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Entscheid

RRB Nr. 337/2012

Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend Transparenz bei der BVK, Beantwortung

4. April 2012Deutsch4 min

Source zh.ch

Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend Transparenz bei der BVK, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 27/2012

Sitzung vom 4. April 2012

337. Anfrage (Transparenz bei der BVK) Kantonsrat Hans-Peter Amrein, Küsnacht, hat am 23. Januar 2012 fol- gende Anfrage eingereicht: Mietzinse und andere Vertragskonditionen werden gemäss Auskunft und nach ständiger Praxis des Regierungsrates bei den durch die Beam- tenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vermieteten Liegen- schaften mit Rücksicht auf die Interessen der Vertragspartner nicht bekannt gegeben. Damit priorisiert der Regierungsrat Partikularin- teressen gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit und dem im Kan- ton Zürich geltenden Öffentlichkeitsprinzip, welches im Gesetz über die Information und den Datenschutz (lDG, 170.4) und der dazugehö- renden Verordnung (IDV, 170.41) verankert ist. Der Kanton ist, via zwei kantonale Institutionen, zweifach Mitglied einer Interessenvereinigung (Zürcher Handelskammer, ZHK) und hat diese 2010 mit namhaften Beiträgen bedacht. Es war deshalb schwer erläuterbar, weshalb das Mietverhältnis zwischen der BVK und der ZHK nicht offengelegt werden kann. Noch schwieriger kann der Öffentlichkeit wohl erklärt werden, wes- halb der Verkehrswert, Mietzinse und andere Vertragskonditionen von im Besitz der BVK befindlichen Liegenschaften generell auf Anfrage hin nicht offen gelegt werden. Dies insbesondere unter Würdigung des Urteils des Obergerichtes des Kanton Zürich vom 3. Januar 2012 (RU110052), in dessen Begründung die Richter ihrer Vermutung von in der Vergangenheit erfolgter «Misswirtschaft in grossem Stil» bei der BVK Ausdruck verleihen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Basierend auf welchen Rechtsgrundlagen verweigert der Regierungs- rat detaillierte Angaben zu den im Besitz der BVK befindlichen Liegenschaften Bleicherweg 5 («Alte Börse») und Selnaustrasse 32 («Neue Börse»)?

2. Warum verwendet die BVK – im Gegensatz zum Kanton – bei der Bewertung ihrer Liegenschaften Swiss GAAP FER (26) und nicht die Bewertungsgrundsätze nach IPSAS? Ist ein Wechsel zur Bewer- tung nach IPSAS vorgesehen oder wurde ein solcher in der Vergan- genheit angedacht, und wenn ja, warum wurde er verworfen?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beant- wortet: Zu Frage 1: Es ist im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten die Auf- gabe der BVK, deren Versicherte sowie Rentnerinnen und Rentner über Entwicklungen zu orientieren, die Auswirkungen auf die Sicher- heit und Zahlungsfähigkeit der Personalvorsorgeeinrichtung haben können. Nach Art. 51b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) un- terliegen die mit der Geschäftsführung oder mit der Vermögensver- waltung betrauten Personen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsor- geeinrichtung wahren. Die Liegenschaften der BVK müssen eine lang- fristige Wertsteigerung und eine marktkonforme Rendite erzielen. Das Immobilienportfolio wird auf die Marktbedürfnisse und eine rendite- optimierte Vermietung ausgerichtet. Die BVK befindet sich daher mit ihren Liegenschaften im Wettbewerb mit privaten Anbietenden. In die- ser Situation würde sich die Bekanntgabe von Mietzinsen und weiteren Vertragskonditionen für sie – gegenüber anderen Wettbewerbern – nach- teilig auswirken. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.4) findet nach § 2 Abs. 2 ausdrücklich keine Anwendung, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln. Dies ist hier der Fall. Dazu kommt, dass in diesem Bereich auch insofern Zurückhaltung angezeigt ist, als die Bekanntgabe derartiger Informationen die Privat- sphäre Dritter, die auch das Geschäftsgeheimnis juristischer Personen umfasst, beeinträchtigen würde. Zu Frage 2: Nach Art. 48 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sowie in Anwen- dung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber kantonalen Bestimmungen werden die Aktiven und die Pas- siven der BVK nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 bewertet. Seit 1. Dezember 2008 ist zudem das Regle-

ment über die Bewertung der BVK-Liegenschaften in Kraft, das auch die Bewertung nach Swiss GAAP FER 26 vorsieht. Die Umstellung der Bewertungsgrundsätze wurde nie angedacht und ist auch im Hinblick auf die Verselbstständigung der BVK am 1. Januar 2014 kein Thema.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi