RRB Nr. 342/2009
Kulturförderung, Zürcher Festspielstiftung, Beitragsberechtigung
4. März 2009Deutsch3 min
Source zh.ch
Kulturförderung, Zürcher Festspielstiftung, Beitragsberechtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2009
342. Kulturförderung, Zürcher Festspielstiftung (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
1. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Die Beitragsberechtigung für Kulturinstitu- tionen richtet sich nach § 2 des Gesetzes über die Förderung des kul- turellen Lebens vom 1. Februar 1970, wonach der Staat an öffentliche und private Institutionen nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Gemäss Beschluss des Kantonsrates (KRB) vom 25. August 2008 leistet der Lotteriefonds bis 2016 jährlich einen Beitrag von höchstens 5 Mio. Franken an die Fachstelle Kultur für die Zusprechung wieder- kehrender Betriebsbeiträge zugunsten vom Regierungsrat ausgewählter Kulturinstitutionen (Vorlage 4460). In der Weisung des Regierungsrates wird die Zürcher Festspielstiftung ausdrücklich als Beispiel für eine Kulturinstitution erwähnt, welche die Kriterien für die Gewährung einer Beitragsberechtigung erfüllt (ABl 2008, 50).
2. Im November 1996 haben die Opernhaus Zürich AG, die Tonhalle- Gesellschaft Zürich, die Zürcher Kunstgesellschaft und die Schauspiel- haus Zürich AG die Stiftung Zürcher Festspiele (ZFS) errichtet. Diese führt jährlich im Sommer zusammen mit weiteren Kulturinstitutionen (Theater am Neumarkt, Theaterhaus Gessnerallee usw.) ein interna- tionales Festival mit Opern-, Ballett-, Theater- und Tanzvorstellungen, Konzerten und Ausstellungen durch. Durch die teilweise kostenlosen Openair-Aufführungen wird das hochstehende Kulturangebot verstärkt einem breiten Publikum zugänglich gemacht, wodurch die beteiligten Häuser längerfristig zusätzliche Besucherinnen und Besucher gewin- nen.
3. Die ZFS wird seit 1997 mit Lotteriefondsmittel unterstützt. Ge- mäss KRB vom 12. Februar 2007 wurde dieser für die Jahre 2007 bis 2009 ein Beitrag von insgesamt 3 Mio. Franken in jährlichen Tranchen von 1 Mio. Franken gewährt. Der Beitrag der Stadt Zürich beläuft sich auf Fr. 300 000.
4. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 ersucht die ZFS um die Anerkennung der Beitragsberechtigung. Die ZFS erfüllt ihren kulturellen Auftrag und die gesetzlichen Subven- tionsvoraussetzungen, weshalb sie als beitragsberechtigt anzuerkennen ist. Die Kulturförderungskommission unterstützt diesen Antrag der Direktion der Justiz und des Innern. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2016, weil gemäss erwähntem KRB vom 25. August 2008 die Leistung von Lotteriefonds- mitteln an die Fachstelle Kultur bis zu diesem Zeitpunkt befristet ist.
5. Das anrechenbare Defizit der ZFS beträgt gemäss Budget 2009 bei einem Gesamtaufwand von Fr. 2 467 000 und eigenen Einnahmen von Fr. 445 000 (Programmheft Fr. 300 000, Festspielzeitung Fr. 100 000, Medienzusammenarbeit Fr. 30 000, übriger Ertrag Fr. 15 000) Fr. 2 022 000. Der vorgesehene bisherige jährliche Beitrag von 1 Mio. Franken, der im Budget 2010 und im KEF 2009–2012 der Fachstelle Kultur eingestellt ist, ist tiefer als die Hälfte des anrechenbaren Defizits und steht somit in Einklang mit § 2 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Zürcher Festspielstiftung wird mit Wirkung ab 1. Januar 2010 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung ist befristet bis 31. Dezember 2016.
III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, die jähr- lichen Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festzu- legen und auszurichten.
IV. Mitteilung an die Zürcher Festspielstiftung (durch Zuschrift der Direktion der Justiz und des Innern), die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi