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Entscheid

RRB Nr. 346/2013

Überprüfung der Positionierung des Kantonsspitals Winterthur, Eckwerte, weiteres Vorgehen

27. März 2013Deutsch29 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2013

346. Überprüfung der Positionierung des Kantonsspitals Winterthur (Eckwerte und weiteres Vorgehen)

Erwägungen

1. Ausgangslage und Auftrag Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) än- derte die Spitalfinanzierung in der Schweiz ab dem 1. Januar 2012 grund- legend. An die Stelle der bisherigen Objektfinanzierung, bei der die öffent- liche Hand die Spitäler mit Staatsbeiträgen direkt subventionierte, ist eine Subjektfinanzierung auf der Grundlage von diagnosebezogenen Fallpauschalen getreten. Die Fallpauschalen umfassen die Vollkosten der Leistungserbringung einschliesslich der Anlagenutzungskosten. In Verbindung mit dem Verzicht auf die Festlegung oder Beschränkung von Angebotsmengen im Rahmen der Spitalplanung führt dies – vom Gesetzgeber gewollt – zu einem verstärkten Wettbewerb unter den Spi- tälern. Damit werden rasche, sachgerechte Reaktionen auf Veränderun- gen des Umfeldes, eine zweckmässige Infrastruktur, die Attraktivität als Arbeitgeber und die Verlässlichkeit als Kooperationspartner von ande- ren Leistungserbringern in Zukunft für den Erfolg eines Spitals eine grössere Bedeutung erhalten. Aufgrund dieser Entwicklungen hat sich der Regierungsrat in seinen Richtlinien der Regierungspolitik 2011–2015 das Ziel gesetzt, die Posi- tionierung des Kantonsspitals Winterthur (KSW), dessen Grundzüge als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt unter grundlegend ande- ren bundesrechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt worden waren, im neuen Spitalversorgungsumfeld zu überprüfen. Handlungsbedarf besteht auf zwei Ebenen: Zum einen bestehen bei den Aufgaben und Rollen des Kantons in den Bereichen Regulierung, Aufsicht, Versorgungsplanung, Finanzierung sowie Tarifgenehmigung und -festsetzung zahlreiche Konflikte mit der Rolle des Kantons als Spitaleigentümer. Diese Rollenkonflikte werden sich unter den neuen Rahmenbedingungen verschärfen und die Akzeptanz hoheitlicher Ent- scheide des Kantons zur Steuerung der Spitalversorgung zunehmend infrage stellen. Gleichzeitig stehen aufgrund des heutigen Organisations- modells der Regierungsrat und letztlich auch der Kantonsrat nach wie vor in der Mitverantwortung für die betrieblichen Aktivitäten. Dem Kan- ton entstehen auch finanzielle Risiken aus der Betriebstätigkeit des teil-

weise autonomen Betriebs; faktisch besteht eine Defizitgarantie des Kantons zugunsten des KSW. Aus diesen Gründen sind aus Sicht der Aufgaben und der Rollen des Kantons bei der Überprüfung der Posi- tionierung des KSW eine konsequente Entflechtung zwischen hoheit- lichen Aufgaben und Marktleistungen sowie eine Risikominimierung für den Kanton anzustreben. Zum anderen wird sich das KSW als Spi- talbetrieb einer zunehmenden Konkurrenz stellen müssen. Hier gilt es, weitsichtig zu prüfen, über welche operative Handlungsfreiheit das KSW verfügen soll und muss, um seine bisherige qualitativ und wirtschaftlich sehr gute Stellung als Leistungserbringer erhalten zu können. Entsprechend hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 416/2012 die Gesundheitsdirektion beauftragt, zusammen mit dem KSW ein Konzept mit Lösungsvarianten zu erarbeiten, das die Leistungsfähigkeit des Spi- tals in der Spitalversorgung des Kantons Zürich langfristig sichert und zur Lösung der Rollenkonflikte gleichzeitig die vollständige Trennung des Spitals vom Kanton ermöglicht. Im Sinne einer Risikobetrachtung sind auch die damit verbundenen Chancen und Gefahren abzuwägen: So ist zum einen der verfassungsmässige Auftrag des Kantons zur Sicherstellung einer qualitativ guten und wirtschaftlich tragbaren Gesund- heitsversorgung zu betrachten. Dazu stehen dem Kanton verschiedene Instrumente wie insbesondere der Erlass von Gesetzen und Verordnun- gen, das gesundheitspolizeiliche Bewilligungs- und Aufsichtswesen, die Spitalplanung, das Tarifwesen, die Subventionierung gemeinwirtschaft- licher Leistungen, die Sanktionierung systemwidriger Aktivitäten von Leistungserbringern, die Förderung der Leistungs- und Kostentrans- parenz und als «Ultima Ratio» der direkte Eingriff bei drohendem Ver- sorgungsnotstand zur Verfügung. Mit diesen Instrumenten ist eine wir- kungsvolle Steuerung der Spitalversorgung sichergestellt. Zur Wahrung der Versorgungssicherheit in der klinischen, nicht universitären Ver- sorgung ist es nicht notwendig, dass der Kanton selber als Leistungs- erbringer auftritt. Er kann ein Spital errichten oder betreiben, ist dazu aber nicht verpflichtet (vgl. SPFG § 3 Abs. 2). Die Versorgungssicherheit im Kanton Zürich wird durch eine Trennung des KSW vom Kanton nicht gefährdet. Hingegen wird durch eine klare Rollentrennung die Akzeptanz hoheitlicher Entscheide des Kantons zur Steuerung der Spital- versorgung erhöht. Dadurch kann die qualitativ gute, auf rund 20 Leis- tungserbringer abgestützte Spitalversorgung der Zürcher Bevölkerung, die sich durch eine im gesamtschweizerischen Vergleich überdurchschnitt- liche Effizienz bei gleichzeitig grosser Zufriedenheit der Bevölkerung auszeichnet, insgesamt besser gesteuert und gewährleistet werden.

Zum anderen sind finanzielle Risiken für den Kanton zu prüfen. Diese beruhen auf dessen Eigenschaft als Eigentümer des KSW und liegen in erster Linie in der Betriebs- und – in weit geringerem Mass – in der Investitionstätigkeit des Spitals. Als Eigentümer profitiert der Kanton von einem eventuellen Gewinn, würde aber auch einen Verlust des KSW tragen. Aus diesem Grund hat der Kanton heute ein Interesse daran, dass das KSW als rechtlich selbstständiges Unternehmen über eine ausreichende Schwankungsreserve in Form von Eigenmitteln ver- fügt. Insbesondere aber obliegt es dem Kanton als derzeitigem Eigen- tümer, eine Eignerstrategie festzulegen und gegenüber dem Spital durch- zusetzen. Über die Eignerstrategie kann und soll er die strategische Ausrichtung des KSW und dessen Geschäftspolitik, nicht aber die ope- rative Geschäftsführung beeinflussen. Die Eignerstrategie muss – analog zu anderen Beteiligungen des Kantons an Unternehmen – aus dem Blick- winkel des Kantons als Eigentümer des Spitals und nicht als Gewähr- leister der kantonalen Gesundheitsversorgung erstellt werden, da sie der Wahrung der Interessen als Eigentümer eines Betriebes, hier eines Spitals, zu dienen hat. Insbesondere über die Kompetenz zur Wahl bzw. Abwahl des obersten Führungsorgans kann der Kanton seine Strategie durchsetzen. Betragsmässig kann sich eine geeignete bzw. ungeeignete strategische Ausrichtung oder Geschäftspolitik bei einem Unterneh- men von der Grösse des KSW mit rund 400 Mio. Franken Jahresumsatz sowohl positiv wie auch negativ erheblich auswirken. Der Kanton als Eigentümer kann sowohl das Betriebs- wie auch das Investitionsrisiko über die Geschäftspolitik steuern, übernimmt damit aber auch einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Ergebnisverantwortung. Ein Aus- schalten dieser Risiken ist nur über eine Trennung vom KSW, d. h. über ein Aufgeben der Eigentümerstellung, erreichbar.

2. Vorgehen Auf der Grundlage des Auftrags des Regierungsrates vom April 2012 werden nachstehend die zwei Hauptkriterien «langfristige Sicherung der Leistungsfähigkeit des KSW» und «Möglichkeit der vollständigen Trennung des Spitals vom Kanton» detaillierter formuliert (siehe Ziff. 3). Dabei werden sowohl die Interessen und die Sichtweise des Kantons wie auch des Spitals berücksichtigt. Eine erste Betrachtung des heutigen KSW als selbstständige öffent- lich-rechtliche Anstalt zeigt, dass eine vollständige Trennung vom Kan- ton in dieser Rechtsform nicht möglich sein wird. Aus diesem Grund wird in einem ersten Schritt geprüft, in welcher neuen, anderen Rechts- form die angestrebten Ziele am besten erreicht werden können.

In einem zweiten Schritt werden dann anhand derselben Kriterien verschiedene Ausgestaltungsvarianten (Eckwerte) der gewählten Rechts- form evaluiert sowie die später zu klärenden Detailfragen identifiziert.

3. Kriterien für die Erarbeitung von Lösungsvarianten

3.1 Langfristige Sicherung der Leistungsfähigkeit des KSW a) Organisationsstruktur und Prozesse Die langfristige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des KSW unter den heutigen und künftigen Rahmenbedingungen und damit seine Leis- tungsfähigkeit in der Spitalversorgung des Kantons und der Region erfordern, dass das KSW als Anbieter von stationären Grundversor- gungsleistungen sowie von überregionalen spezialisierten Leistungen konsequent im Rahmen der Unternehmensstrategie handeln kann. Eine darauf ausgerichtete Handlungsfreiheit des Betriebs ermöglicht rasche und sachgerechte Reaktionen auf Veränderungen des Umfelds und um- fasst gleichzeitig die Übernahme der umfassenden Verantwortung für operative Entscheide. Die Organisation soll sich auf allen Ebenen an den betrieblichen Bedürfnissen orientieren. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen sollen entsprechend eindeutig und nach betriebs- wirtschaftlich nachvollziehbaren Kriterien zugewiesen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass das Unternehmen frei bleibt, den inneren Auf- bau und die internen Prozesse zu bestimmen. Solange der Kanton alleiniger Eigentümer des KSW ist oder einen wesentlichen Anteil daran hält, kann er über die Festlegung der Eigner- strategie und die Entsendung fachlich kompetenter Vertreterinnen und Vertreter in die strategischen Leitungsgremien des Betriebs (heute Spi- talrat, bei einer Aktiengesellschaft [AG] Verwaltungsrat) die strategische Ausrichtung des KSW und die Geschäftspolitik beeinflussen. b) Mittel und Infrastruktur Um über genügend Planungssicherheit zu verfügen und die Unter- nehmensstrategie konsequent verfolgen zu können, muss das KSW über ausreichend Eigenmittel verfügen, um den Betrieb finanzieren und Er- gebnisschwankungen mittelfristig ausgleichen zu können. Um wettbe- werbsfähig zu bleiben, muss es zudem die Infrastruktur nach Massgabe der betrieblichen Anforderungen und Bedürfnisse eigenverantwortlich gestalten können. Dies setzt insbesondere voraus, dass das KSW seine Investitions- und Immobilienprozesse selbst bestimmen kann. Dass diese Aufgaben den Spitälern übertragen werden, entspricht auch der Ab- sicht der neuen Spitalfinanzierung, bei der die erforderlichen Mittel zur Deckung der Anlagenutzungskosten aus dem Spitalbetrieb erwirtschaf- tet werden müssen.

Als Eigentümer ist der Kanton an einem mittelfristig ausgeglichenen Betriebsergebnis und damit an einer ausreichenden Eigenmittelausstat- tung des KSW interessiert. Im Rahmen seiner Eigentümerrolle kann er im Weiteren auf strategischer Ebene die Investitionspolitik des Spitals beeinflussen und deren Umsetzung mithilfe eines geeigneten Control- lings überwachen. c) Anstellungsbedingungen Die Leistungsfähigkeit eines Spitals hängt in hohem Masse vom zur Verfügung stehenden Fachpersonal ab. Insbesondere bei der gegenwär- tigen und künftig weiter absehbaren Personalknappheit im Spitalbereich ist es für das KSW wichtig, mit attraktiven Anstellungsbedingungen die Rekrutierung von genügend qualifiziertem Personal zu sichern. Zu die- sem Zweck muss das KSW im Bereich Personal über ausreichende und flexible Gestaltungsmöglichkeiten verfügen. Als Eigentümer hat auch der Kanton ein grosses Interesse daran, dass das KSW über genügend und richtig qualifiziertes Personal verfügt. In seiner Eignerstrategie kann er hierfür geeignete personalpolitische Rah- menbedingungen festlegen. d) Kooperationen und Beteiligungen an bzw. von anderen Gesellschaften Die kantonsübergreifende Spitalwahlfreiheit der Patientinnen und Patienten wie auch der steigende Qualitätsanspruch bei anhaltendem Kostendruck werden in Zukunft vermehrt Kooperationen zwischen Leis- tungserbringern oder die gemeinsame Beteiligung an Betrieben erfor- dern. Dabei haben diejenigen Spitäler einen Wettbewerbsvorteil, die auf entsprechende Chancen und Herausforderungen rasch reagieren kön- nen, weil ihnen die notwendigen Handlungsoptionen zeitgerecht zur Ver- fügung stehen und sie nicht in langwierige Entscheidungsprozesse ein- gebunden sind. Der Kanton hat als Eigentümer somit ein Interesse daran, dass die dem KSW gesetzten strategischen Rahmenbedingungen eine rasche, ziel- gerichtete Zusammenarbeit ermöglichen und gleichzeitig die damit ver- bundenen Eigentümerrisiken, insbesondere solche, die den Bestand des Unternehmens infrage stellen könnten, eingeschränkt werden.

3.2 Rollenentflechtung und Risikokontrolle des Kantons a) Haftung und finanzielle Risiken für den Kanton Mit der Eigentümerstellung des Kantons am KSW sind wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 1) finanzielle Risiken verbunden, deren Kontrolle als Teil einer Eignerstrategie sicherzustellen ist. Ausserdem haftet der Kanton heute gegenüber Dritten für Schäden, die aus der Geschäfts-

tätigkeit des KSW entstehen, was das KSW gegenüber anderen Listen- spitälern bevorteilt. Diese Haftung bzw. deren Begrenzung hängt stark von der rechtlichen Ausgestaltung des Unternehmens ab und ist bei der konkreten Ausarbeitung der gewählten Lösung unter Berücksichtigung der erhöhten operativen Autonomie des Spitals vertieft zu analysieren. Eine vollständige Vermeidung dieser Risiken ist nur durch ein Aufgeben der Eigentümerstellung durch den Kanton zu erreichen. b) Lösung der Rollenkonflikte des Kantons Mit den verschiedenen Rollen des Kantons (Gewährleister der Ge- sundheitsversorgung und Eigentümer von Spitälern) sind unterschied- liche Zielsetzungen verbunden, die untereinander in Konflikt geraten können. Während aus Gewährleistersicht die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im Vordergrund steht, orientiert sich der Eigentümer eines Be- triebs in erster Linie am Geschäftserfolg und insbesondere an der Er- reichung finanzieller Ziele. Die Intensität der Rollenkonflikte hängt von der Ausgestaltung der Governance einerseits und von den im Rahmen der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu erfüllenden Aufgaben anderseits ab. Aus Sicht des Kantons ist eine bestmögliche Rollenberei- nigung anzustreben, bei der konsequent zwischen hoheitlichen Aufgaben und Marktleistungen, zwischen der Gewährleisterrolle und der Rolle als Eigentümer eines Betriebs unterschieden wird. So kann der Kanton die unterschiedlichen, sich zum Teil widersprechenden Ziele konsequen- ter verfolgen. Eine vollständige Rollenentflechtung und damit eine gänz- liche Lösung des Rollenkonflikts setzen den Wegfall der Eigentümer- stellung des Kantons voraus, denn die Gewährleisterrolle kann der Kan- ton nicht aufgeben. c) Trennung des KSW vom Kanton Sowohl die konsequente Entflechtung der Eigentümerrolle von den hoheitlichen Aufgaben als auch eine Minimierung des finanziellen Risi- kos des Kantons können letztlich nur über die Trennung des KSW vom Kanton erreicht werden. Der Auftrag des Regierungsrates gemäss Be- schluss Nr. 416/2012 fordert deshalb, diejenigen rechtlichen und organi- satorischen Voraussetzungen zu schaffen, die eine spätere Trennung des KSW vom Kanton ermöglichen. Die Rechtsform des KSW ist daher so zu wählen und auszugestalten, dass die Möglichkeit einer späteren Be- teiligung Dritter offensteht, ohne dass die Rechtsform erneut angepasst werden muss.

4. Prüfung Rechtsformen Die heutige Rechtsform der selbstständigen öffentlich-rechtlichen An- stalt könnte mit einer Revision des KSWG zweckmässiger als heute aus- gestaltet werden, indem viele der aus betrieblicher Sicht bestehenden Einschränkungen behoben werden könnten. Die Möglichkeit, dass sich andere Unternehmen am KSW beteiligen, bestünde aber nicht. Auch die Rollenkonflikte des Kantons blieben ungelöst, und eine vollständige Tren- nung des Kantons vom KSW wäre ohne erneute Anpassung der Rechts- form nicht möglich. Lösungsvarianten, die sowohl die Leistungsfähigkeit des KSW in der Spitalversorgung des Kantons Zürich langfristig sichern als auch eine vollständige Trennung des Spitals vom Kanton ermöglichen – wie in Be- schluss 416/2012 gefordert –, umfassen daher zwangsläufig eine Rechts- formänderung. Dabei stehen grundsätzlich alle von der schweizerischen Rechtsord- nung für die Gestaltung von Unternehmen zur Verfügung gestellten Ge- sellschaftsformen offen. Auf personenbezogene Rechtsformen wie Verein, Genossenschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird allerdings nicht weiter eingegangen, weil sie insbesondere im Bereich der Beteili- gung Dritter offensichtliche Nachteile aufweisen. Vielmehr bieten sich für ein Spital von der Grösse des KSW die Rechtsformen der Stiftung, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie der Aktiengesellschaft an. Diese sind nachfolgend vertieft zu prüfen.

4.1 Stiftung Die Stiftung ist ein einem besonderen, in der Regel ideellen Zweck gewidmetes Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann öffent- lich-rechtlich (z. B. Zentralbibliothek Zürich) oder privatrechtlich (z. B. Kinderspital Zürich) sein. Der Stiftungszweck ist in der Stiftungsurkunde bzw. in der öffentlich-rechtlichen Stiftungsgrundlage festgehalten. Mit der Gründung einer Stiftung wird das KSW vom Kanton getrennt, als Vermögen ausgeschieden und mit eigener Rechtspersönlichkeit aus- gestattet. Das Vermögen wird à fonds perdu in die Stiftung eingebracht. Da es bei einer Stiftung keine Eigentümer gibt, ist eine Beteiligung Drit- ter an der Stiftung nicht möglich. Fusionieren kann sie nur mit anderen Stiftungen mit ähnlichem Zweck. Die Beteiligung an anderen, auch pri- vaten, Unternehmungen oder die Gründung von Tochtergesellschaften kann im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehen werden. Kooperations- verträge sind im Rahmen des Stiftungszweckes uneingeschränkt möglich.

Die Organisation der Stiftung, ihre Organe und deren Kompetenzen werden in der Stiftungsurkunde festgelegt und können ebenso wie das Personalrecht weitgehend frei gestaltet werden. Durch die Bildung von Reserven können neben dem Stiftungsvermögen weitere eigene Mittel beschafft werden. Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht desjenigen Gemeinwe- sens (Gemeinde, Kanton, Bund), in dem sie tätig ist. Dieses überprüft die Einhaltung des Stiftungszwecks, hat aber im Übrigen keine Eingriffs- rechte und schränkt die Handlungsfreiheit des operativen Betriebs nicht ein. Mit der Stiftungsgründung gibt der Kanton die Eigentümerstellung beim KSW ab, sodass alle damit im Zusammenhang stehenden Rollen- konflikte gelöst werden. Der Betrieb eines Spitals in Form einer Stiftung ist grundsätzlich mög- lich. Bei geeigneter Ausgestaltung der Stiftung kann der notwendige un- ternehmerische Handlungsspielraum gewährt werden. Hingegen ist auf- grund der rechtlichen Selbstständigkeit und der starren Zweckbindung des Stiftungsvermögens eine Beteiligung Dritter oder eine Fusion mit anderen Unternehmen nicht möglich und damit die organisatorische Flexibilität stark eingeschränkt. Gegenüber der selbstständigen öffent- lich-rechtlichen Anstalt bietet die Stiftung hinsichtlich einer erhöhten Leistungsfähigkeit des Spitals keine massgebenden Vorteile.

4.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, die Elemente einer Kapital- und einer Personengesellschaft vereint. Sie kann aufgrund vieler dispo- sitiver Normen sehr flexibel ausgestaltet werden. Die GmbH dient wirt- schaftlichen Zwecken. Der Zweck des Unternehmens wird statutarisch festgehalten und im Handelsregister eingetragen. An der GmbH können eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften beteiligt sein. Auch der Auftritt eines Gemeinwesens als im Handelsregister eingetragener Ge- sellschafter ist grundsätzlich möglich. Das Gesetz sieht als Organe die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und eine Revisions- stelle vor. Die GmbH ermöglicht eine echte Drittorganschaft, d. h. den Einsatz einer Geschäftsführung, die keinerlei Beteiligung an der Gesell- schaft hält. Das Stammkapital muss mindestens Fr. 20 000 betragen und ist nach oben hin unbeschränkt. Eine Übertragung von Kapitalanteilen auf Dritte (verbunden mit der Aufnahme als Gesellschafter) ist grundsätzlich mög- lich. Eine reine Kapitalbeteiligung oder der Handel mit Kapitalanteilen ist jedoch ausgeschlossen.

Die Beteiligung an anderen Unternehmungen oder die Gründung von Zweigniederlassungen ist im Rahmen des Gesellschaftszwecks möglich. Kooperationsverträge sind im Rahmen des Gesellschaftszweckes un- eingeschränkt abschliessbar. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschafts- vermögen. Die Statuten können jedoch Nachschuss- und Nebenleis- tungspflichten der Gesellschafter vorsehen. Für die Belange des Personalrechtes untersteht die GmbH den privat- rechtlichen Bestimmungen über Arbeitsverträge. Für spezifische perso- nalrechtliche Regelungen können sich die Statuten oder das Personal- reglement inhaltlich an öffentlich-rechtliche Regelungen anlehnen oder einen Gesamtarbeitsvertrag vorsehen. Für den Betrieb eines Spitals ist die GmbH grundsätzlich geeignet. Aufgrund der personenbezogenen Elemente ist sie verglichen mit rei- nen Kapitalgesellschaften weniger flexibel in Bezug auf die Beteiligung Dritter oder die Fusion mit anderen Unternehmen. Durch Übertragung der Stammanteile des Kantons auf einen neuen Gesellschafter sind die Trennung des KSW vom Kanton und damit die Beseitigung der heute bestehenden Rollenkonflikte aber möglich. Im Geschäftsverkehr ist die GmbH jedoch aufgrund der verhältnismässig geringen gesetzlich vorge- schriebenen minimalen Kapitalausstattung für Betriebe von der Grösse des KSW eine eher ungewohnte Rechtsform.

4.3 Aktiengesellschaft Die Aktiengesellschaft kann als privatrechtliche Aktiengesellschaft (Art. 620 ff. OR), als gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft (Art. 762 OR) oder als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Art. 763 OR) aus- gestaltet sein. Die spezialgesetzliche Aktiengesellschaft wird durch ein kantonales Gesetz gegründet und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwal- tet. Diese sind zwingend in die spezialgesetzliche Aktiengesellschaft eingebunden, was der Zielsetzung der Neupositionierung des KSW wider- spricht. In der Regel behält der Kanton bei einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft die subsidiäre Haftung. In diesem Fall kommen die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts nicht zur An- wendung. Die spezialgesetzliche Aktiengesellschaft unterscheidet sich je nach gesetzlicher Ausgestaltung kaum von der selbstständigen öffent- lich-rechtlichen Anstalt und bietet gegenüber jener keine massgeblichen Vorteile. Sie wird daher als mögliche Rechtsform für das KSW nicht weiter geprüft. Ähnlich verhält es sich mit der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesell- schaft, bei der einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft das Sonderrecht eingeräumt wird, Vertretungen in den Verwaltungsrat oder die Revisions-

stelle abzuordnen, ohne entsprechend am Aktienkapital beteiligt zu sein. Dies setzt voraus, dass das Gemeinwesen ein öffentliches Interesse an der Aktiengesellschaft hat. Ein solches liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil der Kanton zur Wahrung der Versorgungssicherheit nicht selbst als Betreiber eines Spitals auftreten muss. Vielmehr ist gerade die Rollen- trennung zwischen Spitalbetreiber und Gewährleister der kantonalen Gesundheitsversorgung anzustreben. Entsprechend ist auch die gemischt- wirtschaftliche Aktiengesellschaft als mögliche Rechtsform für das KSW nicht weiter zu vertiefen. Die privatwirtschaftliche Aktiengesellschaft ist die klassische Gesell- schaftsform für alle denkbaren wirtschaftlichen Tätigkeiten. Sie ist in der Regel gewinnorientiert, kann aber auch gemeinnützig ausgestaltet sein. Das Aktienrecht lässt zahlreiche Ausnahmen im Sinne einer stärker personenbezogenen Ausgestaltung zu, sodass die Aktiengesellschaft als Rechtsform für die ganze Bandbreite von kleinen bis grössten Unter- nehmen geeignet ist. Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung, in der die Aktionäre grundsätzlich nach Massgabe ihres Kapitalanteils stimmberechtigt sind. Die Führung der Aktiengesellschaft obliegt dem Verwaltungsrat. Nicht strategische Entscheide, etwa die Führung des Tagesgeschäfts, kann er einer Geschäftsführung übertragen. Im Weiteren muss eine unabhängige Revisionsstelle vorhanden sein. Die Aktiengesellschaft verfügt über ein eigenes Vermögen. Für die Ver- bindlichkeiten der Aktiengesellschaft bzw. für die Handlung ihrer Organe haftet grundsätzlich allein das Gesellschaftsvermögen. Die kapitalbezogene Struktur ermöglicht auf einfache Art sowohl eine Beteiligung an anderen Unternehmen wie auch eine Beteiligung Dritter an der Aktiengesellschaft. Kooperationsverträge sind im Rahmen des Gesellschaftszweckes uneingeschränkt möglich. Bezüglich des Personalrechtes untersteht die Aktiengesellschaft grund- sätzlich den privatrechtlichen Bestimmungen über Arbeitsverträge. In spezifischen personalrechtlichen Regelungen können sich die Statuten oder das Personalreglement inhaltlich an öffentlich-rechtliche Rege- lungen anlehnen oder einen Gesamtarbeitsvertrag vorsehen. Durch Übertragung der Aktien auf einen neuen Teilhaber ist auch die Trennung des KSW vom Kanton und damit die Beseitigung der heute bestehenden Rollenkonflikte erreichbar. Im Geschäftsverkehr ist die Aktiengesellschaft für Betriebe von der Grösse des KSW eine verbreitete Rechtsform. Neben verschiedenen privaten Spitälern (Hirslanden Holding, Bethanien, Pyramide am See) werden zunehmend auch Spitäler in öffentlicher Hand als Aktiengesell- schaften geführt. Bereits 1999 wurden die vormals unselbstständig öffent-

lich-rechtlichen Thurgauer Kliniken in Form einer Aktiengesellschaft verselbstständigt. Auch die Regionalen Spitalzentren in Bern, die Solo- thurner Spitäler und das Kantonsspital Aarau haben seit Jahren die recht- liche Form von Aktiengesellschaften. Weitere Beispiele finden sich im Kanton Zürich mit dem Spital Männedorf und der GZO AG Spital Wetzikon oder in den Nachbarkantonen mit der Kantonsspital Baden AG, der Zuger Kantonsspital AG oder der Kantonsspital Glarus AG.

4.4 Beurteilung der Rechtsformen Mit der Gründung einer Stiftung können bei zweckmässiger Ausge- staltung die betrieblichen Anforderungen im neuen Spitalversorgungs- umfeld gut abgedeckt werden. Gleichzeitig verliert der Kanton bei der Stiftungsgründung seine Eigentümerstellung, sodass die Trennung des KSW vom Kanton und damit die Beseitigung der heute bestehenden Rollenkonflikte bereits zu Beginn vollzogen sind. Allerdings ist die aktive Steuerung einer sachgerechten Weiterentwicklung des KSW beispiels- weise durch Beteiligung Dritter oder durch die Fusion mit anderen Spi- tälern von vornherein ausgeschlossen. Mit der Gründung einer Stiftung werden somit die Ziele der Neupositionierung des KSW zwar teilweise kurzfristig erreicht, die langfristige Weiterentwicklung aber erheblich erschwert. Mit der Umwandlung in eine GmbH können bei zweckmässiger Aus- gestaltung die betrieblichen Anforderungen im neuen Spitalversorgungs- umfeld gut abgedeckt werden. Zudem sind die Voraussetzungen für eine spätere Trennung des KSW vom Kanton grundsätzlich gegeben. Aufgrund der personenbezogenen Elemente dieser Gesellschaftsform ist die Be- teiligung Dritter aber komplizierter als bei einer kapitalbezogenen Ge- sellschaftsform. Die Zielsetzung der Neupositionierung des KSW kann mit der Umwandlung in eine GmbH erreicht werden. Gegenüber einer ausschliesslich kapitalbezogenen Gesellschaftsform wie der AG weist die GmbH für die weitere Entwicklung gewisse Einschränkungen, aber keine Vorteile auf. Mit der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft können bei zweck- mässiger Ausgestaltung die betrieblichen Anforderungen im neuen Spi- talversorgungsumfeld gut abgedeckt werden. Die Aktiengesellschaft ist aufgrund der betrieblichen Autonomie, der unternehmerischen Hand- lungsfreiheit und der vielfältigen Finanzierungsmöglichkeiten in hohem Mass wettbewerbsfähig und hat sich denn auch bei zahlreichen Spital- verselbstständigungen als bevorzugte Rechtsform herausgestellt. Zudem sind die Voraussetzungen für eine spätere Trennung des KSW vom Kan- ton gegeben. Auch für die langfristige Weiterentwicklung stehen grund- sätzlich alle Handlungsoptionen wie die Beteiligung Dritter oder die

Zusammenführung mit anderen Spitälern offen. Die Ziele der Neu- positionierung des KSW können mit der Umwandlung in eine Aktien- gesellschaft sowohl kurz- wie langfristig gut erreicht werden. Für die Neupositionierung des KSW im Sinne der Richtlinien für die Regierungspolitik 2011–2015 sowie von RRB Nr. 416/2012 ist somit die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt KSW in eine Aktiengesell- schaft umzuwandeln.

5. Neupositionierung des KSW – Eckwertvarianten einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft Die Eckwerte einer zweckmässig ausgestalteten, privatrechtlichen Aktiengesellschaft müssen sich ebenso wie die Auswahl der Rechtsform an den auf der Grundlage des Auftrags des Regierungsrates detaillierten Evaluationskriterien (siehe Ziff. 3) messen lassen.

5.1 Ausgestaltung und Aktionariat Das KSW als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt dient heute der überregionalen medizinischen Versorgung, ist in der Aus-, Weiter- und Fortbildung in den Berufen des Gesundheitswesens engagiert und unterstützt die Forschung und Lehre von Hochschulen. Es besteht kein Anlass, diesen Hauptzweck bei der Schaffung einer Aktiengesellschaft zu ändern. Weitere Leistungen kann das KSW heute erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden. Vor dem Hintergrund der angestrebten Rollentrennung muss sich die Festlegung des möglichen Gesellschaftszwecks auf eine reine Eigentümersicht kon- zentrieren. Aus diesem Blickwinkel sind zum einen die Fokussierung auf den Hauptzweck und eine Minimierung des finanziellen Risikos wichtig. Zum anderen liegt es im Interesse des Eigentümers, dem Betrieb aus- reichend Flexibilität zu ermöglichen, um auf künftige Herausforderun- gen sachgerecht reagieren zu können. Weitergehende Tätigkeiten sollen deshalb dann möglich sein, wenn sie direkt oder indirekt dazu dienen, die vorrangigen Zwecke zu fördern bzw. die Aktiengesellschaft in einem finanziell stabilen Gleichgewicht zu halten. Bei der Gründung der Aktiengesellschaft ist der Kanton Eigentümer des ganzen Aktienpakets. Angesichts des Ziels, eine vollständige Tren- nung des KSW vom Kanton zu ermöglichen, muss die Übertragung des gesamten Aktienkapitals auf Dritte als spätere Option offenstehen. Ent- sprechend soll keine Mindestquote einer Beteiligung des Kantons an der Aktiengesellschaft festgelegt werden. Es wird jedoch zu prüfen sein, ob über einen Aktionärsbindungsvertrag gewisse Schranken der Übertrag- barkeit der Aktien gesetzt werden sollen. Die Grundlagen dazu müssten in der Eigentümerstrategie festgelegt werden.

Solange der Kanton – auch als Aktionär – Allein- oder Mehrheitseigen- tümer des KSW ist, bleiben die Rollenkonflikte zwischen dem Kanton als Eigentümer und dem Kanton als Gewährleister bestehen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben als Eigentümer bedarf es einer Eigner- strategie, die konsequent auf die Vertretung der Eigentümerinteressen ausgerichtet ist und, wie vorne festgehalten, die strategische Ausrich- tung des Betriebes unabhängig von den anderen Rollen des Kantons festlegt. Die Eignerstrategie sollte berücksichtigen, dass die Beteiligung an der Aktiengesellschaft eine Finanzanlage darstellt und deshalb eine angemessene Rendite erwartet werden kann. Die Fokussierung der Eignerstrategie auf die Interessen des Kantons als Eigentümer ist für die angestrebte Rollenentflechtung, die Gestaltung des Risikomanage- ments und auch für die langfristige Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Betriebs wesentlich. Die Strategie des Kantons als Eigentümer muss für den Betrieb eine verbindliche Grundlage darstellen. Die konkrete Aus- gestaltung der Eignerstrategie ist im Rahmen der Gesetzgebungsarbei- ten zu definieren.

5.2 Infrastruktur Im Bereich der Infrastruktur ist es für einen Betrieb wichtig, eigen- ständig über die Anlagen sowie deren Bewirtschaftung bestimmen zu können. Unter der neuen Spitalfinanzierung, bei der die erforderlichen Mittel zur Deckung der Anlagenutzungskosten aus dem Spitalbetrieb er- wirtschaftet werden müssen, ist dieses Kriterium zwingend umzusetzen. Zur Erreichung einer konsequenten Zusammenführung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung ist neben der Verfügungsgewalt über die Mobilien auch diejenige über die Immobilien in die Hand des Be- triebs zu geben. Dies erfordert im Bereich des Immobilienmanagements einen Wechsel zum Baurechts- oder zum Eigentümermodell. Da der jetzige Spitalstandort in Winterthur nicht zur Diskussion steht und die für den Spitalbetrieb wesentlichen Ziele bereits mit einem Baurechts- modell erreicht werden können, ist für das KSW ein solches vorzusehen. Der Boden bleibt im Eigentum des Kantons; das KSW erhält ein Bau- recht auf den benötigten Grundstücken sowie das Eigentum an den da- rauf befindlichen Gebäuden und Mobilien. Der Perimeter des Baurechts muss im Rahmen der Entwicklung des Gesetzes im Detail festgelegt werden.

5.3 Mittel Vor dem Hintergrund der möglichen Trennung des KSW vom Kanton muss das Spital zur Sicherstellung ausreichender Planungssicherheit und Ausgleichsmöglichkeiten bei Ergebnisschwankungen sowie der konse- quenten Verfolgung der Unternehmensstrategie mit einem angemesse- nen Eigenkapital ausgestattet werden.

Als Sacheinlagen sollen die Gebäude, Einrichtungen und Mobilien eingebracht werden. Die weitere Kapitalisierung kann der Kanton in Form einer Bareinlage vornehmen. Ziel ist es, den Betrieb mit ausrei- chend Eigenmitteln auszustatten, sodass er die Betriebsstrategie kon- sequent verfolgen und Ergebnisschwankungen ausgleichen kann. Der Bedarf, der Umfang und die Art der Ausstattung mit Barmitteln müssen im Rahmen der Gründung der Aktiengesellschaft festgelegt werden. Dabei sind die Werte der Sacheinlagen, aber auch die Tatsache zu be- rücksichtigen, dass das KSW bis 2012, d. h. bis zur Einführung der Finan- zierung der stationär erbrachten Leistungen durch Fallpauschalen, buch- halterisch keine Reserven anlegen konnte, um zukünftige Investitionen tätigen zu können. Solange der Kanton Eigentümer des KSW und entsprechend am finan- ziellen Erfolg des Unternehmens beteiligt ist, muss er die Möglichkeit haben, auf strategische Entscheide Einfluss zu nehmen. Die KSW-Aktien- gesellschaft ist als Beteiligung im Finanzvermögen zu führen und ent- sprechend nicht mehr dem kantonalen Finanzhaushaltsrecht zu unter- stellen. Die Steuerung der Gesellschaft erfolgt über die aktienrechtlich vorgesehenen Gremien. Grundlage für diese Steuerung bzw. für deren Begrenzung bildet die Eignerstrategie des Kantons. Bei der Gründung der AG sind auch steuerliche Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere bei der Festlegung der Sachwerte in der Eröff- nungsbilanz und bei der Aufteilung von Eigen- und Fremdkapital. Würde eine Steuerbefreiung angestrebt, dürfte u. a. kein über die betrieblich gebotenen Rückstellungen hinausgehender Gewinn erwirtschaftet wer- den und Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder Beteiligun- gen an anderen Unternehmen wären nicht zulässig. Die Aktien müssten im Eigentum der öffentlichen Hand bleiben und dürften nicht frei ver- äussert werden. Für die Aktiengesellschaft soll entsprechend keine Steuerbefreiung beantragt werden, weil die entsprechenden Auflagen im Widerspruch zur unternehmerischen Flexibilität, die mit der Rechts- formänderung angestrebt werden soll, stehen.

5.4 Arbeitsverhältnisse Die Arbeitsverhältnisse sind bei einer AG zwingend privatrechtlich. Die Ausgestaltung ist im Rahmen der Bedingungen des Obligationen- rechts offen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob in Anlehnung ans kanto- nale Personalrecht zusätzliche Vorgaben festgelegt werden sollen. Mass- stab muss sein, welche Art Rahmenbedingungen dem Spital die besten Chancen geben, für alle Personalkategorien marktgerechte Arbeitsbedin- gungen anzubieten und das knapper werdende Fachpersonal rekrutieren und halten zu können. Das Spital muss zu diesem Zweck auch die Mög-

lichkeit haben, im Verlaufe der Zeit flexibel auf den Markt reagieren und angemessene Änderungen vornehmen zu können. Es ist deshalb grund- sätzlich auf Einschränkungen der Regelungsfreiheit zu verzichten. Im Zusammenhang mit der detaillierten Ausarbeitung der Grund- lagen für die AG ist zu prüfen, ob Verpflichtungen zur Übernahme ge- wisser Punkte des kantonalen Personalrechts ins Personalreglement aufzunehmen oder Gesamtarbeitsverträge mit den grössten Personal- gruppen abzuschliessen sind. Als Eigentümer des Betriebs ist der Kanton im Übrigen verantwortlich für einen korrekten Übergang der öffent- lich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse nach kantonalem Recht zu pri- vatrechtlichen Anstellungen. Betreffend Pensionskasse ändert sich mit der Gründung der AG im Vergleich zur heutigen Lage nichts: Das KSW als selbstständige öffent- lich-rechtliche Anstalt hat bereits einen Anschlussvertrag mit der BVK unterzeichnet, der bei einer Umwandlung der Anstalt in eine Aktien- gesellschaft in Kraft bleibt. Der Anschlussvertrag ist nach seinem Ablauf Ende 2017 jährlich kündbar. Sollte der Kanton bis dann keine wesent- liche Beteiligung an der KSW-AG halten, müssten die Voraussetzungen für die Weiterführung des Anschlussvertrages bei der dannzumaligen Stiftung BVK geprüft und allenfalls geschaffen werden. Ein Austritt aus der BVK würde den Tatbestand einer Teilliquidation erfüllen. Die Aus- finanzierung einer allfälligen Unterdeckung auf dem Bestand der Aktiv- versicherten und Rentenbezügerinnen und -bezüger sowie deren Über- trag auf eine neue Vorsorgeeinrichtung wären zwischen dem Kanton und dem neuen Rechtsträger des KSW vertraglich zu regeln.

6. Weiteres Vorgehen Auf der Grundlage der vorgenannten Eckwerte ist in einem nächsten Schritt der Entwurf einer Gesetzesvorlage samt den damit verbundenen weiteren Grundlagendokumenten (z. B. Statuten, Aktionärsbindungs- vertrag – im Entwurf) für die Umwandlung der selbstständigen öffent- lich-rechtlichen Anstalt KSW in eine privatrechtliche Aktiengesell- schaft auszuarbeiten und dem Regierungsrat zur Beschlussfassung vor- zulegen. Dabei sind die bereits an der Eckwertbearbeitung beteiligten Fachdirektionen und bei Bedarf aussenstehende Anspruchsgruppen sachgerecht einzubeziehen.

7. Realisierung und Umfeld Von der Umwandlung des KSW in eine privatrechtliche Aktiengesell- schaft zur Wahrung der Leistungsfähigkeit des KSW und für eine Rollen- trennung und Risikominimierung für den Kanton sind zahlreiche Inte- ressengruppen betroffen.

Die angestrebten Veränderungen werden massgeblichen Einfluss auf die Belegschaft des KSW haben. Die Spitalleitung hat die Mitarbeiten- den aus diesem Grund seit dem Start des Projekts jeweils über wesent- liche Meilensteine informiert. Gleichzeitig bestand seitens des Spital- direktors das Angebot, Fragen und Anregungen, aber auch Bedenken oder Sorgen aufzunehmen. Ausgewählte Fachleute des KSW wurden zudem im Rahmen der grundlegenden Bedürfnisanalyse angehört. Besondere Unterstützung erhält die erarbeitete Lösung insbesondere vom obersten Führungsorgan des KSW, dem Spitalrat. Dieser war über eine Delegation in die Projektsteuerungsgruppe eingebunden und wurde regelmässig über den Stand der Arbeiten informiert. Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft unter der Berücksichtigung der angewende- ten Prüfkriterien (vgl. Ziff. 3) entspricht der angestrebten Zielsetzung des Spitalrates, die Leistungsfähigkeit des KSW langfristig zu sichern und dazu den entsprechenden Handlungsspielraum zu erhalten. Von den Änderungen ebenfalls betroffen werden die Stadt Winterthur sowie die umliegenden Gemeinden sein. Für sie ist das KSW nicht nur medizinischer Leistungserbringer, sondern auch ein wichtiger Arbeitge- ber. Die Stadt Winterthur hat ein besonderes Interesse am Projekt. Sie wurde entsprechend von der Projektleitung über die geplanten Schritte informiert. Informationen über den inhaltlichen Stand der Arbeiten er- hielt sie auch über ihre Vertretung im Spitalrat des KSW. Umgekehrt wurden auch Anliegen und Standpunkte der Stadt Winterthur entgegen- genommen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt war es für eine direkte Zusam- menarbeit auf Projekt- bzw. Verwaltungsebene zur Bearbeitung kon- kreter Einzelfragen, die die Stadt Winterthur oder andere Gemeinden betreffen, noch zu früh. Das Projekt zur Überprüfung der Positionierung des Kantonsspitals Winterthur hat verschiedene Berührungspunkte mit Parallelprojekten der kantonalen Verwaltung, in denen vornehmlich für das vorliegende Vorhaben wichtige Einzelfragen betrachtet werden. Zur Sicherstellung eines koordinierten Vorgehens wurden die Entwicklungen im Projekt «Überprüfung Positionierung KSW» jeweils mit den Ergebnissen dieser abgestimmt. Zudem wurden sowohl in die Bedürfnisanalyse wie auch im Rahmen der Ausarbeitung der Eckwerte verschiedene Fachleute der kantonalen Verwaltung einbezogen. Während sich die bisherige Analyse vor allem auf die Bedürfnisse des Betriebs sowie des Kantons als Eigentümer beschränkt hat und die übri- gen Interessengruppen im Wesentlichen über die regelmässige Informa- tion aus dem Projekt sowie einen offenen Austausch einbezogen werden konnten, wird die detaillierte Ausarbeitung der angestrebten Lösung eine intensivere Zusammenarbeit erfordern.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, zusammen mit dem Kan- tonsspital Winterthur einen Entwurf für eine Gesetzesvorlage für die Um- wandlung der bestehenden selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Kantonsspital Winterthur in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft unter Berücksichtigung folgender Eckwerte auszuarbeiten: Ausgestaltung und Aktionariat – Zweck der Aktiengesellschaft: Die Gesellschaft dient der überregio- nalen medizinischen Versorgung, ist in der Aus-, Weiter- und Fortbil- dung in den Berufen des Gesundheitswesens engagiert und unter- stützt die Forschung und Lehre von Hochschulen. Sie kann alle Tätig- keiten ausüben, die geeignet erscheinen, den Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt zu fördern, oder die mit diesem zusammenhängen. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und betreiben und sich an anderen Unternehmen beteiligen. – Sie kann im Rahmen des Gesellschaftszwecks Grundstücke erwerben, belasten und veräussern. – Die Aktiengesellschaft ist nicht gemeinnützig; es wird keine Steuer- befreiung angestrebt. – Es wird keine Mindestquote für die Beteiligung des Kantons an der Aktiengesellschaft festgesetzt. Infrastruktur – Der Aktiengesellschaft wird ein Baurecht auf den für den Betrieb notwendigen Grundstücken eingeräumt. – Gebäude, Einrichtungen und Mobilien werden als Sacheinlage in die Aktiengesellschaft eingebracht.

II. Im Rahmen der Erarbeitung der Gesetzesvorlage sind insbeson- dere folgende Gesichtspunkte vertieft zu prüfen: Mittel – Kapitalisierung, die eine nachhaltige und selbstständige Betriebsfüh- rung ermöglicht. Arbeitsverhältnisse – Eventuelle Übergangsregelungen und Abschluss von Gesamtarbeits- verträgen. Eigner-/Beteiligungsstrategie – Festlegen einer Eigner- bzw. Beteiligungsstrategie für den Umgang des Kantons mit seiner Beteiligung an der Aktiengesellschaft.

III. Der Entwurf der Gesetzesvorlage und der Statuten der Aktien- gesellschaft sind dem Regierungsrat bis Ende 2013 vorzulegen.

IV. Die Finanzdirektion und die Baudirektion werden beauftragt, bei der Ausarbeitung des Entwurfs der Gesetzesvorlage und der weiteren Grundlagen mitzuwirken.

V. Mitteilung an das Kantonsspital Winterthur sowie an die Direk- tionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Überprüfung der Positionierung des Kantonsspitals Winterthur, Eckwerte, weiteres Vorgehen | Lexipedia