RRB Nr. 357/2013
Römisch-katholische Körperschaft, Kirchenordnung, Änderung, Genehmigung
3. April 2013Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. April 2013
357. Römisch-katholische Körperschaft, Kirchenordnung
Erwägungen
(Genehmigung Teilrevision) Seit dem 1. Januar 2010 ist das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (KiG) in Kraft. Nach § 6 Abs. 3 KiG bedarf die Kirchenordnung der Römisch- katholischen Körperschaft der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetz- mässigkeit der Kirchenordnung ergibt. Allfällige Mängel werden da- durch nicht geheilt. Auf Antrag der Kirchgemeinde Glattfelden-Eglisau beschloss die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft am 6. Dezember 2012, die Bezeichnung der römisch-katholischen Kirchgemeinde Glattfelden- Eglisau in römisch-katholische Kirchgemeinde Glattfelden-Eglisau- Rafz zu ändern (ABl 2012-12-21). Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 er- sucht der Synodalrat darum, die entsprechende Änderung des Anhangs der Kirchenordnung zu genehmigen. Nach § 10 Abs. 3 KiG legen die kantonalen kirchlichen Körperschaf- ten ihre Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest. Art. 53 Abs. 1 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körper- schaft vom 29. Januar 2009 (KO) bestimmt, dass die Kirchgemeinden im Anhang zur Kirchenordnung aufzuführen sind. Der Anhang ist damit Bestandteil der Kirchenordnung. Nach Art. 53 Abs. 1 und 3 KO fallen Namensänderungen von Kirchgemeinden in die Zuständigkeit der Synode. Diese beschliesst nach Art. 27 Abs. 3 lit. e KO abschliessend, d. h. unter Ausschluss des fakultativen Referendums darüber. Mit der Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat, die mit der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 und dem Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 im Kanton eingeführt wurde, erhält die Römisch-katho- lische Körperschaft eine gegenüber der bisherigen Regelung erhöhte Autonomie. Zum vergrösserten Autonomiebereich gehören insbeson- dere auch die Regelung und Organisation der Kirchgemeinden. Während diese nach alter Ordnung zusammen mit den politischen Gemeinden im Gemeindegesetz erfolgte, ist sie heute eine Aufgabe, die in den Autonomiebereich der anerkannten kirchlichen Körperschaften fällt. Das Kirchengesetz regelt in den §§ 11 ff. KiG nur noch die grund- legendsten Anforderungen an die Organisation einer Kirchgemeinde und überlässt das Weitere der Regelung durch das kirchlich-körper- schaftliche Recht.
Der Anhang zur Kirchenordnung ist zwar formal Bestandteil der- selben, hat aber keinen normativen Inhalt. Die Genehmigung kann sich daher vorliegend einzig auf formale, verfahrensrechtliche Fragen zur Änderung des Anhangs beziehen. Im Vordergrund steht dabei die Ein- haltung der demokratischen Verfahren, welche die anerkannten kirch- lichen Körperschaften nach Art. 130 Abs. 2 lit. a KV zur Wahrung des Stimm- und Wahlrechts in ihren eigenen Angelegenheiten gewährleis- ten müssen. Die Namensänderung zeichnet lediglich die tatsächlichen Gegeben- heiten nach und führt weder zu Gebietsveränderungen noch zu Verände- rungen bei den kirchlich-körperschaftlichen Stimm- und Wahlrechten. Sie wurde sodann von der betroffenen Körperschaft nach Durchführung der vorgesehenen Verfahren beantragt. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Charakters dieses Anhangs so- wie des im kirchlich-körperschaftlichen Recht vorgesehenen Verfahrens für den Zusammenschluss von Kirchgemeinden, bei dem die demokra- tischen Rechte der betroffenen Stimmberechtigten gewahrt werden, bestehen im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens keine Bedenken gegen die beantragte Änderung des Anhangs zur Kirchen- ordnung, die daher zu genehmigen ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft am 6. Dezember 2012 beschlossene Änderung des Anhangs zur Kirchen- ordnung wird genehmigt.
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an den Synodalrat der Römisch-katholischen Körper- schaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, sowie an die Staatskanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi