen eines Steuerhearings mit Fachleuten der BAK Basel Economics, der KOF Konjunkturforschungsstelle, der Credit Suisse, der Zürcher Kantonalbank und der Stadt Zürich überprüft. 2011 entfallen die im Budget eingestellten Steuerausfälle von 42 Mio. Franken als Folge der geplanten Steuergesetzrevision für juristische Personen, weil dagegen das Referendum ergriffen worden ist. Die Ge- setzesrevision kann frühestens 2012 in Kraft treten.
2010 und auf Anfang 2011 sind die Beiträge an die Erwerbsersatzord- nung (EO) und an die Arbeitslosenversicherung (ALV) erhöht worden. Dies hat für den Kanton Zürich als Arbeitgeber einen jährlichen Mehr- aufwand von rund 10 Mio. Franken zur Folge, der im KEF vom 15. Sep- tember 2010 noch nicht eingestellt war. Im Januar 2011 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat das Spital- planungs- und -finanzierungsgesetz vorgelegt (Vorlage 4763). Aufgrund der Vernehmlassung wird ein veränderter Preisbildungsmechanismus bei der Tarifgenehmigung beantragt, was gegenüber dem KEF vom 15. Sep- tember 2010 ab 2012 zu einer jährlichen Mehrbelastung von 70 Mio. Franken führt. Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Spitalversorgung ausschliesslich vom Kanton und die Pflegeversorgung ausschliesslich von den Gemeinden mitfinanziert werden. Dies führt ab 2012 zu einer Mehrbelastung des Kantons von 255 Mio. Franken pro Jahr und zu einer entsprechenden Entlastung der Gemeinden. Die folgende Tabelle fasst die heute bekannten Änderungen gegen- über dem KEF vom 15. September 2010 zusammen. Tabelle 2: Saldo Erfolgsrechnung vor Festlegungen, Stand 16. März 2011 Mittelfristiger davon Ausgleich Budget (in Mio. Franken) 2007–2014 2012 KEF vom 15. September 2010 –529 –461 Veränderungen: Nachträge des Regierungsrates zum Budget 2011 –19 Kantonsratsbeschlüsse zum Budget 2011 +100 Rechnungsabschluss 2010 +1123 Höhere Steuereinnahmen 2012–2014 +400 +200 Steuerrevision juristische Personen, Wegfall Steuerausfall +42 2011 (Referendum) Höhere Arbeitgeberbeiträge für EO und ALV ab 2011 –40 –10 Spitalfinanzierung ab 2012 – Preisbildungsmechanismus bei der Tarifgenehmigung –210 –70 – Umsetzung Spital 100/0 –765 –255 = Saldo vor Festlegungen +103 –596 + Ertragsüberschuss/Verbesserung, – Aufwandüberschuss/Verschlechterung
Diese Veränderungen (vor Festlegungen) gegenüber dem KEF vom 15. September 2010 führen in der Erfolgsrechnung der Jahre 2007–2014 zu einem kumulierten Ertragsüberschuss von 103 Mio. Franken. Der mittelfristige Ausgleich für die Jahre 2007–2014 wird also – entspre- chend der Erwartung im KEF vom 15. September 2010 – erreicht. Mit dem KEF 2012–2015 wird aber der mittelfristige Ausgleich für die Jahre 2008–2015 massgebend: Der Ertragsüberschuss 2007 von 438 Mio. Fran- ken fällt deshalb aus der Berechnung und der Saldo der Erfolgsrech- nung des erstmals zu planenden Jahres 2015 kommt dazu.
3. Festlegungen (F) für den KEF 2012–2015 und das Budget 2012 3.1 Festlegungen zum Finanzhaushalt
3.1.1 Allgemeine Festlegungen F1. Im KEF 2012–2015 werden folgende strukturellen Änderungen umgesetzt: Die Leistungsgruppen Nr. 2262, Baurekurskommission, und Nr. 2263, Steuerrekurskommission, in der Direktion der Justiz und des Innern werden aufgehoben und dafür die Leistungsgruppen Nr. 9065, Bau- rekursgericht, und Nr. 9066, Steuerrekursgericht, in der Rechtspflege neu eröffnet. Die Leistungsgruppe Nr. 6910, Zukunfts- und Stützungsfonds im Spital- wesen, wird in der Gesundheitsdirektion neu eröffnet. Erläuterungen: Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leistungen gemäss § 11 Abs. 1 CRG in Leistungsgruppen ein. Änderun- gen der bestehenden Struktur werden mit den Richtlinien beschlossen. Mit dem Gesetz über die Unterstellung der Steuerrekurskommis- sionen und der Baurekurskommissionen vom September 2010 hat der Kantonsrat die beiden Rekurskommissionen dem Verwaltungsgericht unterstellt. Im Budget 2011 ist diese organisatorische Veränderung be- reits vollzogen worden. Mit Vorlage 4763 vom Januar 2011 beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG). Im Gesetz ist die Schaffung eines Zukunfts- und Stützungsfonds im Spital- wesen vorgesehen. Das Gesetz soll auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten. F2. Die Kreise der zu konsolidierenden Einheiten verändern sich im Vergleich zum KEF vom 15. September 2010 wie folgt: Erster Konsolidierungskreis: Wegfall der Leistungsgruppen Nr. 2262, Baurekurskommissionen, und Nr. 2263, Steuerrekurskommissionen. Eröffnung Leistungsgruppe Nr. 6910, Zukunfts- und Stützungsfonds im Spitalwesen. Zweiter Konsolidierungskreis: Eröffnung der Leistungsgruppen Nr. 9065, Baurekursgericht, und Nr. 9066, Steuerrekursgericht. Dritter Konsolidierungskreis: Unverändert. Erläuterungen: Der Regierungsrat legt gemäss § 54 Abs. 2 CRG den Kreis der zu konsolidierenden Einheiten fest. Massgebend sind die Bestimmungen und Kriterien von § 54 CRG und von § 28 Rechnungs- legungsverordnung (RLV). Die Änderungen gegenüber dem KEF vom 15. September 2010 sind Folge der Festlegung F1.
F3. Bei der Planung des KEF 2012–2015 wird von folgenden volks- wirtschaftlichen Eckwerten ausgegangen: Tabelle 3: Grundlagen für den KEF 2012–2015 und das Budget 2012 (in %, KEF Vorjahr in Klammern) 2011 2012 2013 2014 2015 Wachstum Bruttoinlandprodukt CH 1,5 (2,0) 1,9 (2,0) 2,0 (2,0) 1,8 (1,5) 1,5 (BIP) real Wachstum Bruttoinlandprodukt 2,0 (1,8) 2,1 (2,4) 2,5 (2,7) – – Kanton Zürich (BIP) real * Jahresteuerung ** 0,7 (0,7) 0,8 (1,5) 1,0 (1,5) 1,5 (1,5) 1,5 * Wirtschaftsprognosen BAK Basel Economics der Jahre 2011–2013 vom 10. 1. 2011 ** Landesindex der Konsumentenpreise Erläuterungen: Zur Entwicklung des Wirtschaftswachstums und der Teuerung stehen für den Kanton Zürich keine amtlichen Daten zur Verfügung. Deshalb wird auf die Vorgaben des Bundes für seinen Finanzplan 2012–2015 abgestellt. Die Steuerertragsprognosen beruhen dagegen auf den Wirtschaftsprognosen des Regionenmodells der BAK Basel Economics für den Kanton Zürich.
3.1.2 Festlegungen zur Erfolgsrechnung F4. Die Direktionen und die Staatskanzlei erhalten die Vorgabe, in den Jahren 2012–2014 gegenüber dem KEF vom 15. September 2010 keine Verschlechterungen des Saldos der Erfolgsrechnung vorzusehen (Finanzdirektion ohne finanzielle Leistungsgruppen Nrn. 4910–4970, Baudirektion ohne finanzielle Leistungsgruppe Nr. 8710). Das neu zu planende Jahr 2015 ist grundsätzlich nicht schlechter als das Jahr 2014. Ausgenommen sind Verschlechterungen als Folge der Vorgaben zur Lohnsumme gemäss Festlegung F13, die Kosten von Massnahmen zur Erreichung der Legislaturziele des Regierungsrates gemäss Festlegung F22 und weitere unabwendbare zusätzliche Belastungen. Die Behörden und Rechtspflege werden eingeladen, ihre Finanzplanung 2012–2015 und ihr Budget 2012 auf die gleichen Vorgaben auszurichten. Erläuterungen: Die Belastung des Staatshaushaltes wird grundsätz- lich auf das Niveau des KEF vom 15. September 2010 beschränkt. Die Direktionen und die Staatskanzlei begründen unabwendbare zusätz- liche Belastungen. Erkenntnisse aus der Rechnung 2010 sind zu berück- sichtigen. F5. Die Steuererträge werden ab 2012 für einen um 5 Steuerfuss- prozent höheren Steuerfuss von 105% der einfachen Staatssteuer pro- gnostiziert. Erläuterungen: Die Trennung der Finanzierungsverantwortung für die Spitalversorgung einerseits und die Pflegeversorgung anderseits führt ab 2012 zu einer Mehrbelastung des Kantons von 255 Mio. Franken pro Jahr und einer entsprechenden Entlastung der Gemeinden. Zur Finan-
zierung der kantonalen Mehrbelastung wird der Steuerfuss um 5 Prozent- punkte erhöht (ein Steuerfussprozent entspricht rund 50 Mio. Franken). Die Gemeinden sind gehalten, ihre Steuerfüsse entsprechend zu senken. Damit wird der Forderung von Art. 124 Abs. 2 KV entsprochen, wonach Kanton und Gemeinden bestrebt sind, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen. F6. Die früheren KEF-Erklärungen «Aufzeigen von verschiedenen Szenarien im Finanzplan» und «Transparenz bei den Ausgaben für Dienstleistungen Dritter» werden auch im KEF 2012–2015 umgesetzt. Erläuterungen: Die beiden KEF-Erklärungen vom Januar 2008 sind bereits im KEF 2009–2012 vom 10. September 2008, im KEF 2010–2013 vom 9. September 2009 und im aktuellen KEF 2011–2014 vom 15. Sep- tember 2010 umgesetzt worden. F7. Nicht beeinflussbare Aufwandsteigerungen aufgrund Bundes- recht werden gesondert ausgewiesen. Erläuterungen: Die im Vorjahr vom Kantonsrat überwiesene Er- klärung Nr. 7 zum KEF 2010–2013 verlangt unter anderem, dass nicht beeinflussbare Aufwandsteigerungen aufgrund übergeordneten Rechts gesondert auszuweisen sind. Die Transparenz darüber ist zweckmässig, auch wenn die anderen Teile der Erklärung vom Regierungsrat abge- lehnt worden sind. F8. Interne Verrechnungen (Intercompany-Beziehungen) mit Beträ- gen über Fr. 200 000 sind zwischen den Organisationseinheiten abzu- stimmen. Erläuterungen: Die detaillierte Abstimmung soll im Planungsprozess auf grosse Beträge beschränkt und der administrative Aufwand gering gehalten werden. Die nach der Abstimmung verbleibende Differenz zwischen internem Aufwand und internem Ertrag wird in der Leistungs- gruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammel- positionen, ausgeglichen. Diese Methode der Abstimmung entspricht dem Vorgehen im KEF 2011–2014.
3.1.3 Festlegungen zur Investitionsrechnung F9. Die Direktionen und die Staatskanzlei erhalten die Vorgabe, in den Jahren 2012–2014 gegenüber dem KEF vom 15. September 2010 keine Verschlechterungen der Nettoinvestitionen vorzusehen. Erläuterungen: Mit dem Sanierungsprogramm San10 (RRB Nr. 1240/ 2010) hat der Regierungsrat die Nettoinvestitionen für 2011–2014 fest- gelegt. An diesen Festlegungen wird festgehalten. Die Direktionen und die Staatskanzlei begründen unabwendbare höhere Nettoinvestitionen. Erkenntnisse aus der Rechnung 2010 sind zu berücksichtigen. Das Volu- men der Nettoinvestitionen im 2015 wird nach der Prüfung der Direk- tionseingaben festgelegt.
F10. Die im KEF 2012–2015 eingestellten Nettoinvestitionen werden in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zuge- ordnete Sammelpositionen, zentral um 20% vermindert. Erläuterungen: Die budgetierten Nettoinvestitionen sind in den vergangenen Jahren jeweils deutlich unterschritten worden. Die Me- thode der pauschalen Korrektur entspricht dem Vorgehen im KEF vom 15. September 2010.
3.1.4 Festlegung des internen Zinses F11. Die Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen, den Sachanlagen des Finanzvermögens (ausgenommen jene der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit) und den Verpflichtungen oder Vorschüssen der Fonds werden ab 2012 zum Satz von 3% auf dem jeweiligen Bilanz- wert verrechnet. Erläuterungen: Der interne Verrechnungszins wird vom Regierungs- rat gestützt auf § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) mit den Richtlinien zur Erarbeitung des KEF festgelegt. Er beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen (für zehn- jährige Anleihe zurzeit 2,27%, mit steigender Tendenz) und den durch- schnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons (für die kommenden zwölf Monate zurzeit 2,66%). Im KEF vom 15. September 2010 wurde mit einem internen Verrechnungszins von 3,0% gerechnet. Seither haben sich sowohl die Kosten des langfristigen Kapitals für zehnjährige Neu- aufnahmen als auch die durchschnittlichen Fremdkapitalkosten für die kommenden zwölf Monate um rund 0,2% verringert. Aufgrund der Zins- entwicklung könnte der Verrechnungszinssatz also von 3,0 auf 2,75% gesenkt werden. Für die Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes von 3% spricht jedoch die Vergleichbarkeit der neuen Planung mit dem KEF vom 15. September 2010. Zudem muss angesichts des tiefen Zinsniveaus angenommen werden, dass der interne Verrechnungszins bald wieder angehoben werden muss.
3.1.5 Festlegung zu den Fonds F12. Die Fonds dürfen Ende 2015 keinen negativen Fondsbestand ausweisen.
3.2 Festlegungen zur Planung und Budgetierung des Personalaufwandes F13. Die Lohnsumme entwickelt sich in den Jahren 2012 bis 2015 gemäss folgender Tabelle 4. Tabelle 4: Entwicklung der Lohnsumme* (in % gegenüber dem Vorjahr) 2012 2013 2014 2015 – Teuerungsausgleich 0,7 0,8 1,0 1,5 – Individuelle Lohnerhöhungen** 0,0 0,5 0,5 0,5 – Einmalzulagen 0,0 0,2 0,0 0,0 Veränderung der Lohnsumme*** 0,7 1,5 1,5 2,0 in der Leistungsgruppe gegenüber Vorjahr Im KEF vom 15. September 2010 geplant 0,0 2,2 2,0 – Veränderungen gegenüber KEF vom +0,7 -0,7 -0,5 – 15. September 2010 * Staatsbeiträge an Institutionen, deren Lohnpolitik sich an den Lohnvorgaben des Regierungsrates ausrichtet, verän- dern sich entsprechend. ** Individuelle Lohnerhöhungen werden im Umfang von 0,4% der Lohnsumme über Rotationsgewinne finanziert. Die Quote für Individuelle Lohnerhöhungen ist somit 0,4% höher als die eingestellten finanziellen Mittel (vgl. Tabelle 5). *** Die Entwicklung der Lohnsumme wird auf der Basis der Lohnzahlungen vom März 2011 berechnet. Für die Lohn- summe 2011 sind zu den Lohnzahlungen vom März 2011 Einmalzulagen im Umfang von 0,2% der Lohnsumme mit einzurechnen. Für das Budget 2012 und die Planjahre 2013–2015 wird die Entwicklung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr berechnet.
Erläuterungen: Zum Teuerungsausgleich: Gestützt auf § 42 Abs. 1 der Personalver- ordnung (PVO) setzt der Regierungsrat gemäss dem Stand des Landes- indexes der Konsumentenpreise vom September die Teuerungszulage auf den 1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei an- gemessen die Lohnentwicklung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich sowie den kantonalen Finanzhaushalt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird im Budget 2012 und in den Planjahren 2013 bis 2015 mit dem vollen Teuerungsausgleich ge- plant. Das gute Ergebnis der Rechnung 2010 rechtfertigt, entgegen San10 auch 2012 den vollen Teuerungsausgleich einzuplanen. Der Be- schluss des Regierungsrates über den Teuerungsausgleich auf Anfang 2012 aufgrund der tatsächlichen Teuerungsentwicklung im Oktober 2011 wird dadurch nicht vorweggenommen. Zu den Individuellen Lohnerhöhungen: Die Festlegung der Lohn- entwicklung der kommenden Jahre orientiert sich grundsätzlich an der- jenigen des Vorjahres von Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirt- schaftsraum Zürich und den Lohnrunden der anderen Kantone in der Deutschschweiz. Als drittes Kriterium ist die Situation des kantonalen
Finanzhaushaltes angemessen zu berücksichtigen. Die UBS-Lohnum- frage vom Oktober 2010 weist eine durchschnittliche nominale Lohn- entwicklung 2011 von 1,58% aus. Die Kantone der Deutschschweiz planten für 2011 eine Lohnentwicklung im Umfang von rund 1,5%. Auf- grund der Finanzsituation werden für Individuelle Lohnerhöhungen im Budget 2012 keine zusätzlichen finanziellen Mittel bereitgestellt. Das bedeutet, dass Individuelle Lohnerhöhungen im Jahr 2012 nur im Um- fang der Rotationsgewinne von 0,4% der Lohnsumme gewährt werden können. In den Planjahren 2013 bis 2015 werden für Individuelle Lohn- erhöhungen jährlich 0,5% der Lohnsumme in die Planung eingestellt. Damit können für Individuelle Lohnerhöhungen je 0,9% der Lohnsum- me ausgeschüttet werden. Zu den Einmalzulagen: Gemäss § 44 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) können Einmalzulagen im Umfang von 0,2% bis 0,4% der Lohnsumme budgetiert werden. Für das Budget 2012 werden für Einmalzulagen Mittel im Umfang von 0,2% der Lohnsumme berücksichtigt, in den Planjahren 2013 bis 2015 werden die Einmalzu- lagen auf das gesetzliche Höchstmass von 0,4% der Lohnsumme erhöht. Die Lohnentwicklung (Ausschüttung) pro Jahr stellt sich somit wie folgt dar: Tabelle 5: Übersicht über die durchschnittliche Lohnentwicklung (Ausschüttung) (in % der Lohnsumme) 2012 2013 2014 2015 – Teuerungsausgleich 0,7 0,8 1,0 1,5 – Individuelle Lohnerhöhungen 0,4 0,9 0,9 0,9 Lohnentwicklung gegenüber Vorjahr 1,1 1,7 1,9 2,4 Zusätzlich stehen für Einmalzulagen zur Verfügung 0,2 0,4 0,4 0,4
F14. Die Arbeitgeberbeiträge an die Personalvorsorge des Kantons (BVK) werden nicht gemäss der Vernehmlassungsvorlage zur BVK- Statutenrevision nachhaltige Finanzierung vom 29. September 2010 (RRB Nr. 1438/2010) geplant. Es ist mit den geltenden Sätzen für die Arbeitgeberbeiträge zu planen. Erläuterungen: Zurzeit wird die Vernehmlassung ausgewertet. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Statutenrevision auf Anfang 2012 in Kraft gesetzt werden kann. Erstens werden die statutarischen Arbeitgeberbeiträge zur nachhaltigen Sicherung der Leistungen der BVK im Jahr 2012 um rund 10% erhöht (mit Mehrausgabe von 36 Mio. Franken pro Jahr). Zweitens leistet der Kanton als Arbeitgeber zur nachhaltigen Finanzierung der BVK ab 1. Juli 2012 höhere Beiträge von durchschnitt- lich 3,75% der versicherten Lohnsumme (mit einer Mehrausgabe von 93 Mio. Franken pro Jahr). Die Vernehmlassungsvorlage rechnet bei
einem Deckungsgrad der BVK zwischen 80 und 90% mit einer jährli- chen Mehrausgabe des Kantons von 129 Mio. Franken. Weil die Beiträge zur nachhaltigen Finanzierung der BVK erst für die zweite Hälfte 2012 geleistet werden müssen, wird im Jahr 2012 mit einer Mehrausgabe von 83 Mio. Franken gerechnet. Für diese Mehrausgaben sind im Rechnungsjahr, in dem die Statuten- revision rechtskräftig beschlossen ist, gemäss den Rechnungslegungs- experten Rückstellungen von über 500 Mio. Franken der Erfolgsrech- nung zu belasten. Die tatsächlichen Mehrausgaben in den folgenden Jahren belasten dann im Unfang der gebildeten Rückstellungen die Erfolgsrechnung nicht mehr. Wegen der fehlenden gesetzlichen Ver- pflichtung zur Sanierung der BVK muss jedoch abgeklärt werden, ob die Rechnungslegungsvorschrift von Swiss GAAP FER 16 für den Kanton Zürich diese Bilanzierung erfordert. Die Sanierung der BVK mit einer Rückstellung von über 500 Mio. Franken würde den mittelfristigen Haushaltsausgleich belasten, nicht aber die Erfolgsrechnung der Planjahre 2012–2015. Die Weisung zu den Richtlinien informiert detailliert über die Bud- getierung der Arbeitgeberbeiträge an die BVK. F15. Der Aufwand für das Case Management der Direktionen und der Staatskanzlei wird zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4500, Personal- amt, eingestellt. Die Behörden, die Rechtspflege, die selbstständigen und die unselbstständigen Anstalten budgetieren ihren Aufwand für das Case Management.
3.3 Festlegungen zur Steuerung der Hochbauinvestitionen auf Antrag der Baudirektion F16. Der Neubau des Polizei- und Justizzentrums (PJZ) ist ein zu- kunftsweisendes Grossprojekt. Tabelle 6: Zukunftsweisende Grossprojekte für KEF 2012–2015 (Stand Januar 2011) Zukunftsweisende Grossprojekte Bisher, KEF KEF Total Nettoinvestitionen in Mio. Franken inkl. 2012– 2016– bis B11 2015 2019 2019 Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Neubau 36,6 480,2 72,0 588,8
Erläuterungen: Im September 2010 hat der Kantonsrat den Objekt- kredit für den Neubau des Polizei- und Justizzentrums Zürich (PJZ) nicht gesprochen. Zudem hat das Parlament im Januar 2011 das Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZG) aufgehoben. Gegen diesen Beschluss wurde das Referendum ergriffen; die Volksabstim- mung dürfte im Herbst 2011 stattfinden. Aus heutiger Sicht und unter
diesen Umständen wird der Bau des Polizei- und Justizzentrums in die KEF-Planung aufgenommen. Gemäss letztjährigem KEF 2011–2014 (RRB Nr. 1101/2010) sind zukunftsweisende Grossprojekte von den übrigen Hochbauinvestitionen gesondert zu betrachten und fallen nicht unter die Festlegung der Nettoinvestitionen Hochbauten an. Gemäss RRB Nr. 376/2010 gilt der Neubau des Polizei- und Justizzentrums als zukunftsweisendes Grossprojekt und dessen Planungs- und Realisa- tionskosten werden ausserhalb der Festlegung zum Nettoinvestitions- vorhaben Hochbauten (NIV) abgewickelt. F17. Die Nettoinvestitionen im Hochbau (ohne zukunftsweisende Grossprojekte) werden für 2012–2015 gemäss folgender Tabelle 7 fest- gelegt. Tabelle 7: Ermittlung der höchstens zulässigen Nettoinvestitionen Hochbau (NIV) für die KEF-Periode 2012–2015 mit einem Selbstfinanzierungsgrad von 80%, ohne PJZ in Mio. Franken 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Total
Abschreibungsrückfluss –209 –200 –195 –195 –152 –150 –140 –135 –1377 (=100% Selbst- finanzierungsgrad) Umrechnungsfaktor 1,25 1,25 1,25 1,25 1,25 1,25 1,25 1,25 1,25 = 80% Selbst- finanzierungsgrad Neue Abschreibungen –261 –250 –244 –244 –190 –188 –175 –169 –1721 mit 80% Selbst- finanzierungsgrad (= Netto- investitionen Hochbau) Nettoinvestitionen Hochbau KEF 2012–2015 –999 –722 –1721
Erläuterungen: Für die Ermittlung der Nettoinvestitionen Hoch- bauten für den KEF 2012–2015 gilt für die Jahre 2012 bis 2014 der KEF vom 15. September 2010; das Jahr 2015 entspricht dem Jahr 2014, steht jedoch unter dem Vorbehalt der definitiven Festlegung durch den Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt. Für den KEF 2012–2015 gelten die Vorgaben des Sanierungsprogrammes San10 (RRB Nr. 376/ 2010). Mit diesem Beschluss hat der Regierungsrat einen Selbstfinan- zierungsgrad von 80% festgelegt; davon ausgenommen sind die baulichen Investitionen für den Neubau des Polizei- und Justizzentrums. Die Instandsetzungsmassnahmen und somit der Erhalt der bestehen- den Vermögenswerte im Hochbau gelten als vorrangige Zielvorgabe des Regierungsrates für einen nachhaltigen und langfristig ausgeleg- ten Immobilienbestand. Die dringend notwendigen Instandsetzungs-
massnahmen aufgrund des teilweise aufgeschobenen Unterhalts der Liegenschaften im Verwaltungsvermögen müssen in der KEF-Periode 2012–2015 konsequent angegangen werden. Gemäss Zustandsanalyse der Baudirektion sollten für die KEF-Periode 2012–2015 bei einer 100%igen Umsetzung der Instandsetzungsmassnahmen rund 690 Mio. Franken in baulichen Massnahmen investiert werden, was innerhalb des NIV 2012–2015 nicht möglich ist, weil dringend notwendige Neubauten verunmöglicht würden. Gemäss § 33 der Immobilienverordnung (ImV) haben die Direk- tionen ihre Hochbauprojekte so zu planen, dass in der Regel die sich daraus ergebenden Hochbauinvestitionen je zur Hälfte für werterhal- tende und wertvermehrende Investitionen eingesetzt werden. Für die KEF-Periode 2012–2015 sind demzufolge von 690 Mio. Fran- ken mindestens 499 Mio. Franken – 50% von 999 Mio. Franken gemäss Art. 33 ImV – für werterhaltende Bauinvestitionen zur Verfügung zu stellen, was einem Umsetzungsgrad von 72% entspricht. Für die wert- vermehrenden Umbauten, Erweiterungen und Neubauten stehen die restlichen 499 Mio. Franken (rund 125 Mio. Franken pro Jahr) zur Ver- fügung. Eine weitere Verschiebung von werterhaltenden Bauinvestitionen hätte zur Folge, dass einerseits der Liegenschaftenbestand in den nächs- ten acht Jahren eine Werteinbusse von rund 700 Mio. Franken erfahren und anderseits enorme Investitionskosten für Ersatzneubauten not- wendig würden. F18. Für den KEF 2012–2015 werden Plafonds für die Nettoinvesti- tionen in Hochbauten (NIV) gemäss folgender Tabelle 8 festgelegt. Tabelle 8: Jährlicher Höchstbetrag für die Nettoinvestitionen Hochbauten (NIV), mit/ohne Grossprojekte in Mio. Franken Nettoinvestitionen Investitionen für Summe Hochbauten (NIV), zukunftsweisende Nettoinvestitionen exkl. Grossprojekte Grossprojekte Hochbauten, (werterhaltende und (gemäss Tabelle 6) einschliesslich wertvermehrende Grossprojekte Investitionen) (ohne Staatsbeiträge) 2012 –261 –107 –368 2013 –250 –81 –331 2014 –244 –133 –377 2015 –244 –160 –404 Total 2012–2015 –999 –481 –1 480 2016 –190 –72 –262 2017 –188 – –188 2018 –175 – –175 2019 –169 – –169 Total 2016–2019 –722 –72 –794
Erläuterungen: Der Regierungsrat legt aufgrund von § 32 Abs. 1 lit. a ImV für die KEF-Periode und die folgenden vier Jahre den Höchst- betrag der Nettoinvestitionen (NIV) Hochbauten fest. Die Beträge wer- den jährlich aufgrund der Entwicklung der Projekte (rollende Planung) mit den Richtlinien und anschliessend mit der Realisierungsreihenfolge der Nettoinvestitionen Hochbauten neu festgelegt. F19. Die Höhe der jährlichen Freibeträge 2012 für Projekte im Hoch- bau beträgt 51,2 Mio. Franken. Die Freibeträge teilen sich wie folgt auf die Direktionen auf (in Mio. Franken): Justiz und Inneres 3,5; Sicherheit 3,5; Finanzen und Volks- wirtschaft je 0,1; Gesundheit 20,0; Bildung 20,0 und Bauten 4,0. Erläuterungen: Der Regierungsrat legt gemäss § 32 Abs. 1 lit. b ImV die Höhe der jährlichen Freibeträge für die KEF-Periode fest. Damit ist der Betrag gemeint, der einer Direktion pro Jahr für Hochbauprojekte zur Verfügung steht, die ausserhalb des Standardprozesses der Immobi- lienverordnung abgewickelt werden können. Die Höhe des festgelegten Freibetrags nimmt Bezug auf die geplanten Nettoinvestitionen Hoch- bauten 2012 der einzelnen Direktionen. Die festgelegten Freibeträge der Gesundheitsdirektion und der Bildungsdirektion umfassen auch Freibeträge der Anstalten. Die beiden Direktionen entscheiden selbst- ständig über die Aufteilung der Freibeiträge (Projekte der Klasse 3 gemäss Standardprozess und Berufungen). F20. Die Kriterien der Nutzwertanalyse gemäss § 12 ImV werden wie folgt gewichtet: Wichtigkeit mit 30% (davon 10% für die Übereinstim- mung mit den Legislaturzielen, 20% für die Substanzerhaltung); Wirt- schaftlichkeit mit 30% (davon 15% für den quantitativen Nutzen, 15% für den qualitativen Nutzen) und Risiken mit 40% (davon 20% für die finanziellen, 10% für die technischen und 10% für die politischen Risi- ken). Erläuterungen: Der Regierungsrat legt die Gewichtung der Kriterien der Nutzwertanalyse aufgrund von § 32 Abs. 1 lit. c ImV jährlich fest. Diese Analyse ist ein Instrument, mit dem der Regierungsrat künftige Nettoinvestitionsvorhaben in Hochbauten in einer frühen Phase des Standardprozesses (Projektinitialisierungsphase) hinsichtlich Wichtig- keit, Wirtschaftlichkeit sowie Chancen und Risiken beurteilt. Der er- mittelte Nutzwert dient der Festlegung der Realisierungsreihenfolge.
3.4 Festlegungen zum Regierungscontrolling auf Antrag der Staatskanzlei F21. Die langfristigen Ziele werden zusammen mit den Legislatur- zielen des Regierungsrates im KEF ausgewiesen und in die Planungen der Direktionen und der Staatskanzlei übernommen. Erläuterungen: Die langfristigen Ziele zeigen die gesamtgesellschaft- liche Zielsetzung der Aufgaben der Leistungsgruppen auf, daher werden ihnen die Aufgaben der Leistungsgruppen zugeordnet. Die langfristigen Ziele werden in Teil A (Langfristige Ziele des Kantons und Legislatur- ziele des Regierungsrates) ausgewiesen. Die Direktionen übernehmen die langfristigen Ziele ihres Zuständigkeitsbereiches in ihre Planungen und überprüfen die zugeordneten Aufgaben. F22. Die Direktionen und die Staatskanzlei schlagen dem Regie- rungsrat Legislaturziele und Massnahmen zu deren Umsetzung vor, mit welchen auf die vom Regierungsrat im Beschluss über die Lagebeurtei- lung priorisierten Herausforderungen geantwortet werden kann. Sie stellen diese in ihre Planungen ein. Erläuterungen: Der Regierungsrat legt in seinem Beschluss zur Lage- beurteilung die vorrangigen Herausforderungen für die nächste Legis- latur fest. Die Direktionen und die Staatskanzlei schlagen dem Regie- rungsrat Legislaturziele und Massnahmen zu deren Umsetzung vor, mit welchen auf diese vorrangigen Herausforderungen geantwortet werden kann. Die vorgeschlagenen Legislaturziele des Regierungsrates werden in die Legislaturziele der jeweils zuständigen Direktion, die Massnahmen zu deren Umsetzung in die Entwicklungsschwerpunkte der betroffenen Leistungsgruppen und die dadurch verursachten finanziellen Verände- rungen in der Erfolgs- und Investitionsrechnung eingestellt. Die Staats- kanzlei wird die Legislaturziele des Regierungsrates und die Massnah- men zu deren Umsetzung auf dieser Grundlage zusammenstellen und dem Regierungsrat zur Beschlussfassung unterbreiten. F23. Mehr- oder Minderaufwendungen werden weiterhin mit den Aufgaben und Entwicklungsschwerpunkten der Leistungsgruppen ver- knüpft. Dadurch entsteht Transparenz über die Ursachen von Kosten- entwicklungen sowie über die durch die Legislaturziele des Regierungs- rats verursachten finanziellen Veränderungen. Erläuterungen: Die Direktionen und die Staatskanzlei verknüpfen die Abweichungsbegründungen zur Erfolgs- und Investitionsrechnung wie bisher mittels Querverweisen mit den Aufgaben bzw. den Entwick- lungsschwerpunkten. Auf dieser Grundlage können die Zusammenhänge zwischen Kostensteigerungen und der Aufgabenentwicklung bzw. den Entwicklungsschwerpunkten aufgezeigt werden. Da die vorgeschlagenen Massnahmen zur Umsetzung der Legislaturziele des Regierungrates als
Entwicklungsschwerpunkte der Leistungsgruppen aufgeführt sein müs- sen, werden dadurch auch die durch die Legislaturziele des Regierungs- rates entstehenden finanziellen Veränderungen sichtbar. Eine zusammen- fassende Darstellung dieser Mehr- bzw. Minderkosten pro Direktion und für den Kanton insgesamt gibt dem Regierungsrat die Möglichkeit, seinen Entscheid über die Legislaturziele des Regierungsrates und die Massnahmen zu deren Umsetzung unter Einbezug der dadurch verur- sachten finanziellen Veränderungen und der aktuellen Finanzlage zu fällen. F24. Die Qualität der Aufgabenbeschriebe und der Indikatoren wird weiter verbessert, sodass die Aufgaben auf die langfristigen Ziele des Kantons abgestimmt sind und die Indikatoren eine Überprüfung und Steuerung der Aufgabenerfüllung sowie deren Wirkungen und Wirt- schaftlichkeit ermöglichen. Erläuterungen: Die Aufgabenbeschriebe sind aufgrund der gesetz- lichen Grundlagen zu überprüfen und auf die langfristigen Ziele des Kantons abzustimmen. Die Indikatoren sind weiterhin mit den Auf- gaben zu verknüpfen und so zu ergänzen, dass die Erfüllung aller wich- tigen Aufgaben mittels Indikatoren abgebildet wird. Gemäss RRB Nr. 1151/2009 sind zudem die Leistungsindikatoren mit Zielwerten weiterzuentwickeln bzw. die Einteilung der Indikatoren in Prognosen und Zielwerte zu überprüfen. Diejenigen Leistungsindikatoren, die vom Leistungserbringer massgeblich beeinflusst werden können, sind als Zielwerte zu bezeichnen. F25. Die Direktionen setzen die vom Kantonsrat überwiesenen und vom Regierungsrat nicht abgelehnten KEF-Erklärungen um. Erläuterungen: Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat an seiner Sitzung vom 31. Januar 2011 vier KEF-Erklärungen überwiesen (KR- Nr. 15/2011). Kann oder will der Regierungsrat eine Erklärung nicht umsetzen, so begründet er dies schriftlich zuhanden des Kantonsrates bis Ende April 2011.
3.5 Ergebnisse der Festlegungen Tabelle 9: Saldo Erfolgsrechnung nach Festlegungen, Stand 16. März 2011 (in Mio. Franken) Mittelfristiger Ausgleich 2008–2015 davon Budget 2012 Saldo vor Festlegungen +103 –596 (Tabelle 2 in Ziffer 2) Veränderungen: – Erhöhung Steuerfuss (F5) +750 +250 – Vorgaben Lohnsumme 2012–2015 (F13)* –9 –32 – Statutenrevision BVK (F14)** –500 –0 – Saldo 2007 entfällt aus der Berechnung –438 – – Saldo des erstmals zu planenden 2015*** –127 – = Saldo nach Festlegungen –221 –378 * Es wird angenommen, dass der Finanzhaushalt mit 45 Mio. Franken belastet wird, wenn die Lohnsumme um 1% zu- nimmt. ** Annahme: Rückstellung zulasten der Rechnung 2011 in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen *** In dieser Berechnung wird für das noch nicht geplante Jahr 2015 angenommen, dass sich der Saldo gegenüber 2014 um rund 100 Mio. Franken verbessert. Dies entspricht der geplanten Veränderung 2014 gegenüber 2013.
Diese Veränderungen (nach Festlegungen) gegenüber dem KEF vom 15. September 2010 führen in der Erfolgsrechnung der Jahre 2008–2015 zu einem kumulierten Aufwandüberschuss von 221 Mio. Franken. Der mittelfristige Ausgleich für 2008–2015 wird damit planerisch verfehlt. Trotz robuster Konjunktur muss im KEF 2012–2015 für 2012–2014 weiterhin mit Aufwandüberschüssen in der Erfolgsrechnung gerechnet werden.
4. Mögliche weitere Belastungen und Entlastungen für den kantonalen Finanzhaushalt Zurzeit stehen einige Entscheide bevor, welche die in Ziffer 3.5 dargestellte Finanzentwicklung zusätzlich belasten oder aber entlasten könnten. Die bezifferbaren Entwicklungen sind in der folgenden Tabel- le 10 aufgelistet. Tabelle 10: Mögliche weitere Belastungen und Entlastungen des kantonalen Finanzhaushaltes (in Mio. Franken) Jährliche Belastungen (-) und Entlastung (+) 2012 Verzicht oder Teilverzicht der Nationalbank auf eine –289 bis 0 Gewinnausschüttung Finanzielle Auswirkungen des Finanzausgleichsgesetzes (REFA) –70 bis 0 San10 Massnahme «Reduktion der Kantonsbeiträge an –70 die Prämienverbilligung (100 auf 80%)» wird abgelehnt Steuergesetzrevision natürliche Personen wird abgelehnt +194 (Annahme: Hälfte der Steuerausfälle fällt wegen Ausgleich der kalten Progression trotzdem an) Steuergesetzrevision juristische Personen wird abgelehnt +45 Total –429 bis +239
Im Extremfall summieren sich diese zusätzlichen Belastungen auf rund 430 Mio. Franken pro Jahr und die Entlastungen auf rund 240 Mio. Franken pro Jahr. Weitere Entwicklungen können noch nicht beziffert werden. Da- runter fallen Vorhaben des Bundes wie das Konsolidierungsprogramm 2012–2013, die Unternehmenssteuerreform II oder die Vereinfachung der Mehrwertsteuer (Aufhebung der Ausnahmen im Gesundheits-, Bil- dungs-, Sozial- und Kulturbereich), die Zahlungen an den Ressourcen- ausgleich im interkantonalen Finanzausgleich, aber auch Massnahmen des Regierungsrates zur Erreichung der Legislaturziele 2011–2015.
5. Zeitplan gemäss RRB Nr. 1674/2010 13. April 2011 RRB Realisierungsreihenfolge der Nettoinvesti- tionen Hochbau 13. April 2011 RRB Nichtumsetzung KEF-Erklärungen zum KEF 2011–2014 mit Begründung 13. Mai 2011 Legislaturziele und -massnahmen sowie KEF 2012–2015 eingegeben 7./8. Juni 2011 Regierungsratsklausur Festlegung Legislatur- ziele und -massnahmen sowie Überarbeitung KEF 2012–2015 15. Juni 2011 RRB Überarbeitung Legislaturziele und -mass- nahmen sowie RRB Überarbeitung KEF 2012– 22. Juni 2011 Veränderungen gegenüber den Eingaben zum KEF 2012–2015 vom Mai 2011 eingereicht 6. Juli 2011 RRB Richtlinien der Regierungspolitik sowie RRB Materielle Festlegung KEF 2012–2015 13. Juli 2011 RRB Richtlinien der Regierungspolitik sowie RRB Materielle Festlegung KEF 2012–2015 (Reservetermin) 29. Juli 2011 Eingabe im zentralen Buchhaltungssystem SAP abgeschlossen 19. August 2011 Bereinigter KEF 2012–2015 sowie Begründun- gen von Entwicklungen eingereicht 31. August 2011 RRB Druckvorlage Richtlinien der Regierungs- politik Woche 36 Medienorientierung Richtlinien der Regierungs- politik (Termin noch offen) 14. September 2011 RRB Festlegung KEF 2012–2015 und Budget- entwurf 2012 Woche 39 Medienorientierung KEF (Termin noch offen) 14. Oktober 2011 Nachträge zum Budgetentwurf 2012 eingereicht 2. November 2011 RRB Nachträge zum Budgetentwurf 2012 (No- vemberbrief)
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Richtlinien zur Erarbeitung des KEF 2012–2015 und des Budgets 2012 werden im Sinne der Erwägungen festgesetzt.
II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, der Ombudsmann und der Datenschutz- beauftragte werden eingeladen, die Richtlinien zur Erarbeitung des KEF 2012–2015 und des Budgets 2012 sinngemäss anzuwenden.
III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staats- kanzlei, die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, den Ombudsmann, den Datenschutzbe- auftragten und die Finanzkommission des Kantonsrates.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi