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Entscheid

RRB Nr. 336/2024

Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, Vernehmlassung

27. März 2024Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2024

336. Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz

Erwägungen

(Angleichung der EO-Leistungen, Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 hat das Eidgenössische Departe- ment des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bun- desgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG, SR 834.1) betreffend An- gleichung der EO-Leistungen eröffnet. Mit der Vorlage sollen Leistun- gen wie die Kinderzulagen, Betriebszulagen oder die Zulagen für Be- treuungskosten, die neben der EO-Entschädigung gewährt und heute nur an Dienstleistende bezahlt werden, zwecks Gleichbehandlung verein- heitlicht werden. Ebenso soll das EO-System an den Wandel der Gesell- schaft angepasst werden. Vorgeschlagen werden folgende Massnahmen: – Die Betriebszulage für selbstständig Erwerbende soll künftig auch Müttern, Vätern bzw. Ehefrauen der Mütter sowie betreuenden oder adoptierenden Eltern gewährt werden, ebenso die Zulage für Betreu- ungskosten. – Die Kinderzulage, die im EOG geregelt ist, soll aufgehoben werden. – Neu soll auch bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter Anspruch auf eine verlängerte Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung be- stehen. – Anspruch auf Betreuungsentschädigung soll neu in allen Fällen be- stehen, in denen das Kind mindestens vier Tage hospitalisiert wird. Der Anspruch soll für die Dauer des Spitalaufenthalts und für die Dauer der ärztlich attestierten Genesung bestehen, sofern diese nicht länger als drei Wochen dauert.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat. abel@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG, SR 834.1) betreffend Angleichung der EO-Leistungen Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Wir begrüssen grundsätzlich die Bestrebungen, die verschiedenen Leistungen gemäss EOG zu vereinheitlichen und an die heutigen gesell- schaftlichen Lebensmodelle anzupassen. Diese verbessern die Situation der Eltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern und damit auch diejenige der betroffenen Kinder. Ebenso sind die beabsichtigten Erweiterungen der EO-Leistungen aus unserer Sicht nachvollziehbar und angemessen. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Mutterschaftsentschä- digung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter weisen wir auf Art. 16 c Abs. 3 Bst. b EOG hin, der gemäss Vorlage nicht geändert werden soll. Danach wird die Ausrichtung der Entschädigung an den Nachweis der Mutter geknüpft, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlos- sen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstä- tigkeit aufzunehmen. Diese Regelung ist in der Praxis schwierig hand- habbar. Wir schlagen deshalb vor, Art. 16 c Abs. 3 Bst. b EOG zu ändern und als Anspruchsvoraussetzung festzuhalten, dass «das Arbeitsverhält- nis im Zeitpunkt der Niederkunft über das Ende des Mutterschafts- urlaubs hinaus besteht.» Bei der vorgeschlagenen Betreuungsentschädigung bei Hospitalisie- rung des Kindes regen wir zwei Anpassungen an. Einerseits sollten durch Art. 16 obis Abs. 2 VE-EOG auch diejenigen Konstellationen erfasst wer- den, in denen das Kind direkt nach der Geburt für längere Zeit im Spital verbleiben muss. Eine Überversicherung mit der Mutterschaftsentschä- digung kann diesfalls durch eine sinnvolle Koordination ausgeschlossen werden. Anderseits sollte die minimale Dauer der Hospitalisierung in allen anderen Fällen auf sieben Tage erweitert werden. Dies würde die Umsetzung der Regelung im Schulbereich erheblich vereinfachen und allgemein den administrativen Aufwand senken. Was schliesslich die beabsichtigte Aufhebung des Anspruchs auf Kin- derzulagen im EOG betrifft, ist zuerst vertieft zu prüfen, wie das im erläuternden Bericht festgehaltene Ziel, dass für jedes Kind unabhängig von der persönlichen und beruflichen Situation der Eltern Anspruch auf eine Zulage besteht, verwirklicht werden kann, bevor die Kinderzulage im EOG aufgehoben wird. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die vorgeschlagene sowie jede weitere punktuelle Anpassung des EOG jeweils eine Anpassung des kan- tonalen Personalrechts erforderlich macht, wenn das Bundesrecht im kantonalen Recht nachvollzogen werden soll. Die Umsetzung entspre- chender Anpassungen auf kantonaler Ebene benötigt jeweils Zeit. Der Bund hat den Kantonen mehr Vorlaufzeit für die Umsetzung solcher Änderungen auf kantonaler Ebene zu gewähren. Im Zusammenhang mit der letzten Änderung des EOG erging der Beschluss zur Inkraftsetzung rund fünf Wochen vor dem Inkrafttreten, was für die nötigen Umset- zungsschritte auf kantonaler Ebene beim Weitem nicht ausreichend war.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli