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Entscheid

RRB Nr. 358/2026

Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss April 2026

1. April 2026Deutsch14 min

Source zh.ch

Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss April 2026

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. April 2026

358. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen; Sammelbeschluss April 2026)

A. Ausgangslage Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehen- den Tarifen zur Genehmigung eingereicht: Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken

1. Klinik Hirslanden Stationäre Akutsomatik, 9950 10 200 ab 1. Januar 2025 und CSS SwissDRG-Basisfallwert bis 31. Dezember 2025 10 265 ab 1. Januar 2026

2. USZ und HSK Ambulante ärztliche *0.93 0.93 ab 1. Januar 2026 Leistungen, Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen

3. VZK und HSK Ambulante ärztliche Leistungen, Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen Adus Medica *0.93 0.93 ab 1. Januar 2026 Forel Klinik bis 31. Dezember 2026 GZO AG Spital Wetzikon Kantonsspital Winterthur Klinik Lengg Klinik Susenberg Limmatklinik Schulthess Klinik See-Spital Horgen Spital Affoltern Spital Bülach Spital Limmattal Spital Männedorf Spital Uster Spital Zollikerberg Stadtspital Triemli Stadtspital Waid Klinik Wald Universitäts-Kinderspital Universitätsklinik Balgrist Uroviva Klinik Rehaklinik Limmattal Rehaklinik Zollikerberg

Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken

4. VZK und CSS Ambulante ärztliche Leistungen, Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen Adus Medica *0.93 0.93 ab 1. Januar 2026 Forel Klinik bis 31. Dezember 2026 GZO AG Spital Wetzikon Kantonsspital Winterthur Klinik Lengg Klinik Susenberg Limmatklinik Schulthess Klinik See-Spital Horgen Spital Affoltern Spital Bülach Spital Limmattal Spital Männedorf Spital Uster Spital Zollikerberg Stadtspital Triemli Stadtspital Waid Klinik Wald Universitäts-Kinderspital Universitätsklinik Balgrist Uroviva Klinik Rehaklinik Limmattal Rehaklinik Zollikerberg

5. VZK und HSK Ambulante ärztliche Leistungen, Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen Clienia Schlössli AG *0.90 0.90 ab 1. Januar 2026 Clienia Schlössli bis 31. Dezember 2026 Ambulatorium Wetzikon Psychiatriezentrum Wetzikon Clienia Littenheid AG Ambulatorium für Kinder- und Jugend- psychiatrie Sune-Egge Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürich Unterland Modellstation SOMOSA Privatklinik Hohenegg Psychiatrische Univer- sitätsklinik Zürich Psychiatrische Univer- sitätsklinik Kinder und Jugend Forensik Sanatorium Kilchberg Suchtfachklinik Zürich

Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken

6. VZK und CSS Ambulante ärztliche Leistungen, Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen Clienia Schlössli AG *0.90 0.90 ab 1. Januar 2026 Clienia Schlössli bis 31. Dezember 2026 Ambulatorium Wetzikon Psychiatriezentrum Wetzikon Clienia Littenheid AG Ambulatorium für Kinder- und Jugend- psychiatrie Sune-Egge Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürich Unterland Modellstation SOMOSA Privatklinik Hohenegg Psychiatrische Univer- sitätsklinik Zürich  Psychiatrische Univer- sitätsklinik Zürich Kinder und Jugend Forensik Sanatorium Kilchberg Suchtfachklinik Zürich

7. Privatklinik Paramedizin, Lindberg Taxpunktwerte und tarifsuisse Physiotherapie 1.08 1.08 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025

1.11 ab 1. Januar 2026 Ergotherapie 1.08 1.08 ab 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025

1.10 ab 1. November 2025 Logopädie 1.10 1.10 ab 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025

1.12 ab 1. November 2025 Ernährungsberatung 1.00 1.00 ab 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025

1.09 ab 1. November 2025 bis 31. Dezember 2025

1.10 ab 1. Januar 2026

Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken Diabetesberatung 1.00 1.00 ab 1. Januar 2025 Hebammenleistung 1.25 1.25 ab 1. Januar 2025 Zahnärztliche 3.10 3.10 ab 1. Januar 2025 Behandlungen Nichtärztliche Beratungs- Analog Analog ab 1. Januar 2026 und Pflegeleistungen TARMED ambulantem in Spitälern ärztlichen Taxpunkt- wert 1 N ur, sofern der Leistungserbringer oder Versicherer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.

* Verrechnung nach TARMED

Legende: CSS CSS Kranken-Versicherung AG HSK die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer ipw Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland PUK Psychiatrische Universitätsklinik Zürich SwissDRG schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Akutsomatik SwissDRG-Basisfallwert SwissDRG-Fallpauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Fall tarifsuisse die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer (ab 1. Januar 2026: santéservices ag) TARDOC / Ambulante schweizweit einheitliche Tarifstruktur für ambulante ärztliche Behandlungen Pauschalen USZ Universitätsspital Zürich VZK Verband Zürcher Krankenhäuser

Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifver- träge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpart- nern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festset- zung als angemessen erachten würde.

B. Anhörung der Preisüberwachung und der Patientenschutz- organisationen Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwa- chungsgesetz [SR 942.20]). Soweit die Preisüberwachung bei einem Leistungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines an- deren Versicherers) angehört worden ist oder bereits eine von der Preis-

überwachung geltende Empfehlung vorlag, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Bei den Tarifverträgen Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 hat die Preisüberwachung auf eine Stellungnahme ver- zichtet. Mit Schreiben vom 28. März 2025 nimmt die Preisüberwachung Stellung, für die Behandlung stationärer Patientinnen und Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abtei- lung im Akutspital höchstens einen SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9336 ab 2025 zu genehmigen oder festzusetzen. Diese Stellungnahme gilt ge- mäss Preisüberwachung für sämtliche Tarifverträge zu SwissDRG-Basis- fallwerten des vorgenannten Jahres. Somit gilt diese Stellungnahme für den Tarifvertrag Nr. 1. Die Stellungnahme der Preisüberwachung beruht auf einem Benchmarking anhand von Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler gemäss ITAR-K (Integriertes Tarifmodell auf Kostenträger- rechnungsbasis) des Jahres 2023. Der Effizienzmassstab wird beim 20. Perzentil nach Anzahl Spitälern gesetzt. Die Preisüberwachung macht geltend, im Rahmen der Regulierung sei das fehlende Wettbewerbsele- ment einzubringen, da die Nachfrageseite im Bereich der sozialen Kran- kenversicherung zwar ein Interesse an guter Qualität und Innovation, nicht aber an einem günstigen Preis habe. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind diejenigen Organisatio- nen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG), was bei den Tarifverträgen Nrn. 3 und 5 der Fall ist. Die Schweizerische Stiftung SPO-Patientenorganisation und der Dachver- band Schweizerischer Patientenstellen haben sich diesbezüglich innert der gesetzten Frist jeweils nicht vernehmen lassen.

C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Tarife und Preise orientieren sich gemäss Art. 43 Abs. 4bis und Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG an der Entschädigung jener Leistungserbringer, wel- che die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die zur Genehmigung bean- tragten Tarife für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung sind auf ihre Gesetzeskonformität und insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten geprüft worden:

1. Massgebliche Vergleichsgrösse: – Orientierung am Benchmark der Gesundheitsdirektion und an wei- teren Benchmarks, unter Berücksichtigung der Kosten- und Mengen- entwicklung, – Repräsentativität und Aussagekraft der Vergleichsgrösse, – Berücksichtigung der Änderung der Tarifstruktur, sofern die Ver- gleichsgrösse auf frühere Jahre gründet, – Orientierung an bereits vom Regierungsrat genehmigten Tarifen an- derer Krankenversicherer für identische Leistungen desselben Leis- tungserbringers.

2. Beurteilung von Abweichungen von der Vergleichsgrösse: – Plausibilität der Begründung bei Abweichungen von der Vergleichs- grösse, – Abbildungsgüte der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur, – zeitlicher Geltungsbereich des Tarifs (Ein- oder Mehrjahresvertrag).

3. Sofern kein aussagekräftiges Benchmarking möglich ist: – Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Betreffend die zur Genehmigung beantragten Tarife des stationären Bereichs (Tarifvertrag Nr. 1) ist Folgendes festzuhalten: Die zur Geneh- migung beantragten Tarife des stationären Bereichs bewegen sich grund- sätzlich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspiel- raums. Die Preisüberwachung beantragt jedoch für 2025, für alle sta- tionären Spitäler im Kanton Zürich einen Tarif von höchstens Fr. 9336 zu genehmigen oder festzusetzen, weil die Einführungsphase der Swiss­ DRG-Tarifstruktur abgeschlossen und die Tarifstruktur seit Version 5.0 bezüglich ihrer Abbildungsgüte ausgereift sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Preisüberwachung in ihrer Stellungnahme einen zu strengen Effizienzmassstab festlegt. Der von der Preisüberwachung beantragte Basisfallwert für das Jahr 2025 deckt nur einen sehr geringen Anteil der im Kanton Zürich erbrachten stationären akutsomatischen Leistungen ab. Entsprechend wird der Sicherstellung der Versorgung zu wenig Be- achtung geschenkt. Bezüglich des Tarifvertrags zwischen der Klinik Hirslanden und der CSS kann sodann festgestellt werden, dass die Ver- handlungsergebnisse die von den Kantonen angewendeten und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Wirtschaftlichkeitsmassstäbe beachten. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass die verhandelten Tarife nicht wirtschaftlich wären. Entgegen der Empfehlung der Preis- überwachung rechtfertigt es sich deshalb vorliegend nicht, in die Tarif- autonomie der Vertragsparteien einzugreifen. Betreffend die Tarifverträge Nrn. 2, 3, 4, 5 und 6, ist Folgendes fest- zuhalten: Am 30. April 2025 hat der Bundesrat den Tarifvertrag über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen) (im nachfolgenden als Gesamt-Tarifsystem bezeichnet) gestützt auf Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 KVG mit gewissen Aus- nahmen mit Wirkung ab 1. Januar 2026 genehmigt. Mit dem neuen Ge- samt-Tarifsystem wird das bisherige Tarifsystem TARMED vollständig abgelöst, womit auch die bis am 31. Dezember 2025 gültigen (TARMED-) Taxpunktwerte ausnahmslos dahinfallen.

Für die Einführung des neuen Tarifsystems kommt die bundesrecht- liche Vorgabe gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) betreffend Kostenneutralität zur Anwendung, wonach ein Wechsel des Tarifmodells keine Mehrkosten verursachen darf. Zur Einhaltung der Kostenneutralität wurde das neue Gesamt-Tarifsystem so ausgestaltet, dass bei gleichbleibenden Taxpunkt- werten die Summe aller Leistungen unter dem bisherigen und neuen Tarifsystem möglichst identisch vergütet wird. Der Bundesrat hat mit seinen Schreiben an die Tarifpartner und die Kantone vom 30. April 2025 die Akteure aufgefordert, die im Jahr 2025 gültigen (TARMED-) Taxpunktwerte grundsätzlich ab dem 1. Januar 2026 unter dem neuen Gesamt-Tarifsystem fortzuführen. In den vorliegenden Tarifverträgen für das neue Gesamt-Tarifsystem ab 2026 wurden die im Jahr 2025 gül- tigen Taxpunktwerte übernommen. Betreffend Tarifvertrag Nr. 7, der ebenfalls den ambulanten Bereich betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Für die Tarife im ambulanten Be- reich sind keine gesamtschweizerischen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden könnten. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung nach Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichtigung der letztmali- gen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Par- teien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Bereichs ausserhalb des den Tarif- partnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen würden. Weiter sind sämtliche Tarifverträge auf ihre Gesetzeskonformität zu prüfen. Die vorliegenden ambulanten und stationären Verträge enthal- ten keine unzulässigen Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmit- gliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenzverbote, Exklu- sivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Die Vertragsbestimmungen sind mit dem KVG vereinbar. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die vertraglich vereinbarten Tarife nicht der Entschädigung für eine effiziente und wirtschaftliche Leis- tungserbringung im Sinne von Art. 43 Abs. 4bis KVG entsprechen bzw. das Gebot der Billigkeit verletzen. Die zur Genehmigung beantragten Tarife bewegen sich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Er- messensspielraums und sind somit zu genehmigen.

D. Provisorische Tariffestlegung nach Auslaufen der genehmigten Verträge Liegt für die Zeit nach Auslaufen eines Tarifvertrags nicht rechtzei- tig ein genehmigter oder festgesetzter Tarif vor, befinden sich die Tarif- partner in einem tariflosen Zustand. Der Tarifvertrag Nr. 1 sieht deshalb vorsorglich vor, dass nach Ablauf des Vertrags der bisherige Vertrags- tarif bis zum Vorliegen eines neuen definitiven Tarifs provisorisch wei- tergelten soll. Für die zu genehmigenden Tarifverträge Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 könnten die erbrachten Leistungen nach Vertragsablauf nicht mehr verrechnet werden. Im Interesse einer geordneten Gesundheits- versorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101), wozu auch die Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer gehört (vgl. RRB Nr. 1248/2016, Erwägung E), ist deshalb die provisorische Weiter- geltung der erwähnten Tarifverträge und der darin vereinbarten, am Vertragsende geltenden Tarife, festzusetzen. Die rückwirkende Geltend- machung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen ist vorzubehalten. Die provisorischen Tari- fe gelten unpräjudiziell bis zum Vorliegen definitiver und in Rechtskraft erwachsener Tarife (entweder durch Genehmigung eines Tarifvertrags oder Festsetzung von neuen Tarifen nach Scheitern von Vertragsver- handlungen).

E. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend zu genehmigenden Tarife führen zu Mehrausgaben bei den Krankenversicherern und beim Kanton. Gemäss Art. 49a Abs. 1 und 2ter KVG in Verbindung mit § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) und § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) übernimmt der Kanton einen Anteil von 55% an der Vergütung der stationären Spital- leistung. Mit der Einführung der einheitlichen Finanzierung von am- bulanten und stationären Leistungen (EFAS) per 1. Januar 2028 wird der Kanton einen Anteil von mindestens 24,5% an der Vergütung von ambulanten und stationären Leistungen übernehmen (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023, AS 2025 107). Die erforderlichen Mittel sind im Budget 2026 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2026–2029 (Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation) teilweise eingestellt bzw. sind grundsätzlich innerhalb der Leistungs- gruppen Nrn. 6300 und 6400 zu kompensieren. Soweit die Ausgaben für die entsprechenden Leistungen nicht oder nur teilweise kompensiert werden können, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung einer Kreditüberschreitung nach § 22 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) gegeben, da es sich vorliegend um eine vom Bundesrecht vorgeschriebene, zwingende Ausgabe handelt.

F. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:

1. Vertrag zwischen der Klinik Hirslanden und der CSS Kranken-Ver- sicherung AG betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2025.

2. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich, dem Universitäts- spital Zürich Campus und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG be- treffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TAR- DOC und Ambulanten Pauschalen ab 1. Januar 2026.

3. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der Ein- kaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARDOC und Ambulanten Pauschalen ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026.

4. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARDOC und Ambulanten Pauschalen ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026.

5. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser für die Zür- cher Psychiatrien und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARDOC und Ambulanten Pauschalen ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026.

6. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser für die Zür- cher Psychiatrien und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARDOC und Ambulanten Pauschalen ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026.

7. Vertrag zwischen der Privatklinik Lindberg und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von paramedizinischen, zahnärztlichen und nicht ärztlichen Leistungen für ambulante Spitalbehandlungen ge- mäss KVG ab 1. Januar 2025. II. Die in Dispositiv I Ziff. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 genehmigten Tarifver- träge – samt den darin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarifen – gelten nach Ablauf des Vertrags bis zum Vorliegen neuer genehmigter oder festgesetzter Tarife im Sinne einer vorsorglichen Massnahme pro- visorisch weiter.

III. Betreffend die in Dispositiv II provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Be- rechtigten vorbehalten. IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwer- deschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertre- ters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht. VI. Mitteilung (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mit- glieder [E]): – Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach, 6002 Luzern – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Klinik Hirslanden, Witellikerstrasse 40, 8032 Zürich – Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern – Privatklinik Lindberg, Schickstrasse 11, 8400 Winterthur – santéservices ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Gesundheitsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli