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Entscheid

RRB Nr. 358/2021

Bericht des Regierungsrates zu den KEF-Erklärungen

31. März 2021Deutsch35 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. März 2021

358. Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen

Erwägungen

des Kantonsrates zum KEF Gemäss § 48 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) kann der Kantonsrat anlässlich der Beratung des Budgets Erklärungen zum Kon- solidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) beschliessen. Mit dem Beschluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat vom Regierungs- rat eine Änderung des KEF (§ 48 Abs. 3 KRG). Der Regierungsrat setzt die beschlossenen Erklärungen im nächsten KEF um (§ 49 Abs. 1 KRG). Lehnt der Regierungsrat die Umsetzung ab, so erstattet er dem Kan- tonsrat innert vier Monaten nach dessen Beschlussfassung Bericht (§ 49 Abs. 2 KRG). An seinen Sitzungen vom 7./8. und 14./15. Dezember 2020 überwies der Kantonsrat folgende Erklärungen zum KEF 2021–2024: Nr. Titel Direktion Unterzeichner/innen 2 20 zusätzliche Stellen JuWe JI Angie Romero (Zürich) (Leistungsgruppe Nr. 2206) 4 Kein Leuchtturm ohne kulturelle Vielfalt JI Christa Stünzi (Horgen) und (Leistungsgruppe Nr. 2234) Daniela Güller (Zürich) 7 Generalsekretariat FD FD Diego Bonato (Aesch) (Leistungsgruppe Nr. 4000) 11 Zinsen und Beteiligungen FD Cyrill von Planta (Zürich) (Leistungsgruppe Nr. 4930) 14 Siedlungsorientierter Strassenraum VD Thomas Wirth (Hombrechtikon) (Leistungsgruppe Nr. 5205) und Franziska Barmettler (Zürich) 15 W6 – An TBA übergebene Radweg­ VD Florian Meier (Winterthur), projekte (Leistungsgruppe Nr. 5205) Felix Hoesch (Zürich) und Sonja Gehrig (Urdorf) 17 Innovationspark Dübendorf VD Beat Huber (Buchs) (Leistungsgruppe Nr. 5300) 18 Steuerung Gesundheitsversorgung GD Claudia Hollenstein (Stäfa) (Leistungsgruppe Nr. 6000)

Nr. Titel Direktion Unterzeichner/innen 21 Zeitdauer bis zum Behandlungsbeginn GD Benjamin Walder (Wetzikon), (Leistungsgruppe Nr. 6400) Andreas Daurù (Winterthur), Mark Anthony Wisskirchen (Kloten), Jörg Kündig (Gossau) und Claudia Hollenstein (Stäfa) 23 Einsparung durch Änderung des BI Matthias Hauser (Hüntwangen) Verfahrens bei Schulbeurteilung und Marc Bourgeois (Zürich) (Leistungsgruppe Nr. 7000) 24 Verzicht auf Leistungsindikator L4 BI Marc Bourgeois (Zürich) (Leistungsgruppe Nr. 7050) 25 Liquidität dank weniger Fixkosten BI Christa Stünzi (Horgen) und (Leistungsgruppe Nr. 7100) Daniela Güller (Zürich) 26 Lehrmittelverlag BI Matthias Hauser (Hüntwangen) (Leistungsgruppe Nr. 7100) 27 Fortschreibung des im Jahr 2021 BI Marc Bourgeois (Zürich) reduzierten Stellenaufbaus (Leistungsgruppe Nr. 7200) 31 Konsolidierung der Aufgaben, Indikatoren BI Marc Bourgeois (Zürich) und Entwicklungsschwerpunkte aus Leistungsgruppe Nr. 7401 in Leistungs­ gruppe Nr. 9600 (Leistungsgruppe Nr. 7401 [9600]) 32 Fortschreibung des im Jahr 2021 BI Marc Bourgeois (Zürich) reduzierten Stellenaufbaus bei der ZHdK (Leistungsgruppe Nr. 7406 [9720]) 33 Fortschreibung des im Jahr 2021 weg­ BI Marc Bourgeois (Zürich) gefallenen Stellenaufbaus bei der PHZH (Leistungsgruppe Nr. 7406 [9740]) 34 Fortschreibung des Verzichts auf BI Marc Bourgeois (Zürich) zusätzliche Ausbildungsplätze im Jahr 2021 (Leistungsgruppe Nr. 7407) 35 Fortschreibung des 2021 reduzierten BI Christa Stünzi (Horgen) und Stellenaufbaus (Leistungsgruppe Nr. 7501) Daniela Güller (Zürich) 37 Duales Bildungssystem stärken BI Christa Stünzi (Horgen) und (Leistungsgruppe Nr. 7306) Daniela Güller (Zürich) 42 W6 Investitionsvolumen zur Vervoll­ BD Sonja Gehrig (Urdorf), Florian ständigung des Radwegnetzes Meier (Winterthur), Felix Hoesch (Leistungsgruppe Nr. 8400) (Zürich) und Tobias Mani (Wädenswil) 43 Siedlungsorientierter Strassenraum BD Thomas Wirth (Hombrechtikon) (Leistungsgruppe Nr. 8400) und Franziska Barmettler (Zürich)

Nr. Titel Direktion Unterzeichner/innen 44 Nach ökologischen Vorgaben unter­ BD Thomas Wirth (Hombrechtikon) haltenes Strassenbegleitgrün und Franziska Barmettler (Leistungsgruppe Nr. 8400) (Zürich) 48 Neuer Wirkungsindikator baulicher BD Andrew Katumba (Zürich) Zustandswert (Leistungsgruppe Nr. 8710) 50 Personelle Ressourcen für Umsetzung BD Melissa Näf (Bassersdorf) und NSGK (Leistungsgruppe Nr. 8800) Birgit Tognella-Geertsen (Zürich) Mit der Umsetzung der KEF-Erklärungen Nrn. 7, 17 und 48 hat sich der Regierungsrat anlässlich der KEF-Debatte einverstanden erklärt (RRB Nr. 1188/2020). Die übrigen überwiesenen KEF-Erklärungen wer- den aus den nachfolgenden Gründen nicht umgesetzt.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Zu den vom Kantonsrat am 7./8. und 14./15. Dezember 2020 über- wiesenen KEF-Erklärungen wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat setzt die KEF-Erklärungen Nrn. 7, 17 und 48 um. Die KEF-Erklärungen Nrn. 2, 4, 11, 14, 15, 18, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 42, 43, 44 und 50 werden aus den folgenden Gründen nicht umgesetzt: Nr. 2 20 zusätzliche Stellen JuWe (Leistungsgruppe Nr. 2206) Antrag von Angie Romero (Zürich) Verbesserung Saldo Budgetkredit Erfolgsrechnung (in Franken): P 22 P 23 P24 +54 Mio. +54 Mio. +54 Mio. Verbesserung Saldo Budgetkredit Erfolgsrechnung (in Franken)

Stellungnahme des Regierungsrates Die Abteilung Horgen von Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) musste aufgrund der besonderen Lage infolge der Covid-19-Pan- demie als Eintrittsabteilung mit Quarantäne- und Isolationsstation wie- dereröffnet werden. Neue Insassen werden erst nach einer zehntägigen Quarantäne in der Abteilung Horgen und negativem Covid-19-Test in die übrigen Untersuchungsgefängnisse verteilt. Dieses Vorgehen ist zwin- gend notwendig, um eine Ansteckung und Ausbreitung des Coronavirus unter Insassen, aber auch unter Mitarbeitenden, in den einzelnen Ge- fängnissen zu verhindern.

Die Eintrittsabteilung hat sich bereits in mehreren Fällen bewährt, indem positiv getestete Insassen rechtzeitig isoliert werden konnten und eine Ansteckung auf andere Personen verhindert werden konnte. Das JuWe ist verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Insassen und Mit- arbeitenden vor dem Coronavirus zu ergreifen. Wichtige Massnahmen sind die Eintrittsabteilung Horgen, die Beschaffung von Schutz- und Hygienematerial, aber auch das Testen von Insassen (hoher Anteil an vul- nerablen Personen) und Mitarbeitenden (Vermeidung von Ausfällen beim Justizpersonal). Das JuWe ist gezwungen, die Massnahmen bis zum Ende der Coronapandemie aufrechtzuerhalten, und benötigt daher die Mittel, die mit Beschluss Nr. 1882/2020 vom Regierungsrat bewilligt wurden. Das Gefängnis Horgen wurde langfristig geplant, da es bis zur Inbe- triebnahme des Gefängnisses Zürich West als Quarantänestation be- nötigt wird. Danach wird es als Rochadegefängnis genutzt, weil diese Rochaden aufgrund der Coronasituation mit mehr räumlichen Kapazi- täten geplant werden müssen. Bisher konnte das Gefängnis Horgen durch temporäre Umteilungen sowie mithilfe von Armee- und «Züri hilft»-Unterstützung betrieben werden. Diese Möglichkeiten fallen beim voraussichtlich jahrelangen Betrieb dahin. Entsprechend müssen die Stellen ordentlich geschaffen, die Personen rekrutiert und ausgebildet werden. Die Pandemiesituation in den Haftanstalten und Gefängnissen wird sich auch nicht beruhigen, wenn Impfstoffe für die breite Bevölkerung zur Verfügung stehen. Ein erheblicher Teil der Menschen, die aufgrund einer mutmasslichen Straf‌tat verhaftet werden und in Horgen ihre Qua- rantänezeit verbringen müssen, gehört nicht zu Bevölkerungsgruppen, die sich impfen lassen. Gleiches gilt für verurteilte Personen, die zum Strafantritt aufgeboten werden. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 4 Kein Leuchtturm ohne kulturelle Vielfalt (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Christa Stünzi (Horgen) und Daniela Güller (Zürich) Der Kostenbeitrag ans Opernhaus ist auf maximal 80 Mio. Franken zu beschränken. Wächst der Beitrag an die übrige Kultur, soll der Kosten- beitrag ans Opernhaus anteilsmässig reduziert werden. Stellungnahme des Regierungsrates 1. Entwicklung «übrige Kulturförderung» im Verhältnis zu Bevölke- rungswachstum und Wirtschaftskraft In den Jahren 2021–2024 ist im Zusammenhang mit der etappierten Einführung des Zweisäulenmodells ein moderater Ausbau der «übrigen Kulturförderung» vorgesehen. Damit soll der Nachholbedarf, der sich

seit der Plafonierung der Mittel entwickelt hat, abgebaut werden. Die Zah- len der Jahre 2021–2023 entsprechen den Budget-/KEF-Zahlen 2021– 2023. Bei den Zahlen 2024 handelt es sich um die ursprüngliche Planung der Fachstelle Kultur vor den Korrekturen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise und vor den Beschlüssen zum Lotteriefondsgesetz. Förderaufwand total 2020 2021 2022 2023 2024 Ohne neue Aufgaben, ohne Fachstelle Kultur 110,5 111 112 114,5 114,8 (in Mio. Franken) Zunahme (in Mio. Franken) 0,5 1 2,5 0,3 Zunahme (in %) 0,45 0,9 2,1 0,2 Zunahme total (in %) 3,7 Die durchschnittliche Aufwandsteigerung pro Jahr beträgt 0,92% und liegt damit leicht unter dem durchschnittlichen Bevölkerungswachs- tum der letzten Jahre. Der Durchschnitt der Jahre 2015–2019 liegt bei 0,978%. In den Jahren 2021–2024 wird ein Bevölkerungswachstum von 0,97% prognostiziert. Auch bezogen auf das Wachstum der Wirtschafts- kraft der letzten Jahre liegt die Entwicklung der Kulturausgaben tiefer. So betrug das Wachstum des Ressourcenpotenzials des Kantons Zürich, das in den Nationalen Finanzausgleich (NFA) einfliesst, durchschnitt- lich 3,0%; das durchschnittliche Wachstum der Steuerkraft des Kan- tons Zürich (Nettosteuern) lag bei 2,4%. Die Erhaltung und Weiterentwicklung der kulturellen Vielfalt ist das zentrale Ziel des Kulturförderungsgesetzes (LS 440.1), der Kulturförder- verordnung (LS 440.11), des Leitbildes Kulturförderung 2015 und da- mit der gesamten Kulturpolitik des Kantons Zürich. Sie ist mit Blick auf die Siedlungsentwicklung des Kantons Zürich auch deshalb notwendig, weil in den wachsenden Agglomerationszentren zusätzliche kulturelle An- gebote entstehen. Diese leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufwertung dieser Regionen. Damit steigt die Attraktivität der Agglomerations- städte sowohl als Wohn- als auch als Arbeitsort, was wiederum positive volkswirtschaftliche Auswirkungen hat. Um die Kulturförderung in dieser Richtung zu entwickeln, ist in den Jahren 2021–2024 eine Anpassung bei der «übrigen Kulturförderung» im vorne dargestellten Umfang vorgesehen. 2. Auswirkungen der Kürzung des Kostenbeitrags für das Opernhaus Es ist problematisch, die dargestellte Weiterentwicklung der kulturel- len Vielfalt durch Kürzungen beim Opernhaus zu finanzieren, und zwar aus folgenden Gründen: – Gemäss Opernhausgesetz (OpHG, LS 440.2) ist das Opernhaus ver- pflichtet, «eine herausragende Qualität und internationale Ausstrah- lung der künstlerischen Leistungen» anzustreben (§ 1 Abs. 1). Der Kanton ist umgekehrt gemäss Grundlagenvertrag verpflichtet, den Kos-

tenbeitrag nach § 4 Abs. 2 OpHG «so fest[zulegen], dass das Opern- haus seinen gesetzlichen Auftrag gemäss § 1 OpHG […] erfüllen kann.» Er berücksichtigt dabei a) den Leistungs- und Finanzplan des Opern- hauses gemäss § 5 OpHG, b) das besondere Bedürfnis nach finanziel- ler Kontinuität und Planungssicherheit, das sich aus dem langfristigen Planungshorizont eines Musiktheaters und Balletts ergibt, c) die bisher gewährten Beiträge, d) die Teuerung und e) die angestrebte Gleich- stellung von Opernhaus- und Staatspersonal hinsichtlich der Lohn- entwicklung und der beruf‌lichen Vorsorge (Art. 4 Grundlagenvertrag vom 26. November 2010 / 9. Februar 2011). Keines dieser Kriterien hat sich seit der letzten Festsetzung des Kos- tenbeitrags in einer Weise entwickelt, die eine einschneidende Kür- zung rechtfertigen würde. – Eine Kürzung des Kostenbeitrags um rund 5 Mio. Franken, also um 6%, hätte schwerwiegende programmatorische Konsequenzen. Musik- theater ist ein ausserordentlich personalintensives Geschäft, weshalb über 80% des Gesamtaufwandes als Personalkosten anfallen. Längerfristig wären deshalb Entlassungen im künstlerischen und be- trieblichen Bereich unumgänglich. Kurz- und mittelfristig müssten die Einsparungen in erster Linie über die Programmation oder die Produktionsbudgets erfolgen. Das heisst, es würden Produktionen weg- fallen, die unterdurchschnittliche Einnahmen erzielen wie z. B. die Kin- deroper oder die Opernproduktionen im zeitgenössischen Bereich (Uraufführungen, Erstaufführungen, Kompositionsaufträge usw.). Gemäss Grundlagenvertrag ist das Opernhaus verpflichtet, ein «viel- seitiges Opern- und Ballettprogramm mit hochkarätigen Besetzun- gen» anzubieten (Art. 2). Bei einer Kürzung des Betriebsbeitrags um 5 Mio. Franken müssten auch bei den hochkarätigen Besetzungen Ab- striche gemacht werden. Das Opernhaus war in den letzten Jahren künstlerisch sehr erfolgreich. Dies zeigt sich in der hohen Auslastung (Spielzeit 2018/2019: 90%, Spielzeit 2019/2020: 91%) und in den zahlreichen Auszeichnungen, die das Opern- haus unter der Intendanz von Andreas Homoki erhalten hat. So wurde das Opernhaus 2014 bei den International Opera Awards zur Opera Company of the Year gewählt. 2018 wurde die Oper Lunea des Schwei- zer Komponisten Heinz Holliger von der Zeitschrift Opernwelt als Ur- aufführung des Jahres ausgezeichnet. 2019 wurde das Opernhaus beim OPER!Award als bestes Opernhaus gefeiert und 2020 wurde das Bal- lett Zürich von der Zeitschrift Tanz zur Kompanie des Jahres erkürt. Der grosse künstlerische Erfolg der letzten Jahre schlägt sich auch in der hohen Eigenwirtschaftlichkeit (Spielzeit 2018/2019: 36,2%, Spielzeit 2019/ 2020: 28%) nieder.

Wie dargestellt, hätte eine substanzielle Kürzung des Kostenbeitrags weitreichende Auswirkungen. Das bisher so erfolgreiche künstlerische Modell könnte nicht mehr in dieser Form weitergeführt werden. Eine ver- änderte Programmation und eine veränderte Besetzungspolitik wären jedoch auch finanziell mit beträchtlichen Risiken verbunden. So hätte eine veränderte Besetzungspraxis nicht nur Konsequenzen beim Publi- kumszuspruch, sondern sie würde sich auch negativ auf die Akquirierung der Drittmittel auswirken, womit die dadurch bewirkten Einsparungen wieder zunichtegemacht werden. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 11 Zinsen und Beteiligungen (Leistungsgruppe Nr. 4930) Antrag von Cyrill von Planta (Zürich) Die Saldi von Leistungsgruppe Nr. 4930 sollen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 um 161,0, 168,3, 175,9 Mio. Franken verbessert werden. Stellungnahme des Regierungsrates Auf die Gewinnausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank AG (SNB), der Zürcher Kantonalbank (ZKB), der Flughafen Zürich AG (FZAG) und von anderen Beteiligungen hat der Kanton keinen Ein- fluss. Sie werden durch deren Organe festgelegt. Die mit der KEF-Erklärung beantragten Verbesserungen beruhen auf mittlerweile überholten Annahmen. Der Regierungsrat hat die erwarte- ten Gewinnausschüttungen seiner Beteiligungen in den Richtlinien zum KEF 2022–2025 (RRB Nr. 268/2021) aufgrund der aktuellen Rahmen- bedingungen neu beurteilt («true and fair view»). Bei der SNB wird das höhere Ausschüttungspotenzial gemäss neuer Gewinnausschüttungs- vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der SNB vom 29. Januar 2021 berücksichtigt. Bei der FZAG ist auf- grund der weiterhin eingeschränkten Reisetätigkeiten mit einer Verzöge- rung der Normalisierung der Gewinnausschüttung zu rechnen. Bei der ZKB wird der von der Finanzkommission festgelegte Budgetierungs- mechanismus (Durchschnitt der letzten drei Ausschüttungen der ZKB) befolgt. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 14 Siedlungsorientierter Strassenraum (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Thomas Wirth (Hombrechtikon) und Franziska Barmettler (Zürich) R19 B20 P21 P22 P23 P24 L13 Ans TBA übergebene Projekte zur Gestaltung von 10 10 10 10 siedlungsorientiertem Strassenraum, in km

Stellungnahme des Regierungsrates Am 19. August 2020 hat der Regierungsrat beschlossen, dass das Amt für Verkehr in ein Amt für Mobilität übergeführt und neu auf Themen wie Digitalisierung, Dekarbonisierung, Mobilität und Klimaschutz so- wie Infrastruktur der Zukunft ausgerichtet wird (RRB Nr. 771/2020). Die Bestellung von Massnahmen auf der Grundlage von Vorstudien wie z. B. Betriebs- und Gestaltungskonzepte wird damit nicht mehr durch das Amt für Verkehr an das Tiefbauamt erfolgen. Ausnahme bilden ein- zig strategische Projekte für neue Strassen (z. B. Umfahrungen). Die Pro- jektentwicklungen liegen damit in der alleinigen Zuständigkeit des Tief- bauamtes. Die Einführung des Indikators L13 beim Amt für Verkehr (bzw. ab 1. Januar 2021 Amt für Mobilität) ist damit sachfremd. Ein entsprechen- der Leistungsindikator läge in der alleinigen Zuständigkeit des Tief- bauamtes der Baudirektion und müsste auch durch dieses verantwortet werden. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 15 W6 – An TBA übergebene Radwegprojekte (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Florian Meier (Winterthur), Felix Hoesch (Zürich) und Sonja Gehrig (Urdorf) P21 P22 P23 P24 Ist 22 21 20 20 Antrag 30 30 30 30

Stellungnahme des Regierungsrates Am 19. August 2020 hat der Regierungsrat beschlossen, dass das Amt für Verkehr in ein Amt für Mobilität übergeführt und neu auf Themen wie Digitalisierung, Dekarbonisierung, Mobilität und Klimaschutz so- wie Infrastruktur der Zukunft ausgerichtet wird (RRB Nr. 771/2020). Die Bestellung von Massnahmen auf der Grundlage von Vorstudien wie z. B. Radwegprojekte wird damit nicht mehr durch das Amt für Ver- kehr an das Tiefbauamt erfolgen. Ausnahme bilden einzig strategische Projekte für neue Strassen (z. B. Umfahrungen). Die Projektentwick- lungen liegen damit in der alleinigen Zuständigkeit des Tiefbauamtes. Die Weiterführung des Indikators W6 beim Amt für Verkehr (bzw. ab 1. Januar 2021 Amt für Mobilität) ist damit sachfremd. Ein entspre- chender Wirkungsindikator läge in der alleinigen Zuständigkeit des Tiefbauamtes der Baudirektion und müsste auch durch dieses verant- wortet werden. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.

Nr. 18 Steuerung Gesundheitsversorgung (Leistungsgruppe Nr. 6000) Antrag von Claudia Hollenstein (Stäfa) Die Saldi der Leistungsgruppe Nr. 6000 sollen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 um 2,1, 2,1 und 1,9 Mio. Franken verbessert werden. Stellungnahme des Regierungsrates In der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheitsversor- gung, werden aufgrund des höheren Beschäftigungsumfangs mehr Mit- tel benötigt. Die zusätzlichen Stellen sind nicht befristet, sondern zur Gewährleistung einer permanenten Bereitschaft für eine Krisenbewäl- tigung erforderlich. Folglich werden die Mittel nicht befristet für 2021, sondern auch darüber hinaus benötigt. Sonderausgaben mit Bezug auf die Coronapandemie sind in dieser Leistungsgruppe keine geplant. Die Sachkosten für die Bekämpfung der Coronapandemie, wie z. B. für das Contact Tracing, fallen in der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, an. Für diese einmaligen Sonderausgaben wurde befristet für 2021 ein entsprechender Antrag für einen Nachtragskredit zum Budget 2021 von 5,7 Mio. Franken eingereicht. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 21 Zeitdauer bis zum Behandlungsbeginn (Leistungsgruppe Nr. 6400) Antrag von Benjamin Walder (Wetzikon), Andreas Daurù (Winter- thur), Mark Anthony Wisskirchen (Kloten), Jörg Kündig (Gossau) und Claudia Hollenstein (Stäfa) Es werden zwei neue Leistungsindikatoren eingeführt: – Durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erstkontakt und Behandlungs- beginn im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie in Tagen – Durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erstkontakt und Behandlungs- beginn im Bereich Erwachsenenpsychiatrie in Tagen Stellungnahme des Regierungsrates In der Spitalversorgung werden Leistungen unabhängig von der durch- schnittlichen Wartezeit geplant und finanziert. Zu erwähnen ist die sta- tionäre Aufnahme- und Versorgungspflicht der psychiatrischen Klini- ken im Kanton Zürich, wobei aber für die Patientin oder den Patienten kein Anspruch auf sofortige Behandlung in einem spezifischen Setting besteht. Für spezifische Settings sowie in Bezug auf die Dringlichkeit der Behandlungen können daher die Wartezeiten unterschiedlich lang sein, was die Sicherstellung der Versorgung für sich noch nicht infrage stellt. Die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erstkontakt und Be- handlungsbeginn ist keine Kennzahl, die heute erhoben wird. Die Er-

hebung würde in erster Linie auch auf einer Selbstdeklaration beruhen und könnte zu einem hohen Grad beeinflusst werden. Es ist weiter denkbar, dass einzelne Patientinnen und Patienten gleichzeitig bei mehreren Institutionen zur Behandlung angemeldet wären und mehr- fach gezählt würden. Da der errechneten durchschnittlichen Zeitdauer verschiedene Konstellationen zugrunde liegen (z. B. Anmeldung Spe- zialstationen), wäre der Vergleich der Kennzahl von verschiedenen Kli- niken nicht aussagekräftig sowie die Veränderung der Kennzahl im Zeitverlauf auch nicht direkt interpretierbar. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 23 Einsparung durch Änderung des Verfahrens bei Schulbeurteilung (Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) und Marc Bourgeois (Zürich) 2022 neuer Saldo: –63,2 (Verbesserung um 1.5 Mio. Franken) 2023 neuer Saldo: –63,2 (Verbesserung um 1.5 Mio. Franken) 2024 neuer Saldo: –63,2 (Verbesserung um 1.5 Mio. Franken) Stellungnahme des Regierungsrates Verlust von Steuerungswissen für die Schulführung und den Kanton Die Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB) evaluiert mit 24,2 Stellen 100 bis 110 Regel- und Sonderschulen pro Schuljahr. Aus unabhängiger und fachlich fundierter Sicht stellt sie damit Kanton, Gemeinden und Schulen differenziertes Steuerungswissen zur Qualität der Zürcher Schu- len zur Verfügung, das zur Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie zur Rechenschaftslegung gegenüber der Öffentlichkeit verwendet wird. Zudem erhält die Pädagogische Hochschule Zürich aus den Evalua- tionsergebnissen gezielte Hinweise für die Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Schulleitungspersonen. Grosse Zufriedenheit der Schulen Schulpflegen und Schulleitungen äussern in den Nachbefragungen der FSB eine grosse Zufriedenheit hinsichtlich Zusammenarbeit mit der Fachstelle und Nutzen der Schulevaluation. Zur Zufriedenheit bei- getragen hat, dass die FSB in Umsetzung der Vereinbarung am Runden Tisch (Gegenvorschlag zur PI Hauser betreffend Abschaffung der Fach- stelle für Schulbeurteilung [KR-Nr. 174/2010]) das Evaluationsverfah- ren spürbar verschlankt hat. So wurden der Vorbereitungsaufwand durch die Einführung elektronischer Portfolios und ein Unterstützungsange- bot der FSB verringert, die administrativen Abläufe vereinfacht und die Berichterstattung adressatengerecht gestaltet. Die Schulen äussern kei- nen weiteren Anpassungsbedarf. Die Einführung eines zweistufigen Verfahrens hingegen würde das Verhältnis von Aufwand und Nutzen für die Schulen markant verschlechtern.

Abkehr von Vergleichbarkeit und Vorhersehbarkeit der Evaluation Besonders gewürdigt wird von Schulleitungen und Schulpflegen die Vergleichbarkeit der Resultate: Die Schulen können ihre Entwicklung seit der letzten Evaluation nachvollziehen und ihre Schulqualität im Vergleich mit allen anderen Schulen im Kanton einordnen. Die Ver- gleichbarkeit der Ergebnisse wird mit der Änderung gemäss vorliegen- der KEF-Erklärung preisgegeben. Keine Verfahrensgerechtigkeit Die Verfahrensgleichheit und damit -gerechtigkeit ist mit einer zwei- stufig angelegten Evaluation nicht länger gewährleistet. Die Ermittlung der Schulen für das vollständige Evaluationsverfahren erfolgt ver- gleichsweise unsystematisch und ist dem Risiko einer gewissen Willkür ausgesetzt. Mit der Bezeichnung von Schulen von zweifelhafter Qualität ist ausserdem eine Herabwürdigung verbunden, was die Entwicklung dieser Schulen behindert oder blockiert. Qualitätsbewusstsein und Dialog mit dem Schulfeld Die FSB ist aktiv im Dialog mit dem Schulfeld, namentlich mit den Verbänden von Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulbehörden und El- tern. Gerade im Hinblick auf die Entwicklung des Evaluationszyklus 2021–2026 findet ein Austausch statt, welcher der verstärkten Ausrich- tung des Evaluationsverfahrens auf die Anliegen und Bedürfnisse der Schulen dient. Für den Evaluationszyklus 2021–2026 wünschen sich die Schulen eine Rückmeldung zur Umsetzung des Lehrplans 21, was die FSB in einem zweistufigen Verfahren nicht leisten kann. Der Bildungs- rat hat für den Evaluationszyklus 2021–2026 mit dem Thema «Digitali- sierung im Unterricht» zudem einen für das Schulfeld hochaktuellen Schwerpunkt gesetzt. Gesetzesänderung § 48 des Volksschulgesetzes (VSG, LS 412.100) müsste für das neue Verfahren geändert werden. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 24 Verzicht auf Leistungsindikator L4 (Leistungsgruppe Nr. 7050) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Auf den Leistungsindikator L4 ist künftig zu verzichten. Stellungnahme des Regierungsrates Der Indikator Abgerechnete Projekte (Kreditabrechnungen) im De- legationsmodell UZH soll beibehalten werden, da damit die Transparenz weiter verbessert werden kann. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.

Nr. 25 Liquidität dank weniger Fixkosten (Leistungsgruppe Nr. 7100) Antrag von Christa Stünzi (Horgen) und Daniela Güller (Zürich) Das Stellenwachstum von R19 auf B20 soll bis P24 wieder abgebaut werden. Die Reduktion soll über die gesamte Planungsphase umgesetzt werden und auf der Aufwandseite zu einer entsprechenden Reduktion führen. Personal (Beschäftigungsumfang) R1 B20 P21 P22 P23 P24 48,2 (64,2) 64,2 60,2 56,1 48,2

Stellungnahme des Regierungsrates Eine Einsparung von Personalkosten führt nicht zu einer höheren Liquidität. Denn der Lehrmittelverlag liefert jährlich den Saldo an den Kanton ab. Zusätzlich wird die Liquidität über den Cashpool täglich abgezogen, d. h., auf null gestellt. Hingegen würde eine Einsparung des notwendigen zusätzlichen Per- sonals zu einem schlechteren Geschäftsgang führen. Die Stellen sind nötig für den Erhalt und die Steigerung der Ertragskraft und die Ver- lagsentwicklung. Ein Verzicht darauf führt zu weniger Saldo und tiefe- ren Cashflows. Schliesslich ist die Personalentwicklung in Teilen nur eine vermeint- liche Zunahme des Beschäftigungsumfangs. Es handelt sich vielmehr um eine Umwidmung. Zur Verdeutlichung zwei Beispiele: 1. Anfang 2020 wurde die Schulpreisbindung aufgehoben. Bisher an inter- kantonale Stellen gerichtete Rabatte für Vertriebsleistungen entfal- len. Diese Mittel werden innerhalb des Verlags neu für direkte Vertriebs- leistungen an Schulen und Gemeinden aufgebaut, die Stellen also mit den bisherigen Abgaben finanziert. 2. Der Personalbedarf resultiert auch aus einem Systemwechsel bei der Entwicklung. Bisher über externe Aufträge (z. B. Autorinnen und Autoren an Hochschulen) finanzierte Entwicklung wird in Teilen neu mit befristeten Anstellungen im Verlag selbst übernommen. Im Ver- gleich der Kosten ist diese Anstellung günstiger und entlastet die Auf- wandseite der Erfolgsrechnung. Im Budget 2020 wurden nur 4,2 der 8,0 von dieser Umwandlung be- troffenen Stellen eingerechnet. Die 3,8 Stellen im Budget 2021 gehören also zu diesen 8,0 Stellen. Durch die Coronapandemie und Terminver- schiebungen konnte die Rekrutierung 2020 nicht planmässig durchge- führt werden; erst 1,8 der 4,2 geplanten Stellen sind tatsächlich besetzt worden. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.

Nr. 26 Lehrmittelverlag (Leistungsgruppe Nr. 7100) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) 2022 neuer Saldo: 0 2023 neuer Saldo: 0 2024 neuer Saldo: 0 Stellungnahme des Regierungsrates Den Saldo ab 2022 auf null zu stellen, wäre nur möglich, wenn die Ge- winne des Lehrmittelverlags (LMVZ) der vergangenen Jahre der AG übertragen werden und damit die Liquidität gesichert ist. Die fehlende Liquidität des LMVZ für die Verselbstständigung rührt daher, dass seine Einnahmen täglich vom Kanton abgeschöpft werden und damit jegliche Gewinne ebenfalls vollumfänglich in die Staatskasse fliessen. Dadurch ist es nicht möglich, Rücklagen zu bilden. Das Eigen- kapital verbleibt auf tiefem Niveau. Gleichzeitig erschwert das tiefe Eigenkapital die Beschaffung von Liquidität auf dem Kapitalmarkt. Eine Organisation kann nicht ohne Liquiditätssicherung in die Selbst- ständigkeit entlassen werden. Die Ergebnisse über die Jahre hinweg beweisen, dass der LMVZ selbst- tragend ist. Er ist nicht auf Gewinnmaximierung aus, sorgt aber dafür, dass alle Kosten finanziert werden können – auch für eine zeitgemässe Verlagsentwicklung und für Neuentwicklungen von Lehr- und Lern- medien. Würden die Gewinne des LMVZ (Saldo) vom Kanton nicht vollum- fänglich abgeschöpft, wäre der Rechtsformwandel ohne Darlehen und mit gesicherter Liquidität umsetzbar gewesen. Langfristig betrachtet wurden in der Vergangenheit hohe Summen an den Kanton abgeliefert. Ein Startdarlehen oder eine Aktienkapitalerhöhung zur Sicherstellung der Liquidität bzw. Erhöhung des Eigenkapitals in ausreichendem Um- fang durch den Kanton wäre deshalb logisch. Die Bildungsdirektion hat ein Projekt gestartet, in dem die zukünf- tige Ausrichtung des LMVZ noch einmal geprüft wird. Die Ergebnisse sind im ersten Halbjahr 2021 zu erwarten. Ein Darlehen des Kantons schafft kein Eigenkapital, sondern es stellt Fremdkapital dar. Ein Darlehen würde die Liquidität sichern und eine Aktienkapitalerhöhung würde das Eigenkapital stärken. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.

Nr. 27 Fortschreibung des im Jahr 2021 reduzierten Stellenaufbaus (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2022 bis 2024 um jeweils 3.4 Mio. Franken verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Die Annahme, dass knapp die Hälfte der Zeit im Tätigkeitsbereich Schule für Arbeiten eingesetzt wird, die auch von Personen ohne Lehr- diplom ausgeführt werden könnten, ist nicht realistisch. Zudem sieht die Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LS 412.311) bereits jetzt vor, dass die Gemeinde Tätigkeiten kommunal entschädigen kann, die nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen sind (§ 2f Abs. 1). Die vorgeschlagene Änderung kann nicht ohne Anpassungen der Rechtsgrundlagen vollzogen werden. Da sich der Kanton nur an den Lohnkosten der Lehrpersonen und Schulleitenden beteiligt, würde die Umsetzung das Kantonsbudget, nicht aber zwingend die Gemeindefinan- zen, entlasten. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 31 Konsolidierung der Aufgaben, Indikatoren und Ent­ wicklungsschwerpunkte aus Leistungsgruppe Nr. 7401 in Leistungs­ gruppe Nr. 9600 (Leistungsgruppe Nr. 7401 [9600]) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Die Bereiche «Aufgaben», «Indikatoren» und «Entwicklungsschwer- punkte» aus Leistungsgruppe Nr. 7401 sind in die Leistungsgruppe Nr. 9600 zu integrieren und aus der Leistungsgruppe Nr. 7401 unter Verweis auf Leistungsgruppe Nr. 9600 zu entfernen. Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss RRB Nr. 271/2013 und gestützt auf den Bericht (siehe S. 27) und die Richtlinien über die Public Corporate Governance des Kantons Zürich (RRB Nr. 122/2014) sind Aufgaben und Entwicklungsschwer- punkte, deren Umsetzung mit Staatsbeiträgen eingekauft werden, in der- jenigen Leistungsgruppe systematisch zu erfassen, in der auch der Staats- beitrag eingestellt wird. Dieses Primat umfasst auch bei einer Beteiligung wie der Universität Zürich eingekaufte Leistungen und schliesst deren Quantifizierung mit Leistungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitsin- dikatoren ein. Dadurch wird sichergestellt, dass die Leistungen nach den- selben Kriterien budgetiert und beurteilt werden, wie wenn sie vom Kan- ton selbst erbracht werden. So wird auch die Verknüpfung von Finanzen und Leistungserbringung gewährleistet. Demgemäss sind die Planungs- angaben in der Leistungsgruppe Nr. 7401 in der bisherigen Form (finan-

zielle Entwicklung, Indikatoren zur Aufgabenerfüllung sowie Entwick- lungsschwerpunkte) beizubehalten. Dabei gibt die Leistungsgruppe Nr. 7401 grundsätzlich die Sicht des Leistungseinkäufers (Kanton Zürich) wieder, während die Leistungsgruppe Nr. 9600 die institutionsseitige Sicht (Universität Zürich) repräsentiert. Die Erläuterungen der Sach- verhalte sind in den beiden Leistungsgruppen zwar in der Regel gleich- lautend. Dies ist aber nicht zwingend, da Träger und Beteiligung jeweils in eigener Kompetenz für ihr Leistungsgruppenblatt verantwortlich zeichnen. Letzteres zeigt sich insbesondere in den Entwicklungsschwer- punkten. In der Leistungsgruppe Nr. 7401 werden hauptsächlich die aus den Legislaturzielen des Regierungsrates sowie der Bildungsdirektion abgeleiteten Entwicklungsschwerpunkte aufgeführt. Die Universität kann auf der Grundlage dieser übergeordneten Schwerpunktsetzungen und gestützt auf ihre eigenen strategischen Zielsetzungen weitere Ent- wicklungsschwerpunkte fassen und diese in ihrer Leistungsgruppe Nr. 9600 separat aufführen. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 32 Fortschreibung des im Jahr 2021 reduzierten Stellenaufbaus bei der ZHdK (Leistungsgruppe Nr. 7406 [9720]) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2022 bis 2024 um jeweils 1.05 Mio. Franken verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Die Planung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) sieht ein höheres Wachstum der Anzahl Stellen als der Anzahl Studierenden vor, weil für die Umsetzung der in der Leistungsgruppe der ZHdK aufge- führten Entwicklungsschwerpunkte ebenfalls personelle Mittel benötigt werden. So sind Stellen für die Umsetzung der Digitalisierungsinitiative der Zürcher Hochschulen (DIZH) und für weitere strategische Projekte in der Planung berücksichtigt. Das Engagement der ZHdK im Rahmen der DIZH besteht aus den Aktivitätsfeldern Forschungsinitiative «Immer- sive Arts Space», der Forschungsinitiative «Zurich Center for Creative Economies» sowie dem Bildungsförderungsprogramm «Digital Skills & Spaces» und wird mit einem Sonderkredit des Kantons und mit Dritt- und Eigenmitteln der ZHdK finanziert. Zu den weiteren strategischen Projekten der ZHdK gehören u. a. die institutionelle Akkreditierung, die vom Bund mitfinanzierten PhD-Programme und das vorwiegend aus der Bilanzreserve finanzierte Projekt Major-Minor (Studienprogramm-­ Reform).

Neben der Gegenüberstellung von Personal- und der Studierenden- entwicklung sollte die Entwicklung dieser beiden Grössen auch im Be- zug zur finanziellen Entwicklung beurteilt werden. Demnach ist im KEF 2021–2024 die Zunahme im Gesamtaufwand der ZHdK tiefer als das Wachstum der Anzahl der Studierenden und des Personals. So bleibt der Gesamtaufwand der ZHdK trotz einer Studierendenzunahme von 1,3% praktisch konstant über die Planungsperiode (+0,3%). Dies zeigt sich auch an der rückläufigen Entwicklung des Kostenbeitrags des Kantons Zürich pro Studentin und Studenten (Indikator B1; Rückgang von 1,2% über die Planungsperiode). Die Verschiebungen zwischen diesen Grös- sen weisen darauf hin, dass in der Planung 2021–2024 der ZHdK bereits Skaleneffekte und/oder Umwidmungen enthalten sind, die bezogen auf die Entwicklung der Leistungserbringung zu einer Verbesserung der Staatsbeitragsentwicklung führen. Angesichts dieser in der Planung der ZHdK bereits enthaltenen Effizienzverbesserung sollte von einer zu- sätzlichen Kürzung des Staatsbeitrags abgesehen werden. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 33 Fortschreibung des im Jahr 2021 weggefallenen Stellen­ aufbaus bei der PHZH (Leistungsgruppe Nr. 7406 [9740]) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2022 bis 2024 um jeweils 1.2 Mio. Franken verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Für die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) ist der in ihrer Pla- nung eingestellte Stellenanstieg essenziell. Neben dem personellen Nach- holbedarf aufgrund des erfolgten Wachstums der Zahl der Studieren- den und des erwarteten weiter anhaltenden Anstiegs der Studierenden- zahlen in den kommenden Jahren haben sich für die PHZH verschie- dene zusätzliche Aufgabenfelder eröffnet. Der Anstieg der Zahl der Studierenden ist bildungspolitisch bedeutsam, da dadurch die Deckung des wachsenden Bedarfs an Volksschullehrkräften im Kanton Zürich auch künftig gewährleistet wird. Die zusätzlichen Tätigkeitsfelder um- fassen u. a. die Digitalisierungsinitiative der Zürcher Hochschulen und Projekte im Rahmen des Hochschulförderungs- und -koordinationsge- setzes (Projektgebundene Beiträge des Bundes; u. a. Aufbau und Weiter- entwicklung fachdidaktischer Kompetenzen, Ausbau der Masterstudien- gänge Fachdidaktik und der angewandten Forschung). Hinzu kommt die Weiterentwicklung der Studiengänge der verschiedenen Stufen der Volksschule unter Berücksichtigung des Lehrplans 21. Schliesslich wer- den auch im nächsten Jahr zusätzliche personelle Mittel für die Weiter- bildung von Schulleitungen und Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans 21 benötigt.

Mit der geplanten Erhöhung des Beschäftigungsumfangs hat die PHZH den für die Abdeckung der zusätzlichen Aufgaben erforderlichen Aus- bau der personellen Mittel äusserst knapp eingeplant. Ein Wegfall die- ser zusätzlichen Stellen hätte zur Folge, dass einzelne Aufträge über- haupt nicht oder nicht garantiert in der gebührenden Qualität durchge- führt werden könnten. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 34 Fortschreibung des Verzichts auf zusätzliche Ausbildungs­ plätze im Jahr 2021 (Leistungsgruppe Nr. 7407) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2022 bis 2024 um jeweils Fr. 900 000 verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates An der Hochschule für Heilpädagogik (HfH) werden für den Kan- ton Zürich pro Jahr rund 150 Schulische Heilpädagoginnen und Heil- pädagogen, 25 Logopädinnen und Logopäden sowie 20 Psychomotorik-­ Therapeutinnen und -Therapeuten ausgebildet. In allen drei Berufen be- steht ein erheblicher Mangel an ausgebildeten Fachpersonen. Fr. 900 000 bedeutet eine Kürzung des Zürcher Beitrags an die HfH um 7%. Durchschnittlich würden pro Jahr 53 Schulische Heilpädago- ginnen und Heilpädagogen weniger ausgebildet. Die Schulgemeinden müssen bereits heute geeignete schulische Organisationsmassnahmen einsetzen und die vorhandenen Mittel effizient nutzen. Die Kürzung der Mittel würde die bereits heute angespannte Situation in diesem wichti- gen Integrations- und Unterstützungsbereich verschärfen. Für die HfH wären die Auswirkungen ebenfalls erheblich. Die Leis- tungen in der Lehre würden insgesamt um rund 6% reduziert, was sich auch auf die Forschung, Weiterbildung und weitere Dienstleistungen aus- wirken würde. Schliesslich würde eine solche Kürzung ein schlechtes Signal an die 13 anderen Trägerkantone senden: Der Standortkanton und grösste Trägerkanton kürzt einseitig und ohne jegliche vorherige Information und Absprache die Mittel der HfH, was mittelfristig nicht ohne Folgen für alle Trägerkantone bleiben würde. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.

Nr. 35 Fortschreibung des 2021 reduzierten Stellenaufbaus (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag von Christa Stünzi (Horgen) und Daniela Güller (Zürich) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2022 bis 2024 um jeweils 1.6 Mio. Franken verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Die Differenz zwischen R19 (463,7) und B21 (519,2) beträgt 55,5 Stel- len. Der Stellenzuwachs begründet sich wie folgt: Anzahl Jahr Begründung Stellen 2,0 B20 Befristete Aufstockung zum Abbau der Pendenzen und Verkürzung der Warte­ zeiten in der Bearbeitung von Stipendiendossiers und zur Sicherung des Systemwechsels (Stipendienreform). Die befristeten Stellen werden bis Ende 2022 wieder abgebaut. 1,0 B20 RRB Nr. 675/2018 Übernahme von neuen Aufgaben nach Art. 268 ZGB als neue zentrale zuständige Stelle für die Erteilung von Auskünften über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen und über die adoptierte Person sowie Durchführung einer beratenden Unterstützung (Wurzelsuche). 9,8 B20 RRB Nr. 294/2019 betreffend gestaffelter Aufbau von insgesamt 17 Stellen 5,7 B21 (B20 +9,8, B21 +5,7, B22 +1,5) zur Sicherstellung der umfangreichen Vor­ arbeiten im Rahmen des Umsetzungs-, Rechtsetzungs- und Applikationspro­ jektes. 37,0 B21 Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (LS 852.1), insbesondere Sicherstellung der Personalkapazitäten in den Jugendhilfestellen zugunsten der Inanspruchnahme durch die Kindesschutzbehörde (RRB Nr. 546/2020). 55,5 Total In den Folgejahren ist kein Anstieg der Stellen mehr geplant, sondern ab 2023 sogar ein Abbau. Die Stellen sind zur Erfüllung des gesetzli- chen Auftrags und die Umsetzung der beschlossenen Gesetze zwingend notwendig. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 37 Duales Bildungssystem stärken (Leistungsgruppe Nr. 7502) Antrag von Christa Stünzi (Horgen) und Daniela Güller (Zürich) In den kommenden Jahren ist ein Anstieg an Lehrlingen zu erwarten. Um dieses Wachstum angemessen beobachten zu können, sollen zu- sätzliche Indikatoren eingefügt werden. Künftig soll die Anzahl Lehr- stellen und Anzahl Berufsinspektoren ausgewiesen werden.

Stellungnahme des Regierungsrates Neuer Indikator Anzahl Lehrstellen Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Zahl der Lernenden bis 2034 um rund 10 000 ansteigen wird. Derzeit übersteigt das Angebot an Lehrstellen die Anzahl Lernenden. Angesichts des kommenden Wachs- tums wird es aber eine Herausforderung für die Wirtschaft sein, genü- gend neue Lehrstellen anbieten zu können. Eine systematische Beob- achtung der Entwicklung der Lehrstellen ist deshalb zu begrüssen. Allerdings gibt es derzeit keine Verpflichtung zur flächendeckenden Meldung der offenen Lehrstellen. Ein grosser Anteil der offenen Lehr- stellen wird aber dennoch im Lehrstellennachweis geführt und auch sta- tistisch ausgewertet. Im Sinne einer systematischen Beobachtung der Lehrstellensituation kann ein neuer Indikator zu den offenen Lehrstellen (jeweils Stichtag Ende Juli) aufgeführt werden. Während der Nachweis dieses Indikators im Geschäftsbericht unproblematisch ist, wird eine halbwegs verlässliche Prognose schwierig sein. Trotzdem ist es gerechtfertigt, dass eine Schät- zung oder zumindest eine Erwartung der Entwicklung der offenen Lehrstellen im KEF als Wirkungsindikator einen Mehrwert darstellt. Der Regierungsrat unterstützt die Einführung eines neuen Indika- tors zu den offenen Lehrstellen. Dieser wäre allerdings in der Leis- tungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, und nicht in der Leistungsgruppe Nr. 7502, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, wie dies die KEF-­ Erklärung verlangt, einzufügen. Neuer Indikator Anzahl Berufsinspektoren Die Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren (BI) haben in der Berufsbildung eine wichtige Rolle. Sie betreuen die rund 36 000 Zürcher Lernenden in über 10 000 Lehrbetrieben. Durch ihre Unterstützung und Beratung tragen sie wesentlich zum gut funktionierenden Gesamt- system Berufsbildung bei. Auch im Hinblick auf neu zu schaffende Lehr- stellen können die BI die Wirtschaft unterstützen. Das Wachstum der Anzahl Lernenden in den vergangenen Jahren hat dazu geführt, dass die Anzahl betreuter Lehrverträge pro BI sub­ stanziell gestiegen ist. Auch ist festzustellen, dass die Komplexität der Fälle und damit der Aufwand pro Lehrverhältnis gestiegen ist und vo- raussichtlich weiter steigen wird. Im interkantonalen Vergleich liegt die Anzahl betreuter Lehrverträge pro BI im Kanton Zürich deutlich über dem Durchschnitt, wobei hier einzuschränken ist, dass dies bisher keine offiziell erhobene Kennzahl ist und deshalb auch nicht statistisch belegt werden kann. Im Hinblick auf die kommenden Herausforderungen (Auswirkungen Corona, Wachstum, Digitalisierung) auf dem Zürcher Lehrstellenmarkt ist es sehr wichtig, dass genügend BI zur Verfügung stehen.

Mit den Indikatoren werden die geplanten Leistungen dargestellt. Die Darstellung der Anzahl Mitarbeitenden einer bestimmten Funktion als Angabe zu den einzusetzenden Personalmittel ist nicht vorgesehen. Der Regierungsrat anerkennt die Notwendigkeit, die Anzahl BI in Einklang mit den Aufgaben und dem Wachstum zu halten. Dazu wer- den die Stellenpläne aktiv beobachtet und im Hinblick auf die strategi- schen Herausforderungen auch regelmässig überprüft. Im Falle von An- trägen auf eine Stellenplanerweiterung würden denn auch das Wachs- tum, die Situation auf dem Lehrstellenmarkt und die steigende Komple- xität als Begründung verwendet. Die Einführung eines neuen Indikators im KEF zur Anzahl BI er- achtet der Regierungsrat aus technischer Sicht als problematisch. In- haltlich unterstützt er aber die Argumentation, dass das Verhältnis von Anzahl Lehrstellen (bzw. Lehrverträge) zu BI ausgewogen sein muss. Dies kann aber auch über eine aktive Bewirtschaftung der Stellenpläne erreicht werden. Der Regierungsrat lehnt die Einführung eines neuen Indikators zu den BI ab. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 42 W6 Investitionsvolumen zur Vervollständigung des Radwegnetzes (Leistungsgruppe Nr. 8400) Antrag von Sonja Gehrig (Urdorf), Florian Meier (Winterthur), Felix Hoesch (Zürich) und Tobias Mani (Wädenswil) Anpassung W6: Erhöhung jährliches Investitionsvolumen zur Vervoll- ständigung des Radwegnetzes von 15 Mio. Franken/a auf 30 Mio. Fran- ken/a ab P21. Stellungnahme des Regierungsrates Seit dem 1. Januar 2021 ist das Tiefbauamt für die Auslösung der Be- hebung der Schwachstellen gemäss Velonetzplan verantwortlich. Bisher wurden bei Unfallschwerpunkten Sofortmassnahmen umgesetzt und Schwachstellen im Zusammenhang mit Ausbauprojekten oder Instand- setzungsprojekten abgearbeitet. Neu soll neben den Sofortmassnahmen bei Unfallschwerpunkten eine Priorisierungslogik der 1200 Schwach- stellen erarbeitet werden. Anhand dieser Logik werden die Schwach- stellen priorisiert und entsprechend behoben. Die Erarbeitung der Logik und die eigentliche Priorisierung dauern mindestens ein Jahr. Die an- schliessende Planung und Projektierung der einzelnen Vorhaben dau- ert unter Berücksichtigung von Einsprachen, Enteignungsprozessen usw. in der Regel nochmals vier bis sechs Jahre. Das damit anvisierte

Bauvolumen von 30 Mio. Franken pro Jahr wird somit frühestens ab 2027 erreicht werden können. Selbstverständlich wird wie bis anhin bei sämtlichen laufenden Projekten die Behebung der Schwachstellen ge- prüft und wo möglich im Projekt integriert. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 43 Siedlungsorientierter Strassenraum (Leistungsgruppe Nr. 8400) Antrag von Thomas Wirth (Hombrechtikon) und Franziska Barmettler (Zürich) Indikator L7 (neu) R19 B20 P21 P22 P23 P24 L7 Realisierte Gestaltung zu siedlungsorientiertem 10 10 10 Strassenraum, in km

Stellungnahme des Regierungsrates Die siedlungsorientierte Gestaltung des Strassenraums ist dem Regie- rungsrat ein wichtiges Anliegen. Der beantragte Indikator ist aber problematisch, weil es bis jetzt noch keine allgemein anerkannten Kriterien gibt, die Siedlungsorientierung der Strassenraumgestaltung zu messen. Darüber hinaus ist der bean- tragte Indikatorwert von 10 km pro Jahr nicht realistisch. Angesichts der Gesamtlänge von Innerortsstrassen im Siedlungsraum, der Instandset- zungsintervalle, in denen grössere bauliche Eingriffe an Staatsstrassen im Siedlungsgebiet vorgenommen werden können, sowie der langen und komplexen Planungs- und Realisierungsprozesse von Bauprojekten im Siedlungsgebiet ist eine jährliche Gesamtlänge in der Grössenordnung von 3–4 km ab 2027 möglich. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 44 Nach ökologischen Vorgaben unterhaltenes Strassen- begleitgrün (Leistungsgruppe Nr. 8400) Antrag von Thomas Wirth (Hombrechtikon) und Franziska Barmettler (Zürich) Indikator L8 (neu) R19 B20 P21 P22 P23 P24 L8 Nach ökologischen Vorgaben unterhaltenes 20 25 30 35 Strassenbegleitgrün, in % des Staatsstrassen­ netzes

Stellungnahme des Regierungsrates Für das Tiefbauamt (TBA) sind die Grünflächen in m² massgebend und nicht die Strassenkilometer. Für jede Grünfläche gibt es einen Pflegeplan, der den Umfang und die Art der Arbeiten definiert. Grund- sätzlich umfasst die Pflege zweimal jährlich einen Grünschnitt. Ist eine Neophytenbekämpfung notwendig, kann es einen dritten Grünschnitt geben. Bei ökologisch wertvollen Grünflächen wurde zusammen mit der Fachstelle Naturschutz des Amtes für Landschaft und Natur ein individueller Pflegeplan pro Standort erarbeitet. Dieser Pflegeplan um- fasst im Wesentlichen die Mähtechnik, den Schnittzeitpunkt sowie das Stehenlassen eines Altgrasstreifens. Dieser Pflegeplan wird vom TBA wie geplant umgesetzt und durch externe Büros sowie die Fachstelle Na- turschutz jährlich überprüft. Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird zusammen mit allen Beteiligten überprüft, wie diese Arbeiten an den Grünflächen aus ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten verbessert werden können. Gleichzeitig wird in diesem Prozess zusam- men mit der Fachstelle Naturschutz auch geprüft, ob zusätzliche Grün- flächen aufgewertet werden können. Das TBA wird bei der nächsten Ausschreibung der Mäharbeiten auf sämtlichen grösseren Flächen eine naturnahe Mähtechnik vorschrei- ben (Balkenmäher anstelle von Mulchen). Gleichzeitig wird auch die Aufnahmetechnik geändert. Neu wird das Grüngut mechanisch aufge- hoben und nicht mehr direkt vom Boden aufgesogen. Damit werden rund 80% der Grünflächen im Strassenraum nach ökologischen Grund- sätzen gepflegt. Das TBA prüft die Einführung eines besser geeigneten Indikators. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 50 Personelle Ressourcen für Umsetzung NSGK (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Melissa Näf (Bassersdorf) und Birgit Tognella-Geertsen (Zürich) Personal P22 alt 363,6 / neu 369,6, P23 alt 365 / neu 376, P24 alt 366,3 / neu 377,3 Stellungnahme des Regierungsrates Die KEF-Erklärung bezieht sich auf den Gegenvorschlag der Kom- mission für Planung und Bau des Kantonsrates zur Natur-Initiative (Vor- lage 5582b). In der Weisung des Regierungsrates (Vorlage 5582) ist aus- geführt, dass die Steigerung der finanziellen Mittel für die Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkonzepts und die Renaturierung eine angemes- sene Erhöhung des Personalbestands im Umfang von rund einer Voll-

zeitstelle pro 2 Mio. Franken zusätzlicher Einlage in den Natur- und Heimatschutzfonds bedingt. Der Kantonsrat hat die entsprechende Än- derung des Gesetzes über die Finanzierung von Massnahmen für den Na- tur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete (LS 702.21) am 14. De- zember 2020 beschlossen. Die Referendumsfrist lief am 23. März 2021 ab und wurde nicht genutzt. Die Gesetzesänderung soll auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt werden. Die Baudirektion hat die benötigten zu- sätzlichen Stellen für die Umsetzung der Natur-Initiative berechnet und wird diese in den KEF 2022–2025 einstellen. Der Regierungsrat wird voraussichtlich im April 2021 über den Antrag der Baudirektion zur An- passung des Stellenplans entscheiden. Da dieser Stellenplan von der KEF-­ Erklärung leicht abweicht, kann der Regierungsrat die Erklärung in der vorliegenden Form nicht umsetzen. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli