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Entscheid

RRB Nr. 358/2018

Wirtschaftsschule KV Winterthur, Ersatz Personenaufzug, neue Ausgabe

18. April 2018Deutsch5 min

Source zh.ch

Wirtschaftsschule KV Winterthur, Ersatz Personenaufzug, neue Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. April 2018

358. Wirtschaftsschule KV Winterthur (Ersatz Personenaufzug; Subvention)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Winterthur erbringt im Auftrag des Kan- tons Berufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte verursacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kaufmännische Verband Winter- thur, Schulträger der Wirtschaftsschule KV Winterthur, hat dem Kanton für den Ersatz des Personenaufzugs im Schulhaus an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.

B. Vorhaben Das Projekt sieht – nach einer Nutzungsdauer von 37 Jahren – den Er- satz des 1981 in Betrieb genommenen Personenaufzugs durch einen grös- seren Personenaufzug vor. Die Kapazität für Personen- und Warentrans- porte wird erhöht. Der neue, den heutigen Vorschriften und Anforderun- gen entsprechende Aufzug kann danach wieder über eine lange Zeit ohne Anpassungen betrieben werden. Die für den geplanten Liftersatz ein- schliesslich Nebenarbeiten erwarteten Kosten belaufen sich gemäss ein- gereichtem Kostenvoranschlag (Kostengenauigkeit ±10%) auf insgesamt Fr. 92 850. In seinem Gutachten vom 14. November 2017 bestätigt das Hoch- bauamt, dass der Personenaufzug sanierungsbedürftig ist, wobei sich der Ersatz der bestehenden Anlage als sinnvoll erweise, und dass der Kosten- voranschlag plausibel ist. Das Hochbauamt empfiehlt die Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Kanton. Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) kann der Regierungsrat in besonde- ren Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nicht kan- tonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits ge- leisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist.

Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojek- ten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Winterthur zu 100% vom Kan- ton finanziert werden (Grundbildung), eine Finanzierung mittels Pauscha- len im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmässig. Zudem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für das Schulhaus Tösstal- strasse 37 der Wirtschaftsschule KV Winterthur geleistet und eine ent- sprechende Zweckbindung verfügt (§ 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung des Staatsbeitrags für die baulichen Massnahmen er- folgt mit der Auf‌lage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wo- bei für das vorliegende Projekt eine Zweckbindung von 25 Jahren ange- messen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kosten von Fr. 92 850 beträgt der Staatsbeitrag voraussichtlich Fr. 92 850. Ausge- wiesene Mehrkosten werden im Umfang der Kostengenauigkeit von ±10% übernommen, was zu einem Beitrag von höchstens Fr. 102 135 führt. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Es handelt sich um eine neue Ausgabe (§ 3 Abs. 3 Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990). Die Ausgabe ist im Budget 2018 enthalten.

C. Kapitalfolgekosten Die Kapitalfolgekosten setzen sich aus den nutzungsdauergewichteten, kalkulatorischen Abschreibungskosten und den kalkulatorischen Zins- kosten von 1,5% jährlich auf dem gebundenen Kapital zusammen. Die jähr- liche Abschreibung des aktivierten Investitionsbeitrags über eine Nut- zungsdauer von 25 Jahren beläuft sich auf Fr. 4085. Die durchschnittli- chen kalkulatorischen Zinskosten für die Investitionsausgabe von Fr. 102 135 betragen jährlich Fr. 766. Tabelle 1: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Kostenanteil Nutzungsdauer Kalk. Zinsen Abschreibungen Total in Franken in % in Jahren in Franken in Franken in Franken Investitionsbeiträge 102 135 100 25 766 4 085 4 851 Die anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 36 Abs. 1 EG BBG verrin- gern sich aufgrund der Ausrichtung des vorliegenden Investitionsbeitra- ges, weil die Kapitalfolgekosten für dieses Vorhaben nicht mehr anrechen- bar sind. Damit wird eine Doppelfinanzierung vermieden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Kaufmännischen Verband Winterthur wird für den Ersatz des Personenaufzugs im Schulhaus Tösstalstrasse 37, Winterthur, an die an- rechenbaren Kosten eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 102 135, als neue Ausgabe zugesichert. Die Ausgabe geht zulasten der Investitions- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung.

II. Die Auszahlung der Subvention gemäss Dispositiv I erfolgt nach Vor- liegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht gemäss dem geneh- migten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszahlung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eingereicht wird.

III. Die Subvention gemäss Dispositiv I wird mit der Auf‌lage gewährt, dass das Schulhaus an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, während 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwendet wird.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Winterthur, Tösstal- strasse 37, 8401 Winterthur (E), sowie an die Finanzdirektion, die Bau- direktion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli