RRB Nr. 359/2022
Anwendung des Schutzstatus S (Ukraine), Schreiben an das EJPD
7. März 2022Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. März 2022
359. Anwendung des Schutzstatus S (Ukraine), Konsultation
Erwägungen
Mit Schreiben vom 4. März 2022 wurden die Kantone vom Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement zu einer Konsultation zur Anwen- dung des Schutzstatus S (Ukraine) eingeladen. Seit dem 24. Februar 2022 ist die ukrainische Bevölkerung massiven militärischen Angriffen der russischen Armee ausgesetzt. Mehr als 1 Mio. Menschen – vor allem Frauen und Kinder – sind bereits auf der Flucht oder suchen Schutz in den Nachbarländern. Angesichts des anhaltenden Kriegs ist mit einer steigenden Zahl von Menschen zu rechnen, die ausser- halb der Ukraine Zuflucht suchen. Erste Kriegsvertriebene sind inzwi- schen in der Schweiz eingetroffen. Ukrainerinnen und Ukrainer können visumsfrei einreisen und sich insgesamt 90 Tage frei im Schengen-Raum aufhalten. Um den Geflüch- teten über diesen Zeitraum hinaus Schutz zu gewähren, schlägt der Bun- desrat vor, den im Asylgesetz vorgesehenen Schutzstatus S anzuwenden. Das damit verbundene Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Der Status S ermöglicht es auch, Familienangehörige nachzuziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an mark.engler@sem.admin.ch): Mit Schreiben vom 4. März 2022 haben Sie uns zur Konsultation zur Anwendung des Schutzstatus S (Ukraine) eingeladen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Angesichts der dramatischen Lage begrüssen wir die Aktivierung des Schutzstatus S. Die Umsetzung soll schnell erfolgen. Die Erstaufnahme, die Registrierung, die Klärung der Identität, die Abnahme der biometri- schen Daten, die Sicherheitsprüfung und der Entscheid über den Status sollen vor der Zuweisung gemäss dem Verteilschlüssel an die Kantone durch den Bund erfolgen. Darüber hinaus ist die Klärung weiterer offener Fragen zeitnah zwi- schen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und den Kantonen vor- zunehmen.
Wir begrüssen die Absicht des Bundesrates, den Status S möglichst analog zur Regelung der EU auszugestalten. Zu den vier unterbreiteten Fragen äussern wir uns wie folgt: Frage 1: Personenkreis für die Anwendung des Schutzstatus S Die in den Buchstaben a) bis c) präzise beschriebenen Personengrup- pen ermöglichen eine einfach zu handhabende Entscheidung. Die defi- nierten Kriterien sind sinnvoll. Bei Buchstabe d) obliegt es dem SEM, allfällige Wegweisungshindernisse im Einzelfall zu prüfen und allenfalls ein Asylverfahren durchzuführen. Frage 2: Wartefrist beim Zugang zur Erwerbstätigkeit Wir befürworten den Verzicht auf eine Wartefrist. Dadurch wird auch in diesem Punkt eine Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie erreicht. Frage 3: Zugang zur selbstständigen Erwerbstätigkeit Wir sind einverstanden mit der Anpassung der Verordnungsbestim- mung, damit für die selbstständige Erwerbstätigkeit von Schutzbedürf- tigen möglichst günstige Rahmenbedingungen gelten. Frage 4: Reisefreiheit Die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus- ländische Personen (SR 143.5) ist umgehend anzupassen, damit die Be- willigungspflicht aufgehoben werden kann und der entsprechende Prüf- aufwand für Bund und Kantone entfällt. Weitere Bemerkung Der Status S sieht grundsätzlich keine Integrationsleistungen vor, weil man von einer baldigen Rückkehr der Geflüchteten ausgeht. Im Fall der Ukraine kann der Zeitpunkt einer möglichen Rückkehr nicht vo- rausgesagt werden. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, zu prüfen, ob und wie für die geflüchteten Menschen aus der Ukraine eine Integra- tionspauschale ausgerichtet werden kann. Die Schweiz hat ein Interesse, dass die grundsätzlich gut ausgebildeten Menschen aus der Ukraine rasch Deutsch lernen und bei uns im Erwerbsleben mit einer qualifizierten Tätigkeit Fuss fassen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, die Kon- ferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli