RRB Nr. 35/2011
Forensisches Institut Zürich, Rechtsetzungskonzept, Zustimmung
12. Januar 2011Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Januar 2011
35. Forensisches Institut Zürich; Rechtsetzungskonzept
Erwägungen
1. Traditionell erfüllen auf dem Platz Zürich die Kantonspolizei mit ihrer «Kriminaltechnischen Abteilung» (KTA) und die Stadtpolizei Zürich mit ihrem «Wissenschaftlichen Dienst» (WD) kriminaltech- nische Aufgaben für Polizei und Justiz. Als «Wissenschaftlicher For- schungsdienst» (WFD) nimmt der WD überdies Aufgaben im Auftrag des Bundes wahr. Nach Vorarbeiten durch eine Projektorganisation von Kanton und Stadt Zürich wurden die KTA und der WD unter dem Namen «Forensisches Institut Zürich» organisatorisch zusammenge- legt. Die organisatorische Zusammenführung änderte allerdings nichts am Status der Mitarbeitenden (Polizeiangehörige und Zivilangehörige von Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich) und an der rechtlichen Einbindung in die beiden Polizeikorps. Um Sicherheit nach innen – namentlich für bisherige und künftige Mitarbeitende – und nach aussen zu schaffen, ist es unabdingbar, dass das bisher nur organisatorisch zusammengeführte Institut rasch auch rechtlich zu einer Einheit zu- sammengefasst wird. Die Projektorganisation strebt an, dass dieser Schritt im Verlaufe des Jahres 2012 vollzogen werden kann. Dies bedingt Grundsatzentscheide zur Rechtsform und zum weiteren Vorgehen.
2. Um den faktisch bereits vollzogenen Schritt auch rechtlich um- zusetzen und eine gemeinsame Trägerschaft für das «Forensische Ins- titut Zürich» zu schaffen, hat die Projektorganisation ein Rechtsgut- achten durch die Herren Professor Dr. Tobias Jaag und Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli ausarbeiten lassen. In ihrem Gutachten vom 20. April 2010 empfehlen die Verfasser nach Prüfung verschiedener möglicher Rechtsformen die Gründung einer selbstständigen öffentlich-rechtli- chen Anstalt. Betreffend Vorgehen gelangen sie zum Schluss, dass nur der Weg einer Vereinbarung (unter gleichzeitiger Revision des Polizei- organisationsgesetzes und der Gemeindeordnung der Stadt Zürich) dem Gesichtspunkt der partnerschaftlichen Schaffung der neuen Anstalt und der gemeinsamen Trägerschaft in genügender Weise gerecht wird.
3. Die Gutachter wurden in der Folge beauftragt, ein Rechtsetzungs- konzept für diese vertragliche Lösung zu erarbeiten. Dabei stand ihnen eine «Arbeitsgruppe Rechtsfragen» zur Seite, der Vertreter von Kanton und Stadt Zürich, des Bundesamtes für Polizei und ein externer Berater angehörten. Am 6. Dezember 2010 wurde das Rechtsetzungskonzept abgeliefert.
4. Das Rechtsetzungskonzept gibt einen Überblick über die Aus- gangslage und die mit der auszuarbeitenden Vereinbarung zu verwirk- lichenden Anliegen, nämlich: – Die Mitwirkungsrechte der Stadt Zürich sollen gesichert werden. – In finanzieller Hinsicht ist ein Verteilschlüssel festzulegen, der sich an die heutigen Belastungen von Kanton und Stadt Zürich anlehnt. – Es ist sicherzustellen, dass auch die neue Anstalt wie bisher KTA und WD Zugriff auf polizeiliche Daten haben. – Es ist sicherzustellen, dass weiterhin polizeiliches Knowhow in der Anstalt vorhanden ist.
5. Das Rechtsetzungskonzept zeigt im Folgenden den Regelungs- inhalt für die Vereinbarung auf und liefert – zum Teil auch beruhend auf Empfehlungen der «Arbeitsgruppe Rechtsfragen» – Angaben zum materiellen Inhalt. Namentlich geht es um: – Zweck und Leitungsauftrag (Ziff. III.) – Vertretung von Kanton und Stadt Zürich in den Institutsorganen (Ziff. IV.: Institutsrat, Geschäftsleitung) – Finanzen (Ziff. V.) – Aufsicht (Ziff. VI.: Oberaufsicht, allgemeine Aufsicht, Finanzaufsicht und Ombudsperson) – Verweisung auf das kantonale Recht (Ziff. VII.: Grundsatz, Personal- wesen, Finanzhaushalt, Rechnungsführung und Finanzkontrolle so- wie Haftung).
6. Damit das «Forensische Institut Zürich» seine Aufgaben erfüllen kann, braucht es den Zugriff auf die verschiedenen polizeilichen Infor- mationssysteme. Um diesen Zugriff zu gewährleisten, soll das Institut im Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 (POG; LS 551.1) als «Kantonale Polizeibehörde» bezeichnet werden. Zusätzlich ist § 13 Abs. 4 POG an die neue Lösung anzupassen. Ebenso bedarf die Ge- meindeordnung der Stadt Zürich einer Revision.
7. Für die Umsetzung des Rechtsetzungskonzepts sind die folgenden Schritte an die Hand zu nehmen: – Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs über die Errichtung und den Betrieb des «Forensischen Instituts Zürich» auf der Basis des Kon- zepts und der darin enthaltenen Empfehlungen. – Ermittlung des Anpassungsbedarfs des POG und Ausarbeitung eines Entwurfs; – Ausarbeitung eines Entwurfs zur Anpassung der Gemeindeordnung der Stadt Zürich. Um eine gezielte Weiterarbeit zu ermöglichen, bedarf es einer grund- sätzlichen Zustimmung zum Rechtsetzungskonzept vom 6. Dezember 2010 durch den Regierungsrat und den Stadtrat von Zürich. Seitens des Stadtrates von Zürich ist dies anlässlich der Sitzung vom 22. Dezember 2010 erfolgt.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Rechtsetzungskonzept betreffend «Forensisches Institut Zürich» vom 6. Dezember 2010 und den darin enthaltenen Empfeh- lungen wird zugestimmt.
II. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, gemeinsam mit dem Polizeidepartement der Stadt Zürich eine Vereinbarung zur Schaffung einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt im Sinne des Rechtsetzungskonzepts vom 6. Dezember 2010 zu erarbeiten und dem Regierungsrat mit dem Antrag auf Anpassung des Polizeiorganisations- gesetzes vorzulegen.
III. Der Stadtrat von Zürich wird eingeladen, die erforderliche Re- vision der städtischen Gemeindeordnung zu erarbeiten.
IV. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Polizeidepartement der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi