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Entscheid

RRB Nr. 342/2018

Legislaturplanung 2019-2023, Vorgehen, Festlegung

11. April 2018Deutsch10 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. April 2018

342. Legislaturplanung 2019–2023, Vorgehen

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 66 der Kantonsverfassung bestimmt der Regierungsrat aufgrund einer langfristigen Betrachtung die Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik und bringt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis. Nach § 3 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR, LS 172.1) geben die Richtlinien der Regierungspolitik Auskunft über die in der Amtsdauer angestrebten Ziele. Die rollende Planung im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) wird darauf ausgerichtet. Am Ende der Amtsdauer erstattet der Regierungsrat dem Kantonsrat Bericht, ob die Ziele erreicht werden konnten. In § 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR, LS 172.11) hat der Regierungsrat der Staatskanzlei vorgegeben, jeweils ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer einen Entscheid über das Vorgehen bei der Legislaturplanung herbeizu- führen. Die Verfahrensschritte, die Organisation und Erhebungsmethode, der Terminplan für die Berichterstattung über die Legislaturziele der lau- fenden Amtsdauer (Legislaturbericht), die Lagebeurteilung und die Richt- linien der Regierungspolitik der neuen Amtsdauer werden darin festge- legt. §§ 1–17 VOG RR regeln die einzelnen Gegenstände und Verfahren der Legislaturplanung und -berichterstattung sowie deren Zusammen- hang mit der weiteren Planung und Steuerung. Mit den Richtlinien der Regierungspolitik bestimmt der Regierungs- rat die wichtigsten strategischen Schwerpunkte sowie die langfristige Ziel- setzung der laufenden Tätigkeit des Kantons und gibt sie bekannt. Zudem dienen diese als Grundlage für Controlling und Rechenschaft über die Tätigkeit des Kantons sowie für die Beurteilung der Zielerreichung. Der Regierungsrat hat das Vorgehen zur Legislaturplanung 2019–2023 in seiner Klausur vom 8. März 2018 diskutiert und Grundsatzentscheide zum Vorgehen getroffen.

2. Legislaturbericht a. Überblick Zum Ende der Amtsdauer legt der Regierungsrat mit dem Legislatur- bericht Rechenschaft über das Erreichen der langfristigen Ziele des Kan- tons, der Legislaturziele des Regierungsrates und der Legislaturziele der Direktionen ab und erstattet dem Kantonsrat Bericht (§ 3 Abs. 3 OG RR, § 3 VOG RR). Der Legislaturbericht dient zudem als Grundlage für die Lagebeurteilung, mit der die Legislaturziele der neuen Amtsdauer vorbereitet werden (§ 4 Abs. 1 VOG RR). b. Struktur des Berichts Die Inhalte des Legislaturberichts werden in den Geschäftsbericht 2018, Teil I Regierungsrat, integriert, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Sie umfassen wie in der Ausgabe 2011–2015 eine Übersicht über beson- dere Ereignissen der Legislaturperiode und die Berichterstattung über die Umsetzung der langfristigen Ziele des Kantons sowie der Legislatur- ziele des Regierungsrates. Auf einen gesonderten Legislaturbericht wird verzichtet. c. Vorgehen Das Verfahren wird in dasjenige zur Erstellung des Geschäftsberichts 2018 integriert. Der Legislaturbericht erscheint damit Anfang April 2019, zwei Monate später als in den vorangegangenen Jahren.

3. Lagebeurteilung a. Überblick Die Lagebeurteilung bildet die analytische Grundlage der Legislatur- ziele. Ziel ist die Bestimmung der vorrangigen Herausforderungen des Kantons in der Amtsdauer. Gemäss § 4 VOG RR werden die Stärken und Schwächen, die gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Um- feldentwicklungen sowie die Chancen und Risiken untersucht. Die Lage- beurteilung erfolgt gegliedert nach den Politikbereichen und langfristi- gen Zielen des Kantons durch Fachleute der Verwaltung. Sie umfasst die zehn Politikbereiche Öffentliche Sicherheit, Bildung, Kultur und Freizeit, Gesundheit, Gesellschaft und soziale Sicherheit, Verkehr, Umwelt und Raumordnung, Volkswirtschaft, Finanzen und Steuern sowie Allgemeine Verwaltung. Der Regierungsrat beurteilt die Lage übergreifend und be- stimmt die vorrangigen Herausforderungen des Kantons.

b. Vorgehen Die Lagebeurteilung erfolgt in drei Schritten:

1. Erarbeiten materieller Grundlagen Die Staatskanzlei erarbeitet, mit punktueller Unterstützung durch das Statistische Amt und externe Fachleute, die folgenden materiellen Grund- lagen: – Standortmonitoring: Gestützt auf Indikatoren wird das Erreichen der langfristigen Ziele des Kantons beobachtet. Die Staatskanzlei aktu- alisiert in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Amt die zentral ge- führten Datensätze des Standortmonitorings von 2014. Die Direktio- nen werden verpflichtet, die Auswahl der Indikatoren zu beurteilen, die von ihnen geführten Datensätze zu liefern und die Interpretationen zu aktualisieren. – Bericht Umfeldentwicklungen: Zusammenstellung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, ökologischer, technologischer und rechtlicher (Bund, EU) Entwicklungen mit Auswirkungen auf den Kanton. Die Staats- kanzlei erarbeitet in Zusammenarbeit mit einem externen Anbieter und gestützt auf die Zusammenstellung von 2014 eine aktualisierte Fassung. Sie zieht die Direktionen zur Bewertung der Umfeldentwicklungen bei.

2. Herleiten der zentralen Herausforderungen pro Politikbereich Die Staatskanzlei führt direktionsübergreifende Workshops durch, in denen Vertreterinnen und Vertreter der Direktionen die Stärken, Schwä- chen, Chancen und Risiken einschätzen und bewerten. Sie bringt die Er- gebnisse den jeweils zuständigen Direktionen zur Kenntnis.

3. Festlegen der vorrangigen Herausforderungen des Kantons Die Staatskanzlei stellt die Ergebnisse der Workshops zusammen, wo­ bei sie ein besonderes Augenmerk auf Querschnittzusammenhänge rich- tet. Gestützt auf die Bewertungen aus den Workshops beantragt sie dem Regierungsrat 7–10 vorrangige Herausforderungen mit strategischem Charakter. Diese werden an der Klausur des Regierungsrates Anfang März 2019 beraten. Der Antrag mit Unterlagen wird spätestens drei Wochen vor der Klausur den Direktionen zugestellt. Der Regierungsrat beauftragt die Direktionen, Legislaturziele und Massnahmen, mit welchen der Kan- ton auf die zentralen Herausforderungen reagieren will, im Rahmen der Eingaben zum KEF 2020–2023 einzureichen (vgl. Ziff. 5). c. Organisation Projektleitung und Erstellung des Gesamtprodukts obliegen der Staats- kanzlei (Regierungscontrolling). Für die Inhalte sind die Direktionen ge- mäss ihren Zuständigkeitsbereichen verantwortlich, die Staatskanzlei ver- arbeitet die Beiträge der Direktionen.

4. Langfristige Ziele a. Überblick Gemäss § 1 Abs. 1 VOG RR werden mit den Richtlinien der Regie- rungspolitik langfristige Ziele des Kantons bezeichnet. Auf ihrer Grund- lage besteht im KEF ein umfassender Überblick, welche Zielsetzungen aus Verfassung und Gesetz der Kanton mit welchen Aufgaben verfolgt. Sie bilden die Grundlage für das Controlling der erbrachten Leistungen und erzielten Wirkungen. Das Erreichen der langfristigen Ziele wird auf der Grundlage des Standortmonitorings beurteilt (vgl. Ziff. 3) und im Legislaturbericht veröffentlicht (vgl. Ziff. 2), wobei Änderungen der ge- setzlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind. b. Vorgehen Aufgrund von Veränderungen im gesetzlichen Auftrag kann sich punk- tuell ein Bedarf zur Anpassung von langfristigen Zielen zeigen. Die Staats- kanzlei gibt den Direktionen vor der Lagebeurteilung die Gelegenheit, eine Anpassung der langfristigen Ziele in ihrer Zuständigkeit zu bean- tragen.

5. Legislaturziele und Massnahmen a. Überblick In den Legislaturzielen formuliert der Regierungsrat seine vorrangi- gen politischen Stossrichtungen für die Amtsdauer. Da die laufende Tätig- keit des Kantons mit den langfristigen Zielen umfassend abgedeckt ist, beschränken sich die Legislaturziele auf die wichtigsten politischen und sachlichen Prioritäten, die dem Controlling des Regierungsrates unter- liegen. Um die Legislaturziele zu erreichen, werden Massnahmen mit Um- setzung bis Ende der Amtsdauer geplant. Der Regierungsrat legt sie in Kenntnis der Anträge der Direktionen und der Ergebnisse der Lagebe- urteilung fest (§ 5 VOG RR). b. Vorgehen Mit den Ersteingaben zum KEF 2020–2023 reichen die Direktionen Vorschläge für Legislaturziele und Massnahmen ein, mit denen sie auf die vom Regierungsrat bestimmten vorrangigen Herausforderungen ant- worten wollen. Die damit verbundenen Aufwendungen werden ausgewie- sen, sofern sie nicht intern kompensiert werden. Die Legislaturziele sollen den angestrebten Zustand bis Ende der Amts- dauer benennen. Um eine griffigere Beurteilung ihres Erreichens zu ermöglichen, werden Präzisierungen «Das Ziel ist erreicht, wenn …» bei- gefügt. Die Eingaben erfolgen abgestimmt auf die gleichzeitig einzustel-

lenden Legislaturziele der Direktionen. Da die Zahl der Legislaturziele des Regierungsrates auf 7–10 verringert wird, können die Direktionen im Gegenzug die bisher kleine Zahl an Legislaturzielen der Direktionen ver- grössern. Die Massnahmen sollen einen klaren, wesentlichen Beitrag zum Er- reichen eines Legislaturziels leisten und bis Ende der Legislaturperiode umsetzbar und ihre Umsetzung überprüfbar sein. Weitere Massnahmen können auf Stufe Direktion oder Leistungsgruppe verankert werden. Die Staatskanzlei stellt die Anträge der Direktionen in einem Entwurf zusammen, den sie zwei Wochen vor der Klausur des Regierungsrates von Anfang Juni 2019 den Direktionen zustellt. Sie überprüft die Überein- stimmung mit dem Beschluss des Regierungsrates zu den vorrangigen Herausforderungen (RRB Lagebeurteilung) und weist vorgenommene Änderungen gegenüber den Anträgen der Direktionen in einer Synopsis aus. Gestützt auf den Entwurf beschliesst der Regierungsrat provisorisch die Legislaturziele und Massnahmen, gleichzeitig mit den Vorgaben zur Überarbeitung des KEF. Anfang Juli 2019 legt er die Legislaturziele und Massnahmen gleichzeitig mit den materiellen Festlegungen des KEF 2019– 2023 abschliessend fest.

6. Richtlinien der Regierungspolitik und KEF 2020–2023 a. Überblick Die Richtlinien der Regierungspolitik umfassen a. die langfristigen Ziele des Kantons (Ziff. 4); b. die Legislaturziele des Regierungsrates (Ziff. 5); c. Massnahmen zur Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates (Ziff. 5). Sie werden in Form einer Broschüre und auf den Internetseiten des Kantons veröffentlicht. Der KEF ist auf die Richtlinien der Regie- rungspolitik auszurichten (§ 3 Abs. 2 OG RR). Die langfristigen Ziele des Kantons, die Legislaturziele des Regierungsrates und die genehmigten Massnahmen zur Umsetzung der Legislaturziele werden in den KEF ein- gestellt. b. Vorgehen Gleichzeitig mit der materiellen Festlegung der Legislaturziele des Regierungsrates 2019–2023 (vgl. Ziff. 5) werden dem Regierungsrat die Druckfassung der Broschüre «Richtlinien der Regierungspolitik» und das Konzept zur Kommunikation vorgelegt. Danach wird die Broschüre hergestellt und der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Inhalte der Richtlinien der Regierungspolitik werden im KEF abgebildet. So wird die Umset- zungsplanung gewährleistet.

7. Abstimmung von weiteren Planungen mit den Legislaturzielen a. Überblick Gemäss § 34 Abs. 3 OG RR sind die Planungen der Direktionen mit der Planung des Regierungsrates abzustimmen. Die Direktionen sind zu- ständig für die Planung ihrer Politikbereiche (§ 11 VOG RR). Die Staats- kanzlei überprüft die Ausrichtung und Koordination der vom Regierungs- rat zu beschliessenden Planungen. Die Direktionen stellen ihr die Pla- nungsentwürfe vor der Antragstellung zur Besonderen Stellungnahme zu (§ 12 Abs. 3 VOG RR). b. Vorgehen Die Direktionen überprüfen diejenigen Planungen in ihrer Zuständig- keit, die im Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinien der Regierungs- politik bereits bestehen und noch gültig sind, und stimmen diese gegebe- nenfalls auf die neuen Legislaturziele ab. Zu diesem Zweck überprüfen sie gestützt auf die jährlich im KEF aktualisierte Liste der «Weiteren stra- tegischen Planungen» ihre den Legislaturzielen nachgeordneten Planun- gen auf die Abstimmung mit den Legislaturzielen des Regierungsrates. Die anderen Planungen prüfen sie auf die Koordination mit den Legisla- turzielen des Regierungsrates. Gegebenenfalls ist dem Regierungsrat ein Antrag auf Anpassung oder Koordination vorzulegen. Im Rahmen von Anträgen an den Regierungsrat für neue Planungen oder für die Anpas- sung bestehender Planungen sollen die Direktionen die Abstimmung mit der Legislaturplanung darlegen. Die Staatskanzlei (Abteilung Regierungs- controlling) unterstützt die Direktionen dabei.

8. Gesamtsteuerung Gemäss § 2 Abs. 3 VOG RR leitet die Staatskanzlei das Verfahren zur Legislaturplanung. Alle wichtigen Entscheide werden dem Regierungs- rat unterbreitet. Die Aufträge zur Erbringung der Beiträge und die Ein- ladungen für die Workshops zu den Politikbereichen gehen an die Direk- tionen. Die Generalsekretärenkonferenz wird regelmässig über den Stand des Verfahrens unterrichtet und falls erforderlich konsultiert. Die Direk- tionscontrollerinnen und -controller werden im Controllingforum regel- mässig informiert. Die Staatskanzlei räumt den Direktionen ausreichende Fristen zu deren Beiträgen und zur Entscheidfindung ein. Sie unterstützt die Direktionen bei allen Arbeiten und gestaltet die Abläufe so schlank wie möglich.

9. Zeitplan

Termin Arbeitsschritt Zuständigkeit März–Oktober 2018 Erarbeitung der materiellen Grundlagen für Staatskanzlei, die Lagebeurteilung: Direktionen – Standortmonitoring – Bericht Umfeldentwicklungen Dezember 2018 / Workshops Lagebeurteilung je Politikbereich Staatskanzlei, Januar 2019 Direktionen Januar–April 2019 Erarbeitung des Legislaturberichts im Rahmen Regierungsrat, des Geschäftsberichts 2018, Veröffentlichung/ Staatskanzlei Medienkommunikation Anfang März 2019 Klausur und RRB Lagebeurteilung: Festlegen der Regierungsrat vorrangigen Herausforderungen (gleichzeitig mit RRB Richtlinien KEF 2020–2023), Auftrag zum Einreichen von Legislaturzielen und Massnahmen an die Direktionen Anfang Mai 2019 Einreichen der Anträge für Legislaturziele des Direktionen Regierungsrates und Massnahmen einschliesslich der geplanten Aufwendungen (mit den Erstein­ gaben KEF) Anfang Juni 2019 Klausur und RRB Provisorische Festlegung der Regierungsrat Legislaturziele und Massnahmen (gleichzeitig mit RRB Überarbeitung KEF), Auftrag zur Anpassung der Einträge im KEF 2020–2023 Anfang Juli 2019 Materielle Festlegung der Legislaturziele 2019– Regierungsrat 2023 und Verabschiedung der Druckvorlage Richtlinien der Regierungspolitik (gleichzeitig mit RRB materielle Festlegung KEF 2020–2023) anschliessend Medienkonferenz Richtlinien der Regierungs­politik Regierungsrat 2019–2023, Veröffentlichung als Druckerzeugnis und im Internet

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Vorgehen bei der Legislaturplanung wird gemäss Ziff. 2–9 der Erwägungen festgelegt.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli