RRB Nr. 362/2010
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Hettlingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
17. März 2010Deutsch5 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. März 2010
362. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Hettlingen)
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Hettlingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2009 der Totalre- vision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rech- te und an die Kantonsverfassung. Die Bestimmungen geben mit Aus- nahme von Art. 13 Ziff. 3 GO zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Gemäss Art. 13 Ziff. 3 GO ist die Schulgemeindeversammlung zu- ständig für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeits- verträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist, soweit nicht der Gemein- derat zuständig ist. a) Der Vorbehalt in Art. 13 Ziff. 3 letzter Teilsatz GO zugunsten des Gemeinderates und damit zugunsten der Exekutive einer anderen Ge- meinde ist rechtswidrig und deshalb von der Genehmigung auszuneh- men. Sollte die Bestimmung dahingehend auszulegen sein, dass mit ihr ein Vorbehalt zugunsten der Exekutive der Schulgemeinde beabsichtigt war, kann der letzte Teilsatz ebenfalls gestrichen werden. Eine subsi- diäre Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Schulpflege sieht bereits Art. 19 Ziff. 11 GO vor. b) Weiter bedeutet Art. 13 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 11 GO, dass die Schulpflege für sämtliche Genehmigungen von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen zuständig ist, sofern keine hoheitlichen Befugnisse über- tragen werden.
Bei der Beurteilung der Zuständigkeit für die Genehmigung von An- schluss- und Zusammenarbeitsverträgen ist der § 41 Abs. 3 des Gemein- degesetzes (GG) zugrunde liegende Grundsatz massgebend, wonach eine vollständige Übertragung von Ausgabenbefugnissen von der Ge- meindeversammlung an eine Behörde nicht zulässig ist. Eine Teilüber- tragung von Ausgabenbefugnissen an eine Behörde ist dann zulässig, wenn die demokratische Mitwirkung der Stimmberechtigten an der Ge- meindeversammlung in wichtigen Fällen gewahrt wird (vgl. H. R. Thal- mann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 41 N. 1.4.2). Da im vorliegenden Fall bei der Genehmigung von Anschluss- und Zusam- menarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, die Ausgaben zur Folge haben, bei denen aber keine hoheitlichen Be- fugnisse übertragen werden, das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative ausgehöhlt wird, erweist sich die alleinige Zu- ständigkeit der Schulpflege für sämtliche Genehmigungen von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, sofern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, als gesetzes- und damit rechtswidrig. Um das Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative in wichtigen Fällen zu gewährleisten, sind hinsichtlich der Zuständigkeit der Schul- gemeindeversammlung für Genehmigungen von Anschluss- und Zusam- menarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, sofern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, bis zur Neu- fassung von Art. 13 Ziff. 3 GO subsidiär die finanziellen Befugnisse der Schulgemeindeversammlung gemäss Art. 14 Ziff. 3 GO in Verbindung mit Art. 20 Ziff. 3 GO massgebend. Die Schulgemeindeversammlung ist somit für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsver- trägen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen zuständig, die neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 100 000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 25 000 zur Folge haben und bei denen keine hoheitlichen Befugnisse übergehen. Vorzubehalten bleibt die obligatorische Urnenabstimmung in den Fällen von Art. 9 Ziff. 2 GO. Die Primarschulgemeinde Hettlingen ist zu verpflichten, Art. 13 Ziff. 3 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung so anzupassen, dass das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative bei der Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, die Ausgaben zur Folge haben, bei denen aber keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, in wichtigen Fällen gewährleistet ist.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Hettlin- gen am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dispositiv II im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.
II. Art. 13 Ziff. 3 letzter Teilsatz GO wird von der Genehmigung aus- genommen.
III. Die Primarschulgemeinde Hettlingen wird verpflichtet, Art. 13 Ziff. 3 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung im Sinne von Erwägung 3 anzupassen.
IV. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Primarschulpflege Hettlingen, Gübelweg 5a, 8442 Hettlingen (E), den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Win- terthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi