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Entscheid

RRB Nr. 346/2020

Gemeindewesen, Schulgemeinde Embrach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

8. April 2020Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. April 2020

346. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Embrach)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Embrach ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020 die Total- revision der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Embrach beschlossen. Die Schulpflege bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge- meindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Se- kundarschulgemeinde Embrach aufgehoben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Em- brach am 9. Februar 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird geneh- migt.

II. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Embrach, Hungerbühl- strasse 22, 8424 Embrach, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli