RRB Nr. 362/2021
Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung
31. März 2021Deutsch4 min
Source zh.ch
Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. März 2021
362. Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz, Änderung (Ermächtigung zur Vernehmlassung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das erste Opferhilfegesetz des Bundes ist am 1. Januar 1993 in Kraft ge- treten (Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 [AS 1992, 2465]). Es sah eine auf drei Säulen basierende Hilfe an die Opfer von Gewalttaten vor: Be- ratung, finanzielle Hilfe und besondere Rechte des Opfers im Strafver- fahren. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen, das Einführungs- gesetz zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG, LS 341), traten am 1. Januar 1996 in Kraft. Seither haben sich die gesetzlichen Rahmen- bedingungen und die Praxis im Bereich der Opferhilfe verändert und wei- terentwickelt. Unter anderem trat am 1. Januar 2009 das totalrevidierte Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) in Kraft. Dieses enthält weiterhin die Regelungen zur Beratung und finanziellen Hilfe. Die besonderen Rechte des Opfers im Strafverfahren finden sich mittlerweile in der Schweizeri- schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0). Zudem hat die Schweiz zwei internationale Übereinkommen ratifiziert, die Vor- gaben zur Unterstützung von Opfern von Gewalt enthalten: Dabei han- delt es sich einerseits um das Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Be- kämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) und anderseits um das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul- Konvention, SR 0.311.35), das in der Schweiz am 1. April 2018 in Kraft ge- treten ist und von den Vertragsstaaten u. a. ein verstärktes Engagement im Bereich der Schutzunterkünfte verlangt. Aufgrund der veränderten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen ist eine Anpassung des EG OHG angezeigt. Im Wesentlichen geht es darum, das Gesetz an die 2006 eingeführte leistungsorientierte Finanzierung der Opferbera- tungsstellen anzupassen. Weiter soll dem in der Praxis bereits umgesetz- ten verstärkten Engagement des Kantons im Bereich der Schutzunter- künfte Rechnung getragen werden und schliesslich gibt es aufgrund der Totalrevision des Opferhilfegesetzes des Bundes punktuellen weiteren Anpassungsbedarf.
B. Ziele und Umsetzung 1. Verankerung des leistungsorientierten Finanzierungsmodells Gemäss dem Opferhilfegesetz haben die Kantone dafür zu sorgen, dass für die Beratung der Opfer fachlich selbstständige private oder öffentli- che Beratungsstellen zur Verfügung stehen (Art. 9 OHG). Der Kanton Zürich hat den Beratungsauftrag privaten Institutionen übertragen. Das EG OHG regelt die Beziehung zu diesen Beratungsstellen. Bis 2005 wurde mit den Staatsbeiträgen direkt der Aufwand der anerkannten Beratungs- stellen abgegolten. Die Kostenanteile wurden nach Prüfung und Geneh- migung des jeweiligen Voranschlages gestützt auf die Jahresrechnung ausgerichtet. 2006 fand ein Wechsel von der aufwand- zur leistungsbezo- genen Entrichtung von Staatsbeiträgen statt. Dieser Wechsel wurde mit der Totalrevision der Kantonalen Opferhilfeverordnung vom 30. April 2013 (LS 341.1) auf Verordnungsstufe bereits vollzogen. In einem zweiten Schritt ist nun das EG OHG anzupassen. 2. Bereitstellung von Schutzunterkünften Die Schweiz ist gestützt auf die Istanbul-Konvention sowie das Über- einkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels dazu verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an Not- und Schutzunterkünften zu gewährleis- ten. Das Opferhilfegesetz verpflichtet zudem die Kantone, dem Opfer bei Bedarf eine Notunterkunft zu besorgen (Art. 14 Abs. 1 OHG). Derzeit gibt es im Kanton Zürich als Schutzunterkünfte vor allem die Frauen- häuser. Deren Finanzierung stützt sich auf § 46 Abs. 1 des Sozialhilfege- setzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1). Diese Bestimmung ist jedoch sehr offen und enthält keine Verpflichtung zur Gewährleistung eines aus- reichenden Angebots an Schutzunterkünften. Zur Umsetzung der aus den internationalen Übereinkommen und dem Bundesrecht hervorgehen- den Verpflichtungen ist diese Pflicht deshalb ausdrücklich in das EG OHG aufzunehmen. 3. Anpassung infolge Totalrevision des OHG Darüber hinaus gibt es punktuell weiteren Anpassungsbedarf, u. a. auf- grund der Totalrevision des Opferhilfegesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Ver- nehmlassungsverfahren für die Änderung des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli