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Entscheid

RRB Nr. 343/2017

Finanzcontrollingverordnung, Änderung; Finanzausgleichsverordnung, Änderung

12. April 2017Deutsch14 min

Source zh.ch

Finanzausgleichsverordnung (Änderung) Finanzcontrollingverordnung (Änderung) (vom 12. April 2017)

Dispositiv

Der Regierungsrat beschliesst: I. Folgende Verordnungen werden geändert: a. Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 2011, b. Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008. II. Die Verordnungsänderungen treten am 1. August 2017 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Die Direktionen beantragen die Nachführung des Anhangs 2 der FCV, soweit Änderungen in Facherlassen dies erfordern. Die Finanz- direktion ist zur Besonderen Stellungnahme einzuladen. IV. Gegen diese Verordnungsänderungen und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. V. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderun- gen und der Begründung im Amtsblatt.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi

Finanzausgleichsverordnung (FAV) (Änderung vom 12. April 2017)

Der Regierungsrat beschliesst: Die Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 2011 wird wie folgt geändert:

F. Ausgabenkompetenzen und Verfahren

Ausgaben- § 15 a. Das Gemeindeamt entscheidet im Rahmen der Ausgaben- kompetenzen kompetenz des Regierungsrates endgültig über Beiträge aus dem a. Ressourcenausgleich, b. demografischen Sonderlastenausgleich, c. geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich, d. individuellen Sonderlastenausgleich, e. Zentrumslastenausgleich, f. Übergangsausgleich.

Finanzcontrollingverordnung (FCV) (Änderung vom 12. April 2017)

Der Regierungsrat beschliesst: Die Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 wird wie folgt geändert: § 8. Abs. 1 und 2 unverändert. Verfahren für den KEF Abs. 3 wird aufgehoben. (§ 13 CRG)

§ 38. Abs. 1 unverändert. Allgemeines 2 Beschliesst der Regierungsrat einen Rahmenkredit, legt er gleich-

zeitig fest, wer über dessen Aufteilung entscheidet. Abs. 3 und 4 unverändert.

Anhang 2

Bestimmungen gemäss § 39 lit. d Nr. Erlass Bestimmungen

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung – Verfahrenskosten Art. 422 ff.

LS 410.3 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination – Beitrag an die Kosten des Konkordats Art. 5 Abs. 3

LS 412.100 Volksschulgesetz – Staatsbeitrag an die Besoldung § 61 Abs. 1 der Volksschullehrkräfte – Staatsbeiträge an Schulen mit einem hohen § 62 Abs. 2 Anteil Fremdsprachiger (i. V. m. § 15 Finanz- verordnung zum Volksschulgesetz) – Staatsbeiträge an die Schulung von Kindern § 62 Abs. 3 von Asylsuchenden (i. V. m. § 16 Finanz- Satz 1 verordnung zum Volksschulgesetz) – Staatsbeiträge an die Musikschulen § 63 (i. V. m. § 3 Musikschulverordnung)

LS 413.21 Mittelschulgesetz – Staatsbeiträge an ausserkantonale Mittel- § 34 schulen aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Kantonen

LS 413.31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung – Staatsbeiträge an Berufsvorbereitungsjahre § 36 Abs. 2 lit. b (i. V. m. § 5 e Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufs- bildung [VFin BBG]) – Staatsbeiträge für überbetriebliche Kurse § 36 Abs. 2 lit. d und vergleichbare dritte Lernorte (i. V. m. § 5 a VFin BBG) – Staatsbeiträge an vorbereitende Kurse § 37 Abs. 1 lit. a für die eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fach- prüfungen (i. V. m. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2016 VFin BBG)

Nr. Erlass Bestimmungen

– Staatsbeiträge an die Bildungsgänge an § 37 Abs. 1 lit. b höheren Fachschulen (i. V. m. § 5 b VFin BBG) – Beitragsleistungen an ausserkantonale § 39 lit. d Bildungsangebote der höheren Berufs- bildung (i.V. m. Art. 4 Abs. 2 Interkan- tonale Fachschulvereinbarung oder i. V. m. Art. 12 Abs. 2 lit. a Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bil- dungsgänge der höheren Fachschulen)

LS 414.12 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 – Beiträge an die Ausbildungskosten der Art. 3 Studierenden

LS 414.418 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich – Jährlicher Beitrag an die Hochschule § 33 Ziff. 1

LS 415.17 Interkantonale Universitätsvereinbarung – Beitrag an die Ausbildungskosten der Art. 3 Studierenden

LS 415.171 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich – Beitrag an die Kosten der Schweizerischen Art. 8 Abs. 1 Hochschulkonferenz

LS 415.22 Verordnung über das Ruhegehalt der Profes- sorinnen und Professoren der Universität Zürich – Ruhegehälter und Freizügigkeitsleistungen §§ 2–8 für Professorinnen und Professoren

LS 440.2 Opernhausgesetz – Staatsbeitrag an den Unterhalt der Liegen- § 4 Abs. 4 schaften und der technischen Infrastruktur

SR 613.2 Bundesgesetz über den Finanz- und Lasten- ausgleich – Ressourcenausgleich (i.V. m. Anhang 8 Art. 4 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich [FiLaV]) – Härteausgleich (i. V. m. Anhang 18 FiLaV) Art. 19

Nr. Erlass Bestimmungen

LS 722.1 Strassengesetz – Beitrag an den geografisch-topografischen § 29 Sonderlastenausgleich (i. V. m. § 43 Finanz- ausgleichsverordnung) – Staatsbeiträge an die Städte Zürich und §§ 46 und 47 Winterthur für den Bau und Unterhalt von Strassen mit überkommunaler Bedeutung

SR 742.101 Eisenbahngesetz – Einlage in den Bahninfrastruktur-Fonds Art. 57 (i. V. m. Art. 23 Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finan- zierung der Bahninfrastruktur)

LS 832.01 Einführungsgesetz zum Kranken- versicherungsgesetz – Beiträge für die Prämienübernahme der § 14 Abs. 2 Bezügerinnen und Bezüger von Ergän- zungsleistungen – Beiträge für Prämienübernahme für § 18 Abs. 4 Personen unter dem Existenzminimum – Entschädigung für Verlustscheine § 18 a Abs. 6 aufgrund unbezahlter Prämien und Kosten- beteiligungen

SR 836.1 Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft – Beitrag an den Bund für Familienzulagen Art. 21 in der Landwirtschaft

SR 837.0 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenz- entschädigung – Kantonsbeitrag an den Bund für Leistungen Art. 59d an Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitrags- zeit befreit sind – Kantonsbeitrag an den Bund für den Vollzug Art. 92 Abs. 7bis

LS 851.1 Sozialhilfegesetz – Wirtschaftliche Hilfe (i. V. m. § 17 Sozial- § 44 hilfeverordnung)

Nr. Erlass Bestimmungen

LS 852.2 Gesetz über die Jugendheime und die Pflege- kinderfürsorge – Beiträge für zürcherische Kinder und §9b Jugendliche in ausserkantonalen Heimen (i. V. m. Art. 19 Interkantonale Verein- barung für soziale Einrichtungen)

LS 855.2 Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen – Beiträge an die Kosten der bewilligten § 16 Abs. 1 lit. b Leistungen von ausserkantonalen Ein- richtungen (i. V. m. Art. 19 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen)

Begrün du ng

1.

Ausgangslage

Verschiedene der im Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung (FCV; LS 611.2) aufgeführten Bestimmungen sind seit deren Aufnahme geändert oder aufgehoben worden, ohne dass deren Änderung oder Aufhebung gleichzeitig im Anhang 2 nachgeführt worden wäre. Einige Bestimmungen erfüllen aufgrund geänderter Rahmenbedingungen die Kriterien zur Aufnahme in den Anhang 2 nicht mehr. Ein Beispiel sind Bestimmungen über gebundene Staatsbeiträge an Gemeinden, die bis zum Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichsgesetzes (FAG; LS 132.1) am 1. Januar 2012 keinen Handlungsspielraum offen liessen, weil sich die Höhe der Beiträge unmittelbar aus der Finanzkraft der Gemeinden ableitete. Ohne diesen Mechanismus eröffnen nun einzelne Bestim- mungen einen Handlungsspielraum, da die genaue Höhe der Beiträge an die Gemeinden nicht mehr frankengenau aus den Rechtsgrundla- gen hergeleitet werden kann. Die Gebundenheit der Beiträge an die Gemeinden ändert sich damit nicht.

Der Anhang 2 der FCV wird wieder mit dem Regelungsgedanken beim Erlass der FCV in Einklang gebracht. Im Rahmen eines Mit- berichtsverfahrens erhielten die Direktionen die Gelegenheit, die Auf- nahme neuer Bestimmungen in den Anhang 2 zu beantragen. Die Überarbeitung des Anhangs 2 der FCV erfordert auch eine Änderung der Finanzausgleichsverordnung (FAV; LS 132.11). Im Üb- rigen wird die Gelegenheit genutzt, um zwei Änderungen des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG; LS 611), die nicht im Zusammenhang mit dem Anhang 2 der FCV stehen, im Sinne einer formellen Bereinigung in der FCV nachzuvollziehen.

2.

Änderung der Finanzcontrollingverordnung

2.1

Formelle Bereinigung

§ 8. Verfahren für den KEF (§ 13 CRG) Mit der Änderung vom 12. September 2016 des CRG, die am 1. April 2017 in Kraft getreten ist (ABl 2017-02-03), wird in § 17 CRG ein Ab- gabetermin für den Budgetentwurf verankert. Da gemäss § 9 Abs. 1 FCV der Budgetentwurf Teil des Konsolidierten Entwicklungs- und Fi- nanzplans (KEF) ist, erübrigt sich eine Nennung eines Abgabetermins für den KEF in § 8 Abs. 3 FCV. Abs. 3 ist somit aufzuheben. § 38. Allgemeines Am 6. Juli 2015 beschloss der Kantonsrat verschiedene technische Änderungen des CRG (Vorlage 5101), so auch von § 39: Der Begriff des Objektkredits wurde im Zusammenhang mit dem Rahmenkredit gestrichen, da es sich bei den Beschlüssen zur Aufteilung des Rahmen- kredits nicht um formelle Ausgabenbewilligungen handelt. Die Ände- rung des CRG führte zu keiner materiellen Änderung. Der Begriff des Objektkredits ist demzufolge auch aus § 38 Abs. 2 FCV zu entfernen.

2.2

Änderung Anhang 2 FCV

Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie einen der Fälle gemäss § 37 Abs. 2 CRG betrifft oder wenn sie keine verhältnismässig grosse Hand- lungsfreiheit belässt (§ 37 Abs. 1 CRG e contrario). Besteht bei einer gebundenen Ausgabe überhaupt keine Handlungsfreiheit, hat der Re- gierungsrat aus verfahrensökonomischen Gründen beim Erlass der FCV vorgesehen, dass die Direktionen diese Ausgaben unabhängig von de- ren Höhe bewilligen können. Gemäss Begründung zu § 39 lit. d FCV

sind Fälle gemeint, in denen «die Höhe der Ausgabe aus dem Fach- erlass hervorgeht und der Direktion diesbezüglich kein Handlungs- spielraum zukommt» (RRB Nr. 357/2008). Als Beispiel dienen die Zahlungen an den Bund im Rahmen des interkantonalen Finanzaus- gleichs. Die Beträge ergeben sich frankengenau aus dem Bundesrecht. Anhang 2 der FCV listet gemäss § 39 lit. d die Bestimmungen dieser Facherlasse auf. Fälle, in denen ein Erlass eine Delegation der Ausgabenkompetenz (Finanzdelegation) vom Regierungsrat an eine Direktion vornimmt, werden nicht im Anhang 2 der FCV geführt und sind somit nicht von der Änderung des Anhangs 2 betroffen. Bei Finanzdelegationen leitet sich die Kompetenz zur Ausgabenbewilligung direkt aus dem Fach- erlass ab und nicht erst in Verbindung mit der FCV. Um methodische Fragen im Zusammenhang mit der Finanzdelegation zu klären, wird unter der Leitung der Finanzverwaltung eine Arbeitsgruppe mit Ver- tretungen der Staatskanzlei und der Direktion der Justiz und des In- nern (Gesetzgebungsdienst) eingesetzt werden. Die folgende Übersicht führt die Erlasse des bestehenden Anhangs 2 auf und erläutert die Gründe für eine Änderung oder Aufhebung.

Nr. Erlass Bemerkungen

LS 132.1 Finanzausgleichs- Aufzuheben: Der Inhalt bezieht sich auf das auf gesetz (FAG) den 1. Januar 2012 aufgehobene FAG. Die Zuständigkeit zur Ausgabe wird in der Finanz- ausgleichsverordnung vom 17. August 2011 an die Direktion delegiert. LS 211.1 Gesetz über die Zu ändern: Anstelle des GOG, das lediglich Gerichts- und Organisationsregelungen enthält und nicht Behörden- als Grundlage für Ausgabenbeschlüsse dient, organisation im wird das Bundesgesetz über die Schweizerische Zivil- und Straf- Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf- prozess (GOG) geführt. LS 341 Einführungsgesetz Aufzuheben: In § 3 Abs. 2 ist im Sinne einer zum Opferhilfe- Finanzdelegation zugunsten der zuständigen gesetz (EG OHG) Direktion eine Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, dass der Regierungsrat für die Fest- setzung der Höhe der Kostenanteile zuständig ist (vgl. ABl 2013-05-10). LS 410.3 Gesetz über den Unverändert. Beitritt des Kan- tons Zürich zum Konkordat über die Schul- koordination

Nr. Erlass Bemerkungen

LS 412.100 Volksschulgesetz Zu ändern: Die inzwischen inhaltlich geänderten (VSG) und aufgehobenen Bestimmungen sind aus der FCV zu entfernen (§§ 61 Abs. 2, 62 Abs. 1 lit. a und b 2, 65 Abs. 2 lit. b 1–3; § 1 ÜB). Bei den übrigen Bestimmungen wird, wo nötig, die Gebundenheit mit den zugehörigen Ver- ordnungsbestimmungen präzisiert. LS 413.21 Mittelschulgesetz Unverändert. LS 413.30 Gesetz über die Aufzuheben: Das Gesetz wurde auf den 1. Januar Trägerschaft der 2011 aufgehoben. Berufsschulen LS 413.31 Einführungsgesetz Zu ändern: Es besteht Handlungsfreiheit in zum Bundesgesetz Bezug auf den nichtkantonalen Berufsfachschul- über die Berufs- und Berufsmaturitätsunterricht (§ 36 Abs. 1 zu bildung vom entfernen). Die Verweisung auf die vorberei- 14. Januar 2008 tenden Kurse für eidgenössische Berufs- (EG BBG) prüfungen und höhere Fachprüfungen wird korrigiert (§ 37 statt § 36). Neu aufgenommen werden § 36 Abs. 2 lit. b, Staatsbeiträge für Berufsvorbereitungsjahre, und § 39 lit. d, Beitragsleistungen an ausserkantonale Bildungsangebote der höheren Berufsbildung. LS 413.312 Verordnung über Aufzuheben: Die Verordnungsbestimmungen die Finanzierung haben keine eigenständige Bedeutung und von Leistungen der werden bei den zugehörigen Gesetzesbestim- Berufsbildung vom mungen erwähnt (vgl. EG BBG). 24. November 2010 (VFin BBG) LS 413.41 Gesetz über die Aufzuheben: Das Gesetz wurde auf den 31. De- hauswirtschaftliche zember 2011 aufgehoben. Fortbildung LS 414.12 Interkantonale Unverändert. Fachhochschul- vereinbarung ab 2005 (FHV) LS 414.418 Interkantonale Unverändert. Vereinbarung über die Hoch- schule für Heil- pädagogik Zürich LS 415.17 Interkantonale Unverändert. Universitäts- vereinbarung LS 415.171 Interkantonales Zu ändern: Der Erlass wird durch die Interkan- Konkordat über tonale Vereinbarung über den schweizerischen universitäre Hochschulbereich, die auf den 1. Januar 2015 Koordination in Kraft getreten ist, ersetzt.

Nr. Erlass Bemerkungen

LS 415.22 Verordnung über Zu ändern: Neben den Ruhegehältern werden das Ruhegehalt auch die Bestimmungen über die Freizügig- der Professorinnen keitsleistungen aufgenommen. und Professoren der Universität Zürich LS 440.2 Opernhausgesetz Zu ändern: Wegen der Anpassung des OpHG auf (OpHG) den 1. Juli 2016 ist der Kostenanteil neu in § 4 Abs. 4 (und nicht mehr in Abs. 3) geregelt. Weiter wird die Art des Beitrags ergänzt (Staatsbeitrag an den Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infrastruktur). SR 613.21 Verordnung über Zu ändern: Anstelle der Verordnung wird das den Finanz- und Bundesgesetz über den Finanz- und Lasten- Lastenausgleich ausgleich aufgeführt. Zudem wird neben dem (FiLaV) Ressourcen- neu auch der Härteausgleich auf- geführt, da der Kanton für beide Gefässe Mittel beisteuert. LS 700.1 Planungs- und Aufzuheben: Es besteht Handlungsspielraum Baugesetz (PBG) seit der Aufhebung der Anbindung an die Finanzkraft der Gemeinden (Änderung des FAG auf den 1. Januar 2012). LS 722.1 Strassengesetz Zu ändern: Die mit der Inkraftsetzung des FAG (StrG) auf den 1. Januar 2012 inhaltlich geänderten Bestimmungen werden mit neuer Bezeichnung (§ 29, Beitrag an den geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich) aufgenommen bzw. entfernt (§ 30). LS 832.01 Einführungsgesetz Unverändert. zum Kranken- versicherungs- gesetz (EG KVG) LS 832.1 Verordnung zum Aufzuheben: Die Verordnungsbestimmung hat EG KVG keine eigenständige Bedeutung. Die gesetzliche (VEG KVG) Grundlage der Bestimmung (§ 18 Abs. 4 EG KVG) ist bereits in Anhang 2 enthalten und bedarf keiner Präzisierung der Gebundenheit. SR 836.1 Bundesgesetz über Unverändert. die Familienzulagen in der Land- wirtschaft (FLG) SR 837.0 Arbeitslosen- Zu ändern: Neu wird Art. 59d mit dem Kan- versicherungs- tonsbeitrag an den Bund für Leistungen an gesetz des Bundes Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen (AVIG) noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, in den Anhang 2 aufgenommen.

Nr. Erlass Bemerkungen

LS 851.1 Sozialhilfegesetz Zu ändern: Die Gebundenheit wird mit der (SHG) Verordnungsbestimmung präzisiert. LS 852.2 Gesetz über Zu ändern: Es besteht nur für ausserkantonale Jugendheime Heime kein Handlungsspielraum, weshalb § 7 und Pflegekinder- entfernt wird. fürsorge LS 855.1 Pflegegesetz Aufzuheben: Die Bestimmungen wurden auf den 1. Januar 2012 aufgehoben. LS 855.2 Gesetz über Zu ändern: Die Gebundenheit wird mit der Invaliden- Verordnungsbestimmung präzisiert. einrichtungen für erwachsene Per- sonen und den Transport von mobilitäts- behinderten Perso- nen (IEG) LS 915.3 Konkordat Aufzuheben: Das Konkordat wurde auf den betreffend die 1. Januar 2012 aufgehoben. Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

Verordnungsbestimmungen, die zur Präzisierung der Gebundenheit von im Anhang 2 aufgeführten Gesetzesbestimmungen erforderlich sind, werden neu nicht mehr selbstständig erwähnt. Sie werden bei der zugehörigen gesetzlichen Grundlage angegeben. Im Sinne einer Ausnahme und ohne präjudizielle Wirkung wird die Regelung über die Verfahrenskosten einer Strafuntersuchung im An- hang 2 belassen, obwohl sie die Anforderungen bezüglich fehlender Handlungsfreiheit nicht erfüllt. Die Ausnahme erfolgt aus verfassungs- rechtlichen (Gewaltenteilung), staatsrechtlichen (Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörde) und strafprozessualen (Beschleunigungs- gebot) Gründen. Dabei wird die Verweisung auf das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) durch die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ersetzt, weil das GOG lediglich Organisationsregelungen ent- hält und nicht als Grundlage für Ausgabenbeschlüsse dient. Im Übrigen ist die für den Facherlass zuständige Direktion dafür verantwortlich, dass Änderungen, die sich auf den Anhang 2 FCV aus- wirken, ebendort nachgeführt werden. Sie haben die entsprechenden Anträge zur Änderung der FCV dem Regierungsrat zu unterbreiten. Die Finanzdirektion ist gemäss § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR; LS 172.11) zur Besonderen Stellungnahme einzuladen.

3.

Änderung Finanzausgleichsverordnung

Die Delegationen im Bereich des kantonalen Finanzausgleichs waren bisher in Anhang 2 der FCV geregelt. Sie wurden nicht an das neue FAG angepasst. Im neuen FAG befinden sich sowohl Bestim- mungen, bei denen überhaupt kein Handlungsspielraum besteht, als auch solche mit Handlungsspielraum. Somit erfüllen nicht mehr alle Bestimmungen des neuen FAG die Anforderungen an den Anhang 2. In keinem Fall aber erscheint es fachlich geboten und sinnvoll, dass die fragliche Ausgabe vom Regierungsrat bewilligt wird. Da es sich bei sämtlichen Staatsbeiträgen um gebundene Ausgaben handelt, kann der Regierungsrat die Zuständigkeit zur Ausgabe direkt im Facherlass, der FAV, an das Gemeindeamt delegieren.

4.

Finanzielle Auswirkungen

Die Änderungen der FCV und der FAV haben keine finanziellen Auswirkungen.

5.

Regulierungsfolgeabschätzung

Die Änderungen der FCV und der FAV sind mit keinen Auswir- kungen auf Unternehmen im Sinne des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG; LS 930.1) bzw. § 5 der Verordnung zur administrativen Entlastung der Unterneh- men (EntlV; LS 930.11) betroffen. Eine Regulierungsfolgeabschätzung ist daher nicht erforderlich.

6.

Inkrafttreten

Die Änderungen der FCV und der FAV sollen auf den 1. August 2017 in Kraft gesetzt werden.